2C_16/2026

Bundesgericht

Grundrecht

Ausstand der Mitglieder der Anwaltskammer

22. Juli

Sachverhalt Infolge von drei gegen einen waadtländischen Rechtsanwalt eröffneten Disziplinaruntersuchungen, namentlich wegen Verleumdung und Verstosses gegen Auftrittsverbote, beantragte dieser den Ausstand des Präsidenten, der Untersuchungsführerin sowie der Anwaltskammer als Ganzes. Das Kantonsgericht wies dieses Gesuch ab; vor Bundesgericht wurde einzig die Verweigerung des Ausstands der Kammer als Ganzes angefochten. Erwägungen • Die waadtländische Anwaltskammer ist eine administrative Aufsichtsbehörde und keine gerichtliche Behörde; die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind daher auf sie nicht anwendbar. • Nach Art. 29 Abs. 1 BV genügt die Ernennung der Mitglieder durch das Kantonsgericht nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen, da diese Bestimmung keine organisatorische Unparteilichkeit verlangt; im Übrigen ergaben sich aus den Umständen keine objektiven Anhaltspunkte für ein persönliches Interesse, eine Antipathie oder eine individuelle Befangenheit der Mitglieder. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf bger.ch öffnen →