A-8992/2025
Bundesverwaltungsgericht
Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Unzulässige technische Anforderungen für Güterwagen
21. August
Sachverhalt
Nach der Entgleisung eines Güterzugs im Gotthard-Basistunnel verfügte das BAV für bestimmte laufflächengebremste Radsätze einen Mindestdurchmesser von 864 mm sowie periodische Sicht- und Klangprüfungen. Die X._______ GmbH als ECM-Stelle focht die Verfügungen an; die ursprünglichen Verfügungen wurden durch jene vom 23. Oktober 2025 ersetzt.
Erwägungen
• Die Massnahmen sind als unmittelbar anfechtbare Allgemeinverfügung zu qualifizieren; das BAV ist aufgrund seiner eisenbahnrechtlichen Aufsichtszuständigkeit grundsätzlich verfügungsbefugt.
• Die zusätzlichen bzw. abweichenden technischen Anforderungen widersprechen den verbindlichen TSI für Güterwagen und wurden weder als zulässige nationale Vorschriften oder Sonderfälle ordnungsgemäss begründet und notifiziert noch als befristete Sofortmassnahmen ausgestaltet.
Entscheid
Die früheren Beschwerden werden teilweise als gegenstandslos abgeschrieben; im Übrigen werden die Beschwerden gutgeheissen, die Verfügung vom 23. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache zur Prüfung interoperabilitätskonformer Massnahmen an das BAV zurückgewiesen.