5A_57/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

17. Juli

Sachverhalt Eine Gesellschaft, die in gemieteten Räumlichkeiten eine Diskothek betreibt, bezahlte nach Einreichung des Gesuchs den von ihrer Vermieterin geltend gemachten Mietzinsrückstand. Gleichwohl erwirkte diese die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, angesichts zahlreicher Betreibungen und fortbestehender Schulden. Erwägungen • In einem von einem Gläubiger beantragten Konkurs ohne vorgängige Betreibung muss die Zahlungseinstellung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bestehen; nachträgliche Tatsachen können diese Voraussetzung nicht nachträglich erfüllen, wobei echte Noven lediglich im Rahmen von Art. 174 Abs. 2 SchKG die Zahlungsfähigkeit dartun können. • Die Bezahlung der ursprünglichen Forderung schliesst die Gläubigerstellung der Vermieterin nicht aus: Sie konnte nachfolgende Mietzinsforderungen, auch wenn sie noch nicht fällig waren, glaubhaft machen, und der Konkurs schützt die Gläubigergesamtheit unabhängig von einer bestimmten Forderung. • Das Fortbestehen zahlreicher Betreibungen und die Anhäufung von Schulden trotz gewisser Zahlungen machten eine Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG glaubhaft. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wird bestätigt.
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