8C_232/2026
Bundesgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Sozialhilfe (Wohnkosten)
20. August
Sachverhalt
Die seit 2015 unterstützte Beschwerdeführerin verlangte von der Gemeinde Zollikon die Übernahme von Hotel- oder temporären Mietkosten sowie die Rückführung in ihre frühere Wohnung, weil ihre Notunterkunft durch Bauimmissionen ihre Gesundheit beeinträchtige. Die kantonalen Instanzen wiesen die Gesuche ab beziehungsweise traten auf weitere Anträge nicht ein.
Erwägungen
• Die Verweigerung der Kostengutsprache war bundesrechtskonform: Die Beschwerdeführerin hatte trotz Zumutbarkeit die nötigen Angaben zu den grundsätzlich überhöhten Mietobjekten nicht geliefert und auf drei Kontaktaufnahmen der Sozialbehörde nicht reagiert; deshalb wäre auf das Gesuch nicht einzutreten gewesen.
• Die zusätzlichen Begehren lagen ausserhalb des Streitgegenstands oder scheiterten an fehlender Zuständigkeit beziehungsweise fehlendem Rechtsschutzinteresse; die Nichtübernahme höherer Wohnkosten ist zudem keine Leistungskürzung nach § 24 SHG und unterliegt daher nicht dem dort vorgesehenen Verfahren.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.