E-4908/2026
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Glaubhaftigkeit eritreischer Asylgründe
7. September
Sachverhalt
Ein eritreischer Staatsangehöriger machte geltend, er sei 2018 bei einer Razzia festgenommen worden, vor seiner militärischen Einberufung geflohen und anschliessend illegal aus Eritrea ausgereist. Das SEM wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, da seine Aussagen vage und widersprüchlich gewesen seien.
Erwägungen
• Die Darstellung, die trotz mehrfacher Präzisierungsaufforderungen auf wenige allgemeine Angaben beschränkt blieb, macht die behauptete Festnahme, Haft und Flucht nicht glaubhaft; der Beschwerdeführer war zudem weder zum Militärdienst aufgeboten worden noch hatte er desertiert, und die illegale Ausreise genügt nicht, um eine Verfolgungsfurcht zu begründen.
• Das Risiko einer allfälligen Einberufung in den eritreischen Nationaldienst macht die Wegweisung für sich allein nicht unrechtmässig; die Rückkehr ist auch für einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Unterhaltspflichten und mit familiärem Netzwerk zumutbar und bleibt durch freiwillige Rückkehr möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Wegweisung bestätigt.