2C_169/2025

Bundesgericht

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Einträge im Vorlesungsverzeichnis der ETH Zürich

26. Mai

Sachverhalt Ein ETH-Professor verlangte für seine Lehrveranstaltung «B.________» im Frühjahrssemester 2024 einheitliche Katalogdaten und eine einheitliche Prüfungsdauer, nachdem sie für Studierende zweier Studienreglemente mit unterschiedlichen Kreditpunkten und Prüfungszeiten geführt worden war. Während des Rechtsmittelverfahrens wurden die Prüfungsdauer vereinheitlicht und die beantragten Katalogdaten angepasst; der Professor verlangte danach nur noch die Feststellung, die ursprüngliche Weigerung sei rechtswidrig gewesen. Erwägungen • Das Feststellungsbegehren setzt ein schutzwürdiges, grundsätzlich aktuelles Interesse voraus; dieses fehlt, wenn dem ursprünglichen Leistungsbegehren bereits entsprochen wurde und der Entscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation nicht mehr verbessern kann. • Die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit diente hier lediglich der Klärung einer theoretischen Frage; einen weitergehenden praktischen Nutzen oder einen fortbestehenden Eingriff in die Lehrfreiheit legte der Beschwerdeführer nicht dar. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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