8C_185/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)

25. August

Sachverhalt A.________ war bis 31. August 2025 als Direktionsassistentin bei zwei Gesellschaften angestellt und verlangte ab 8. September 2025 Arbeitslosenentschädigung. Diese wurde verweigert, weil ihr Ehemann einziger Verwaltungsrat bzw. einziger geschäftsführender Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung der Gesellschaften war; während des Verfahrens lebten die Ehegatten getrennt und führten Scheidungsverhandlungen. Erwägungen • Ehegatten von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung sind nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen; eine konkrete Prüfung der eigenen untergeordneten Tätigkeit oder Einflussmöglichkeit der versicherten Person ist nicht erforderlich. • Der Ausschluss gilt nach der Rechtsprechung absolut bis zur rechtskräftigen Scheidung, weil die arbeitgeberähnliche Stellung des Ehegatten ein Missbrauchsrisiko begründet; eine blosse Trennung oder laufende Scheidungsverhandlungen genügen nicht. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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