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ZL.2024.00108

ZH Sozialversicherungsgericht

Ergänzungsleistung

Rückforderung verschwiegener Liegenschaftsvermögen

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 27. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
ZL.2024.00108
damit vereinigt: ZL.2024.00115
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil
vom
27. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Zweierstrasse 129, 8003 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
Mit Verfügung
vom 12. Februar 2020
setzte
die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Amt)
die Zusatzleistungen
von
X.___
, geboren 1964, der Periode von Februar 2015 bis Februar 2020 neu auf Fr. 0.
--
fest (Urk. 8/V44)
,
und
hielt mit Verfügungen desselben Datums fest,
dass sie
ihr
in den Jahren 2015 bis 2017 Krankheitskosten im Betrag von Fr. 918.
(2015), Fr. 313.
(2016) und Fr. 564.15 (2017)
sowie Gemeinde
zu
schüsse von Fr. 300.
(2017) und Fr. 300.
(2018) zu Unrecht
ausgerichtet habe
(Urk. 8/V45 und Urk. 8/V46
)
. Mit Verfügung vom
18. Februar 2020 (Urk. 8/V4
7
) forderte
sie
die in dieser Periode ausgerichteten
Zusatzleistungen (bundesrecht
liche Ergänzungsleistungen, Krankheitskosten, kantonale Beihilfen, Gemeindezu
schüsse und Einmalzulagen sowie Prämienverbilligungen; S. 1) im Gesamtbetrag von Fr. 91'564.15 zurück (Dispositiv-Ziff. 1) mit dem Hinweis, dass Fr. 78'258.15 an die Stadtkasse zu bezahlen seien und Fr. 13'306.— (ab Januar 2018 entrichtete Prämienverbilligungen) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eingefordert würden (Dispositiv-Ziff. 2). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom
6. März 2020 (Urk. 8/201;
Einspracheergänzung
vom 14. August 2020, Urk. 8/210)
wies sie mit
Einspracheentscheid
vom 25. Sep
tember 2024 ab (
Urk. 8/V
52 =
Urk. 2).
1.2
Gegen den
Einspracheentscheid
vom 25. September 2024
(Urk. 2)
erhob die Versicherte am 28. Oktober 2024 Beschwerde
(Urk. 1) und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 beantragte die Beschwerde
gegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen im
Einspracheentscheid
(Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 28. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 13. März 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, es seien ihr lediglich in den Jahren 2010 bis 2011 und danach erst wieder Leistungen ab August 2016 ausgerichtet worden (Urk. 14).
Dazu
nahm
die Beschwerdegegnerin
innert Frist keine Stellung
(vgl. Urk. 18
; vgl. aber nachstehende Ziff. 2.2
).
2.
2.1
Mit Verfügung vom 2. März 2020 setzte das Amt die Zusatzleistungen
der Ver
sicherten in der Periode von Dezember 2005 bis Januar 2015 neu auf Fr. 0.
fest (Urk. 8/V48), und hielt mit Verfügung desselben Datums fest, dass sie ihr in den Jahren 2006 bis 2014 Krankheitskosten im Betrag von Fr. 1'235.
(2006),
Fr. 590.
(2007), Fr. 299.
(2008), Fr. 393.
(2010), Fr. 328
.
(2013) und Fr. 869.
(2014) zu Unrecht ausgerichtet habe (Urk. 8/V49).
Mit Verfügung
desselben Datums
(Urk. 8/V
50
)
stellte
das
Amt
fest, dass der Versicherten ausser
dem zu viel Zusatzleistungen in der Periode von Dezember 2005 bis Januar 2015
(bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, Krankheitskosten, kantonale Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen sowie Prämienverbilligungen; S. 1) im Gesamtbetrag von Fr. 
149'142.
--
ausbezahlt worden seien
(Dispositiv-Ziff. 1)
,
welche es im Betrag von Fr. 62'740.
--
(Periode von Dezember 2005 bis Dezember 2008) vom Sozialzentrum
Y.___
und im Betrag von Fr. 86'402.
--
von der Versicherten (Periode von Februar 2010 bis Januar 2015)
zurückforderte.
Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 6. März 2020 (Urk. 8/201;
Einspracheergänzung
vom 14. August 2020, Urk. 8/210) wies sie mit
Einspra
cheentscheid
vom
1. Oktober
2024 ab (Urk. 8/V
53
= Urk. 
19/2
).
2.2
Gegen den
Einspracheentscheid
vom 1. Oktober 2024 (Urk. 19/2) erhob die Ver
sicherte am 6. November 2024 Beschwerde (Urk. 19/1) und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
2
. November 2024 beantragte die Beschwerde
gegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen im
Einspracheentscheid
(Urk. 
19/
7), was der Beschwerdeführerin am 28. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 
19/
9). Mit Eingabe vom 13. März 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, es seien ihr lediglich in den Jahren 2010 bis 2011 und danach erst wieder Leistungen ab August 2016 ausgerichtet worden (Urk. 
19/
14)
, was die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 15. April 2025 bestritt (Urk. 19/18)
.
Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 18. August 2025 Stellung und bemängelte die Substan
t
iierung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Forderung (Urk. 19/29).
Die angesetzte Frist zu diesem Vorbringen liess die Beschwerdegegnerin unbenutzt verstreichen
(Urk. 19/32).
3.
Mit
Gerichtsv
erfügung vom 1. Dezember 2025
(Urk. 20) wurde der Prozess betreffend den
Einspracheentscheid
vom 1. Oktober 2024 (Prozess Nr. ZL.2024.00115; vgl. vorstehende Ziff. 2.2) mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2024.00108 betreffend den
Einspracheentscheid
vom 25. September 2024 (vgl.
vorstehende Ziff. 1.2) vereinigt (Dispositiv-Ziff. 1) und die Beschwerdegeg
nerin aufgefordert zu erklären, wann sie zwischen Februar 2010 und Februar 2020 welche Zahlungen wohin geleistet habe
,
unter Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, dass zumindest zwischen Januar 2013 bis August 2016 keine Leistungen ausbezahlt worden seien (Dispositiv-Ziff. 2). Am 23. Dezember 2025 reichte diese ihre Stellungnahme ein (Urk. 22)
, worauf sie m
it
Gerichtsverfügung vom 8. Januar 2026 erneut und letztmals aufgefordert
wurde
,
ihre
Rückforderung zwischen Februar 2010 und 2020 zu substantiieren und die bestrittenen Zahlungen zu belegen, wiederum unter Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, dass zumindest zwischen Januar 2013 bis August 2016 keine Leistungen ausbezahlt worden seien (Urk. 24)
. Am 2. Februar 2026 reichte die
Beschwerdegegnerin
ihre Stellungnahme ein
(Urk. 25)
, zu welcher die
Beschwerdeführerin am 6. März 2026 Stellung
bezog
(Urk. 29).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1
.
1
.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter
lasse
nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (
BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1,
je mit Hinweisen
).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen zwischen Dezember 2005 und Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet
und eine Verfügung oder ein
Einsprache
entscheid
über
Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das
Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit
entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis;
Urteil
des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1)
, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1
.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus
setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis
tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1
.3
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei seit 1. Januar 2021 Anspruch auf einen Mindestbetrag besteht ().
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach ermittelt. Als Einnah
men anzurechnen sind gemäss Abs. 1 unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (
lit
. b) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens bei Invalidenrentnern, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.
sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.
übersteigt (
lit
. c).
1
.4
Grundstücke, die einer in die Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1
.5
Laut Art. 25 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial
versicherungsrechts (
ATSG
)
sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu
erstatten. Deren Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebend sind (; Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1).
2
.
2
.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung damit (Urk. 2
;
vgl. auch
Urk. 
19
/2), die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Gesuchs um Zusatz
leistungen und anlässlich der anschliessenden periodischen Überprüfungen die Fragen nach Eigentum an Immobilien – auch im Ausland – mehrfach verneint. Gestützt auf Ermittlungen des Inspektorats des Sozialdepartements der Stadt Zürich habe sich herausgestellt, dass
sie
als Alleineigentümerin von zwei grösseren Liegenschaften
in
Z.___
registriert sei (S. 2 oben). Die Beschwerde
führerin habe keine Dokumente vorgelegt, welche auf eine Beschränkung am Eigentum hindeuten würden. Insbesondere sei die Bestätigung ihres geschiedenen Mannes nicht geeignet, die Beschränkung nachzuweisen (S. 7 Mitte).
Der Wert der Liegenschaften sei von einem Sachverständigen geschätzt worden, welcher über die nötigen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfüge. Auf diese könne abgestellt werden (S. 8 unten). Auch ohne Strafurteil lasse sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleiten, weshalb für die Rück
for
derung die strafrechtlichen Verjährungsfristen massgebend seien (S. 9 Ziff. 2.4).
2
.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein
(Urk. 1; vgl. auch Urk. 19/1)
,
sie sei trotz anders lautendem Grundbucheintrag nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften (S. 3 ff. Ziff. 7 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht bemüht, den geltend gemachten Sachverhalt näher abzuklären und
habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 5 ff. Ziff. 15 ff.). Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die Frist für eine prozessuale Revision verpasst, habe sie doch vor mehr als 15 Jahren die anonyme Meldung, wonach sie Eigentümerin der Liegenschaften sein soll, erhalten und sei über ein Jahrzehnt untätig geblieben (S. 6 Ziff. 20 f.). Auch sei der Rückforderungsanspruch verwirkt, habe die Beschwerdegegnerin doch mehr als drei Jahre vor der Geltendmachung zumut
bare Kenntnisse vom Rückforderungsgrund gehabt (S. 7 Ziff. 23). Schliesslich könne ihr auch keine strafbare Handlung vorgeworfen werden
(S. 7 Ziff. 24).
2
.3
Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Unrecht Zusatzleistungen bezogen hat und diese zurückzuerstatten hat.
3
.
3
.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der
fraglichen
Grundstücke
im öffentlichen Register
eingetragen ist.
Sie
behauptete dagegen, dass
, obwohl
als solche
eingetragen
, nicht sie, sondern ihr geschiedener Ehegatte Eigentümer der
Liegenschaften
sei
. Er habe diese gekauft und mit dem von ihm als Unterhalter verdienten Geld bezahlt. Die Liegenschaften seien auf ihren Namen eingetragen worden, um die gemeinsame Tochter finanziell abzusichern. Ihr geschiedener Ehegatte habe diesen Sachverhalt mit eidesstattlicher Erklärung bestätigt. Die Beschwerdegegnerin, die hieran zweifle, habe es unterlassen weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen und damit den Untersuchungs
grundsatz verletzt.
3
.2
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1
bis
sowie Art. 61
lit
. c
i.V.m
. ). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und ), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis
führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis
losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe
wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen
fest
stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs
massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
3
.3
De
n
von der Beschwerdegegnerin erhältlich gemachten
Registerauszügen (Urk. 8/192),
wonach die Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragene Eigen
tümerin der strittigen Liegenschaften ist, steht die
von einem Friedensrichter beglaubigte
Erklärung ihres geschiedenen Ehemannes
(Urk. 3/2 = Urk. 8/211)
entgegen, wonach dieser
die strittigen Grundstücke gekauft und mit seinem Einkommen bezahlt habe
. Die
Eintragung auf die geschiedene Frau
sei erfolgt
, um die Inter
e
ssen
des
gemeinsamen Kindes
zu schützen. Ausserdem habe er verhindern wollen, dass er bei einer allfälligen zukünftigen Ehe sein Vermögen mit jemandem teilen müsse, der an dessen Erwerb nicht beteiligt gewesen sei.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass
die Amtsperson, vor welcher der geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführer
in
die eidesstattliche Erklärung abgab, lediglich bezeugte, dass
dieser
die niedergeschriebenen Aussagen gemacht hatte
. Dass die Aussagen auch den Tatsachen entsprechen, ist damit nicht erstellt.
An den Aus
sagen des geschiedenen Ehegatten bestehen erhebliche Zweifel: Z
um einen wies
d
er
Ehegatte auf die Ehedauer von 1989 bis 1996 hin,
obwohl
die Eintragung des Eigentums
und damit der mutmassliche Kauf der Liegenschaften
in den
Jahr
en
2004 und
2013
erfolgte
,
mithin in Zeitpunkten,
als die
Ehe schon lange nicht mehr bestand
.
Andererseits
gibt er an, er habe
sein
Vermögen
nicht
mit jemandem teilen
wollen
, der an dessen Erwerb nicht beteiligt
gewesen sei
. Weshalb er ausgerechnet die geschiedene Ehegattin an seinem Vermögen teilhaben lassen wollte, geht aus seiner Erklärung nicht hervor. Selbst wenn es um die
Interessen der gemeinsamen Tochter
ging,
vermochte er
diese
mit der Eintragung der Ex-Frau als Eigentümerin der Grundstücke nicht zu schützen, liegt doch die Verfügungsmacht über die Grundstücke bei der
Beschwerdeführerin
, die
jederzeit
gegen die Interessen der Tochter handeln kann. Hätte der geschiedene Ehegatte
tatsächlich
im eigenen oder im Interesse seiner Tochter
handeln wollen, hätte
er entweder sich selb
st
als Eigentürmer oder seine Tochter als Eigentümerin im
Grundbuch eintragen lassen.
Ausserdem hat der geschiedene Ehemann
seine Aussagen weder mit Kaufverträgen untermauert noch
belegt, dass er den Kaufpreis der Liegenschaften geleistet hat.
Weiter ist nicht glaubhaft, dass der geschiedene Ehegatte und die Beschwerde
führerin auch über 20 Jahre nach der Scheidung in einem guten Einvernehmen leben, gab doch die Beschwerdeführerin, nachdem sie nach Unterhaltszahlungen des Kindsvaters gefragt wurde (vgl. Urk. 8/155), im April 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass der Kindsvater nie im Leben der Tochter gewesen sei und sie auch nicht wisse, wo er sich aufhalte. Sie
habe überhaupt
keinen Kontakt mehr zu ihm (Urk. 8/156).
Insoweit
A.___
am 20. Juni 2020 bestätigte (Urk. 8/213), dass er das Eigentum des geschiedenen Ehegatten verwalte und sämtliche Mieteinnahmen für den Unterhalt der Liegenschaften verwende und was
übrig bleibe
,
diesem
oder dessen Rechtsanwalt
überweise
, mag dies für die Liegenschaften des geschiedenen Ehegatten durchaus zutreffen.
Dass er sich (auch) um die strittigen Liegenschaften kümmert,
kann seiner Bestätigung
jedenfalls
nicht entnommen werden.
Selbst wenn dem Grundbucheintrag im Herkunftsland der Beschwerdeführerin nicht der gleiche Beweiswert zugesprochen werden könnte wie in der Schweiz, vermochte sie diese
n
nicht zu entkräften.
Es kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, liess sie doch Abklärungen vor Ort durchführen. Vielmehr wäre e
s
an der Beschwerdeführerin gelegen, geeignete Unterlagen beizubringen
,
die das durch den Grundbucheintrag
bezeugte
Eigentum widerlegen oder zumindest
fundiert
in Zweifel ziehen,
was ihr
,
insbesondere
nachdem sie die Schweiz nach der geltend gemachten Rückforderung und der Anhebung der Strafuntersuchungen verlassen
hat
und zurück in ihr Herkunftsland gezogen ist, zumutbar gewesen wäre.
Da
sie keine
entsprechenden
Unterlagen
vorlegen konnte, ist davon auszugehen, dass solche nicht
existieren
,
und
sie
hat sich
dementsprechend
den Grundbucheintrag entgegenhalten zu lassen
.
Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über Liegenschaftsvermögen in
Z.___
verfügt, welches sie gegenüber der Beschwer
degegnerin verschwiegen hat.
Der von der Beschwerdegegnerin angenommene
Verkehrswert
de
s
selben wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten
und es gibt auch keinen Anlass
,
an den eingesetzten Werten
zu zweifeln, nachdem
sich die Beschwerdegegnerin auf Verkehrswertschätzungen eines Sachverstän
digen (Urk. 8/191, Urk. 8/193) stützte
.
4
.
4
.1
Die formelle Rechtskraft einer Verfügung über Dauerrechtsverhältnisse gilt nicht voraussetzungslos (vgl. BGE 140 V 514 E. 3.2, 135 V 201 E. 5.1 mit Hinweisen, 127 V 10 E. 4a mit Hinweisen). Diese beschränkt sich vielmehr auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit des Verfügungserlasses. Der Sachverhalt kann aber schon zur Zeit des Erlasses der Verfügung unrichtig festgestellt worden sein oder er kann sich nachträglich ändern. Ebenso kann die Verfügung auf einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung beruhen oder die objektive Rechtslage kann sich nach Verfügungserlass ändern. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfest
stellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision () korri
gieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Revision nach stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rück
kommen unter dem Titel der Wiedererwägung () zu prüfen. Nicht gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen.
Vorliegend ist die Anrechnung eines Liegenschaftsvermögens strittig, welches schon bei Leistungsbeginn vorhanden war, von welchem die Beschwerdegegnerin jedoch keine Kenntnis hatte. Damit liegt, sofern die Liegenschaften Vermögen der Beschwerdeführerin bilden, was allerdings bestritten wird, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vor, die unter dem Titel der prozessualen Revision gemäss zu korrigieren ist.
4.
2
Die
p
rozessuale Revision ist gemäss einer langjährigen Rechtsprechung nur innerhalb der Fristen gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs
verfahren (VwVG) zulässig (BGE 143 V 105 E. 2.1). Danach gilt eine relative Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes und eine absolute Frist von 10 Jahren ab Eröffnung des Entscheids. Die relative Frist beginnt zu laufen, sobald die Partei sichere Kenntnis über den Revisionsgrund hat. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen nicht. Die sichere Kenntnis ist aber nicht erst dann gegeben, wenn die Partei die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4). Die absolute Frist beginnt mit der Eröffnung der Verfügung respektive des
Einspracheentscheids
zu laufen. Die zehnjährige Frist
gilt nicht, wenn der
zu revidierende Entscheid
durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde (Art. 67 Abs
i.V.m
. ).
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sie mit Zugang der Dokumente aus dem Ermittlungsbericht vom 5. Februar 2020 hinreichend Kenntnis vom Immo
bilieneigentum der Beschwerdeführerin
erlangt
habe. Mit dem Erlass der Verfügungen vom 12. Februar 2020 und 2. März 2020, mit welchen die Leis
tungen rückwirkend eingestellt worden seien, habe sie die Revisionsfrist gewahrt (Urk. 
2
S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Revisionsfrist verpasst. Sie habe im Jahr 2007 eine anonyme Meldung erhalten, sei dieser aber während mehr als eines Jahrzehntes nicht nachgegangen (Urk. 
1
S. 6 Ziff. 21).
4
.3
Laut einer Aktennotiz vom
25. Februar 2010
wurde die Beschwerdegegnerin
seitens des Sozialzentrums
Y.___
darüber informie
r
t, dass vermutet werde, das die Beschwerdeführerin in
Z.___
eine Liegenschaft besitze
(Urk. 8/AN S. 1)
. E
in auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über Vermögen liegt aufgrund eines Verdachts einer Verwaltungsstelle nicht schon vor, weshalb der Hinweis der Sozialzentrums nicht als Revisionsgrund gelten kann. Gestützt auf den Hinweis des Sozial
amt
es
nahm die Beschwerdegegnerin aber im Frühjahr 2011 erste Abklärungen auf und lud die Beschwerdeführerin zu einer Besprechung
ein
, anlässlich welcher sie einen Grundbuchauszug betreffend das in ihrem Eigentum vermutete Grundstück mitzubringen habe (Urk. 19/53). Offenbar hat diese am 23. August 2011 ein Zertifikat eingereicht,
wonach
B.___
aus
C.___
Eigentümer eines Grundstückes sei (Urk. 19/59). Bereits eineinhalb Jahre zuvor gab die Beschwerdeführerin an, sie
selbst
habe kein Eigentum an einer Liegenschaft in
Z.___
, ihr Onkel
besitze
aber
ein Haus und Land (Urk. 8/AN
S. 1
).
Aufgrund des eingereichten Zertifikats und der Aussagen der Beschwerde
führerin bestand
für die Beschwerdegegnerin keine weitere Veranlassung
mehr
, Abklärungen im Zusammenhang mit einem allfälligen Eigentum an Liegen
schaften nachzugehen.
Nachdem ihr aber ein weiterer Hinweis auf
mögliches
Vermögen
der Beschwerdeführerin
zugetragen worden war, veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen (Urk. 8/175).
Sichere Kenntnis über den Revisionsgrund konnte die Beschwerdegegnerin erst mit dem Ermittlungsbericht des Inspektorats des Sozialdepartements vom 5. Februar 2020
(Urk. 8/186)
haben. Mit dem Erlass der Rückerstattungsver
fügungen vom 18. Februar 2020 (Urk. 8/V47) und 2. März 2020 (Urk. 8/V50) hat sie die Frist von 90 Tagen gewahrt.
Unerheblich ist dabei, dass die Beschwer
degegnerin
,
ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, das
Einspracheverfahren
nicht vorantrieb, erstattete sie doch zeitnah seit Kenntnis des Revisionsgrundes
Strafanzeige
(Urk. 8/206)
.
Da es im Zusammenhang mit den Verwirkungsfristen (vgl. nachfolgende E. 5.1) von Bedeutung ist, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, ist der Beschwerdegegnerin auch nicht vorzuwerfen, dass sie vor Erlass des
Einspracheentscheids
das Strafurteil abwarten wollte.
Das
s
das
Strafuntersuchungsverfahren sistiert werden
musste
,
lag schlussendlich nicht in ihrem Einflussbereich, sondern daran, dass
sich die Beschwerdeführerin kurz nach Erlass der Rückforderungsverfügung ins Ausland absetzte.
5
.
5
.1
Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 98 E. 3.2.1, 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre (bis 31. Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachten der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen
, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1, 146 V 217 E. 2.1, 122 V 270 E. 5a, 119 V 431 E. 3a).
5
.2
Im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin den Revisionsgrund erkannte, nämlich mit dem Ermittlungsbericht des Inspektorats des Sozialdepartements vom 5. Februar 2020, hatte
sie
auch Kenntnis über den Rückforderungsgrund. Mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügungen vom 18. Februar 2020 (Urk. 8/V47) und 2. März 2020 (Urk. 8/V50) hat sie die relative Verwirkungsfrist sowohl nach altem als auch neuem Recht gewahrt.
Zu prüfen bleibt die absolute Verwirkungsfrist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin erfülle den Straftatbestand des
Betrugs, womit die absolute Verwirkungsfrist der strafrechtlichen Verjährungs
frist entspreche.
5
.3
Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückforde
rungs
anspruch befindende Behörde an diesen Entscheid der
Straf
(
verfol
gungs
)
behörde
gebunden. Fehlt es indessen an einem solchen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht - sofern das Verfahren nicht bis zum Vorliegen eines strafrechtlichen Entscheids ausgesetzt wird - vorfrageweise selbst darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwie
genden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht; zudem gilt die Unschuldsvermutung (BGE 128 I 81 E.
2
,
127 I 38 E.
2a). Unterbleibt eine Strafanzeige, so bestehen rechtsprechungsgemäss erhebliche Zweifel am Vorliegen einer strafbaren Hand
lung (BGE 113 V 256 E.
4a; Urteil
des Bundesgerichts
8C_118/2012 vom 11.
September 2012 E.
5.5). Auf jeden Fall hat die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Rückerstattung belangte Person resp. deren Organ die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (Urteil
des Bundesgerichts
8C_580/2018 vom 9.
Januar 2019 E.
4.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 74 E.
6.1).
Kurz n
achdem die Beschwerdegegnerin die Rückforderung geltend gemacht hatte, ist
die Beschwerdeführerin
nach
Z.___
weg
gezogen, weshalb die Staatsanwalt
schaft die Strafuntersuchung am 10. September 2020 sistierte. Es ist nicht abzuschätzen, wann mit einem Straferkenntnis zu rechnen ist
, hat doch die Beschwerdeführerin nicht zu erkennen gegeben, wann und ob überhaupt sie in die Schweiz zurückzukehren gedenke
.
Aus diesem Grunde ist vorfrageweise zu prüfen,
ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und
die Beschwerdeführerin
dafür strafbar wäre
.
5
.
4
Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art.
146 Abs.
1
des
Schweizerischen
Strafgesetzbuches (
StGB
)
erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter
drückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhal
ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich,
der
gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
5.5
Die Beschwerdeführerin ist seit März 1995 beziehungsweise Januar 2013 Eigen
tümerin der Grundstücke in
Z.___
(Urk. 
8/186
S. 1 Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 wurde ihr rückwirkend ab Dezember 2004 eine Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/A). Hierauf wurde sie vom Sozialamt der Stadt Zürich am 25. März 2009 zum Bezug von Zusatz
leistungen angemeldet (Urk. 8/7). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschwer
de
gegnerin
von der Beschwerde
führerin
anlässlich der Anmel
dung zum Leistungsbezug
Auskunft über ihre finanzielle Situation verlangte, mutmasslich deshalb, weil sie vor der Anmeldung Leistungen der Sozialhilfe bezog
und sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs im Ausland befand
.
Im März 2010 verneinte die Beschwerdeführerin
erstmals
die Frage
einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin
, ob sie Immobilien in
Z.___
habe, und gab an, dass ihr Onkel ein Haus und Land besitze, ihr aber nichts gehöre und bekräftigte im April 2010, dass sie in
Z.___
im Haus ihres Onkels gewohnt habe, sie aber kein
eigenes
Haus oder eine
eigene
Wohnung dort habe
(Urk. 8/
AN1
S. 1)
.
Im Zuge einer im November 2011 eingeleiteten periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Urk. 8/61)
verneinte die Beschwerdeführerin am 17. November 2011 die Frage, ob sie Vermögensbestand
teile im In- und Ausland wie Wertsachen
,
Lebensversicherungen, Freizügigkeits
police BV, Liegenschaften, Ansprüche an unverteilten Erbschaften, Darlehen an Dritte, Auto usw.
habe
(Urk. 
8/64
S. 2 Ziff. 2), obwohl sie schon damals Eigen
tümerin der einen Liegenschaft in
Z.___
war. Auch im Fragebogen betreffend die periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen
vom 29. Sep
tember 2016
verneinte die Beschwerdeführerin die Frage nach Vermögensbe
standteilen im In- und Ausland (Urk. 
8/134
S. 2 Ziff. 2). Damit erschöpft sich das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Zusatzleistungen nicht in der Missachtung von gesetzlichen Meldepflichten, indem sie die Beschwerdegegnerin über die Vermögenswerte nicht orientierte. Vielmehr verneinte sie aktiv die Frage nach Vermögenswerten im In- und Ausland, obwohl sie über solche im Ausland
verfügte. Damit täuschte sie die Beschwerdegegnerin
arglistig, nämlich
durch unwahre Angaben
und
im Wissen darum, dass diese die Antwort
betreffend das im Ausland gelegene Vermögen
nur unter erschwerten Bedingungen überprüfen kann. Damit ist der Tatbestand des Betrugs erfüllt.
Der Straftatbestand gemäss verjährt in 15 Jahren (Art. 97
in Ver
bindung
mit ) seit Begehung der Tat. Diese Verjährungsfrist ist massgebend für die Frage der absoluten Verwirkung nach . Die Beschwerdegegnerin forderte
mit Verfügungen vom 18. Februar und 2. März 2020
Leistungen von
Dezember 2005 bis Februar 2020 zurück, womit die absolute Verwirkungsfrist gewahrt ist.
6
.
6
.1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe nur im Zeitraum von 2010 bis 2011 und dann erst wieder ab August 2016 Zusatzleistungen
bezogen
(Urk. 14).
Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 (Urk. 
8
/V1) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2008 Zusatzleistungen zu und leistete eine Nachzahlung von Fr. 60'616.
--
(S. 1)
,
wel
che mit
Rückforderungen
der Sozialhilfe für
von Dezember 2005 bis Dezember 2008 bezogene Sozialhilfeleistungen
verrechnet und an die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich
überwiesen wurde (
S. 12)
.
Auch die mit Verfügungen vom 13. August 2009 (Urk. 8/V3), 15. September 2009 (Urk. 8/V4) und 24. September 2009 (Urk. 8/V5) der Beschwerdeführerin für die Jahre 2006 bis 2008 zuge
sprochenen Krankheits- und Behinderung
s
kosten im Betrag von Fr. 299.
--
bzw.
Fr. 590.
--
bzw. Fr. 1'235.
--
wurden zwecks Verrechnung mit Leistungen der Sozialhilfe in derselben Periode an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich über
wiesen (jeweils S. 2). Diese mit Sozialhilfeleistungen verrechnete
n
Zusatzleis
tun
gen im Gesamtbetrag von Fr. 
62'740.
hat die Beschwerdeführerin in jedem Fall zurückzuerstatten.
Ab Januar 2009 hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch
mehr
auf
monatliche
Zusatzleistungen
, da sie sich
im Ausland
aufhielt (vgl. Urk. 19/19/8)
.
6
.2
Die von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Zusatzleistungen der Jahre 2010 bis 2011 wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Ab dem Jahr 2012 wurden die Leistungen nicht mehr auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der
D.___
, sondern mittels Zahlungsanweisung bar ausbezahlt (vgl. Urk. 8/V10, Urk. 8/V11, Urk. 8/V12, Urk. 8/V13, Urk. 8/V14, Urk. 8/V15, Urk. 8/V16, Urk. 8/V18, Urk. 8/V19, Urk. 8/V21, Urk. 8/V23, Urk. 8/V24, Urk. 8/V25).
Die Beschwerdeführerin behauptet
e indessen
,
in den Jahren 2012 bis 2015 keine
Zusatzleistungen
bezogen
zu haben. Die Zusatzleistungen dieser Jahre ent
sprechen laut Leistungsübersicht
(Urk. 23/1)
Fr. 20'280.
im Jahr 2012, Fr. 21'237.
im Jahr 2013, Fr. 17'466.
im Jahr 2014 und Fr. 
6'7
60.
im Jahr 2015
und
insgesamt Fr. 65'7
43.
, in welchem Betrag auch Krankheitskosten von Fr. 417.
, Fr. 447.
und Fr. 890
.
enthalten sind
(vgl. Urk. 8/V25, Urk. 8/V24 und Urk. 8/V23
i.V.m
. Urk. 
23/1
S. 1).
Gemäss der
Leistungs
übersicht
bezahlte die Beschwerdegegnerin in der strittigen Periode Krankenversicherungsprämien von insgesamt Fr. 5'109.10 direkt an den Krankenversicherer
, nämlich Fr. 341.95 am 20. Mai, 24. Juni, 27. Juli, 26. Au
gust, 23. September und 25. November 2014, am 6. Januar, 27. Januar, 24. Feb
ruar und 24. März 2015, Fr. 574.80 am 28. April 2015 sowie Fr. 371.60 am 26. Mai, 23. Juni und 28. Juli 2015.
Dass diese
Zahlungen
beim Krankenver
sicherer nicht angekommen sein sollen und
sie deswegen offene Prämienschulden
für die strittige Periode
hat oder dass
sie
in der strittigen Periode
diese Prämien
aus eigenen Mitteln
bezahlt
haben soll
, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass
die Prämien
dem Zweck ent
sprechend ausbezahlt wurde
n
. Ausserdem beglich die Beschwerdegegnerin
am 21. Juli 2015
eine Rechnung an die
E.___
im Betrag von Fr. 417.
. Auch diesbezüglich ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass diese Zahlung nicht erfolgte. Damit sind in der strittigen
Periode im Namen der
Beschwerdeführerin nachweislich Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'
526.
1
0 (Fr. 5'109.10 + Fr. 417.
)
getätigt worden
.
Für die Zahlungsanweisungen vom 2
8. Februar, 27. März und 25. September 2012 von je Fr. 1'454.
, vom 27. November
v
on Fr. 1'737.
,
vom
7. Jan
ua
r 2013 von Fr. 1
'
7
6
0
.
,
vom
26. Februar 2013 von Fr. 84
.
,
vom
26. November 2013 von Fr. 1'673.
,
vom 7. Januar und 25. Februar 2014 von je Fr. 1'693.
und
vom 20. Mai und 29. Juli 2014 von je Fr. 1'351.05
, mithin im Betrag von Fr. 15'704.10
liegen Empfangsbestätigungen vor (Urk. 26 = Urk. 19/19/126). Unterzeichnet sind sie von der Beschwerdeführerin
selber
, von
F.___
, dem Ehemann
der Beschwerdeführerin seit 2. November 2007 (vgl. Urk. 
8/2p S. 2 unten
)
und
nicht wie einst behauptet ein
em
Untermieter (vgl. Urk. 19/19/23)
,
und
von
G.___
, der volljährigen Tochter
, welche im gleichen Haushalt lebte (vgl. Urk. 
8/2k S. 2
)
.
Diese Bestätigungen hat sich die Beschwerdeführerin ent
gegenhalten zu lassen,
und die Zahlungen sind als entgegengenommen zu betrachten.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post lassen die Möglich
keit, dass neben der Empfängerin sämtliche im selben Wohn- oder Geschäfts
domizil anzutreffenden Personen berechtigt sind, Sendungen zu beziehen, zu.
Für die Barauszahlung am Schalter von Fr. 307.
legte die Beschwerdegegnerin
einen Buchungsbeleg vom 20. November 2014, gültig bis 24. November 2014 (Urk. 19/19/111a) ins Recht. Eine von der Beschwerdeführerin quittierte Empfangsbestätigung liegt indessen nicht vor, weshalb
die Auszahlung des Betrags nicht ausgewiesen ist
.
Somit ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2012 bis 2015 zumindest Leistungen im Betrag von Fr. 2
1’230
.20
(Fr. 
5'
526
.10 + Fr. 
15'704.10)
bestim
mungsgemäss erfolgt sind.
Was d
ie
restlichen Fr. 44'
512.90
(Fr. 65'7
43
.
- Fr. 21'
230.10
) betrifft,
so mögen
die
Einwendungen der
Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Auskunftsverhaltens
nicht glaubwürdig
wirken
; es ist indessen
zu berücksichtigen, dass
die
Beschwerdegegnerin
wegen
der
unklaren Aufenthalts
verhältnisse
von Bank
überweisungen
zu
Zahlungsanweisungen
übergegangen ist und
damit Zahlungen nur erfolgen konnten, wenn diese von der Beschwerde
führerin entgegengenommen w
erden konnten
(vgl. Urk. 19/19/60).
Dass die behaupteten Zahlungen
von der Beschwerdeführerin oder einer anderen Person in ihrem Haushalt
entgegengenommen w
orden sind
, hat die Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung (vgl. Urk. 20 und Urk. 24) nicht
belegt, womit sie nicht bewiesen sind
.
Die Beweislosigkeit hat sie zu tragen, weshalb der
Rückforderungsbetrag
um Fr. 44'
512.90
zu reduzieren ist.
6
.3
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz
lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier:
Einspracheentscheide
der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2024, Urk. 2, und 1. Oktober 2024, Urk. 19/2) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 167 E. 1).
Gemäss den Akten stellte die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Antrag auf Verrechnung von vom 1. Juli 2017 bis 29. Februar 2020 nachbezahlten Invalidenrenten mit Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 9'578.
(Urk. 8/R).
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass diesem Antrag nicht entsprochen wurde, weshalb weitere Fr. 9'578.
von der Rückforderung abzuziehen
sind
.
6
.4
Bevor der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2008 rückwirkend ab Dezember 2004 eine Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 8/A), bezog sie Leistungen der Sozialhilfe. Ab Dezember 2005 sprach ihr die Beschwerdegegnerin Zusatz
leistungen zu (Urk. 8/V1). Damit wurden die anfänglich rechtmässig ausgerichte
ten Sozialhilfeleistungen unrechtmässig, weshalb sie von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten waren. Die Rückerstattungsforderung wurde durch Verrech
nung mit Zusatzleistungen vollständig getilgt, weshalb sie untergegangen ist.
Die
Rückerstattungsforderung lebt durch die revisionsweise Aufhebung der Zusatz
leistungen nicht wieder auf, weshalb kein Grund besteht, die mit der Rückerstattungsforderung verrechneten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 61'740.
beim Sozialamt zurückzufordern.
6
.5
Zusammenfassend
sind
von den geltend gemachten Rückforderungen von Fr. 91'564.
(Urk. 
2
S. 9) und Fr. 
149'142.
(Urk. 19/2 S. 9 unten), mithin von insgesamt Fr. 240'706.
Fr. 5
4'
090.90
(
Fr. 44'
512.90
+ Fr. 9'578.
) abzuziehen, womit die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin Fr. 186
'
615.10
zurückzubezahlen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu
heissen.
7
.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
d
ie
Beschwerdeführer
in
Anspruch auf eine um
drei Viertel
gekürzte Prozessentschädigung, welche bei einem gerichts
üblichen Ansatz von Fr.
 280
.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr.
1’300
.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne
teilweise
gutgeheissen, als die
Einsprache
entscheide
vom 25. September 2024 und 1. Oktober 2024 der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dahingehend abgeändert w
e
rd
en
, dass die Beschwerde
führerin Fr. 186'
615.10
zurückzuerstatten hat, wovon Fr. 13'306.
für zu viel bezahlte Prämienverbilligungen über den Krankenversicherer geltend gemacht werden.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
der Beschwerdeführerin
eine Parteientschä
digung von Fr.
1’300
.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Christos Antoniadis
-
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
-
Bundesamt für Sozialversicherun
gen
-
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerTiefenbacher

Referenzen

Bestimmungsliste

  • ZL.2024.00108Rückforderung verschwiegener Liegenschaftsvermögen
Offizielle Quelle