5A_639/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Konkursandrohungen

8. September

Sachverhalt Das Betreibungsamt Cham stellte der A.________ AG in zwei Betreibungen Konkursandrohungen aus. Das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab; im anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren bezahlte die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss auch innert angesetzter Nachfrist nicht. Erwägungen • Wird der Kostenvorschuss trotz Nachfrist und Androhung des Nichteintretens nicht fristgerecht bezahlt, ist auf die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. • Der Abteilungspräsident entscheidet das Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses im vereinfachten Verfahren nach Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Beschwerdeführerin trägt die auf Fr. 1'000.– reduzierten Gerichtskosten.
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