8C_651/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen)
11. September
Sachverhalt
Nach einem Unfall, bei dem seine rechte Hand verletzt worden war, verfügte der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit über eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Suva verweigerte ihm eine Rente; das kantonale Gericht stellte ein Valideneinkommen von 59'845 fr. und ein statistisches Invalideneinkommen von 65'815 fr. fest und verneinte damit einen Invaliditätsgrad von mindestens 10 %.
Erwägungen
• Der in Art. 26bis al. 3 RAI für die Invalidenversicherung vorgesehene pauschale Abzug von 10 % findet auf die Bestimmung des Invalideneinkommens in der Unfallversicherung weder direkt noch analog Anwendung; das statistische Einkommen von 65'815 fr. wird daher bestätigt.
• Die Rüge betreffend das Valideneinkommen kann offenbleiben: Selbst bei dem geltend gemachten Betrag von 66'809 fr. 60 ergibt der Einkommensvergleich keinen Rentenanspruch.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von 800 fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.