E-4908/2026

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Glaubhaftigkeit eritreischer Asylgründe

7. September

Sachverhalt Ein eritreischer Staatsangehöriger machte geltend, er sei 2018 bei einer Razzia festgenommen worden, vor seiner militärischen Einberufung geflohen und anschliessend illegal aus Eritrea ausgereist. Das SEM wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, da seine Aussagen vage und widersprüchlich gewesen seien. Erwägungen • Die Darstellung, die trotz mehrfacher Präzisierungsaufforderungen auf wenige allgemeine Angaben beschränkt blieb, macht die behauptete Festnahme, Haft und Flucht nicht glaubhaft; der Beschwerdeführer war zudem weder zum Militärdienst aufgeboten worden noch hatte er desertiert, und die illegale Ausreise genügt nicht, um eine Verfolgungsfurcht zu begründen. • Das Risiko einer allfälligen Einberufung in den eritreischen Nationaldienst macht die Wegweisung für sich allein nicht unrechtmässig; die Rückkehr ist auch für einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Unterhaltspflichten und mit familiärem Netzwerk zumutbar und bleibt durch freiwillige Rückkehr möglich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Wegweisung bestätigt.
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