6B_413/2026
Bundesgericht
Begründungsanforderungen der Beschwerde
31. Juli
Sachverhalt
A.________ wurde von der CARP zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe wegen zahlreicher Straftaten, darunter qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, verurteilt. Er focht das bundesgerichtliche Urteil an, indem er die tatsächlichen Feststellungen zu dieser Verurteilung bestritt und im Wesentlichen ein neues Verfahren verlangte.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit dem angefochtenen Urteil noch mit der Beweiswürdigung und den tatsächlichen Feststellungen der CARP auseinander; er beschränkt sich darauf, wie in einem Berufungsverfahren, eine eigene Würdigung der Beweise vorzunehmen.
• Die Rügen betreffend die Sachverhaltsfeststellung und die Nichtabnahme von Beweisen begründen nicht klar und دقیق eine Rechtsverletzung und genügen damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht; die Beschwerde ist daher offensichtlich unzureichend begründet und wird nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.