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GL-2145

GL Gerichte

Haftpflichtrecht

Haftung für ausschlagenden Wanderwegast

Veröffentlicht am 24. September

Entschieden am 19. Dezember

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit:Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter
Martin Ilg, Oberrichterin Petra Zentnerund Oberrichter Patrick LandoltsowieGerichtsschreiberin
MLaw Jasmin Marlovits.
Urteil
vom 19. Dezember 2025
Verfahren
OG.2025.00056
A.______
Klägerin
und
Berufungsklägerin
vertreten
durchDr. iur.KarlGehler,RechtsanwaltVertreter,
gegen
B.______
Beklagter und
Berufungsbeklagter
vertreten
durchlic. iur.MircoCeregato,RechtsanwaltVertreter,
betreffend
Forderung
Rechtsbegehren derBerufungsklägerin(gemäss Eingabe vom 12. Juni
2025, act. 64):
1.Das
Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. März 2025 (ZG.2023.00056)
sei aufzuheben.
2.Der
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin
CHF 371'118.‒ nebst Zins zu 5 % seit 14. Januar 2023
zu bezahlen.
3.Der
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin
CHF 19'843.‒ nebst Zins zu 5 % seit 14. Januar 2023
für die vorprozessualen Anwaltskosten zu bezahlen.
4.Der
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin die Kosten für
das Schlichtungsverfahren von CHF 800.‒ zu bezahlen.
5.Eventualiter
sei die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Haftungsvoraussetzungen
und den Haftpflichtanspruch der Berufungsklägerin zu beurteilen.
6.Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt. und Spesen) zulasten des
Berufungsbeklagten.
Rechtsbegehren des
Berufungsbeklagten(gemäss Eingabe vom 2. September 2025,
act. 69):
1.Die
Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil des
Kantonsgerichts vom 27. März 2025 (ZG.2023.00056) sei zu bestätigen.
2.Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. des gesetzlichen
Mehrwertsteuerzuschlags, zulasten der Berufungsklägerin.
____________________
Das Gerichtzieht in Betracht:
I.Prozessgeschichte
1.
A.______ begab sich am 18. Juli 2015 auf eine
Wanderung mit ihrem Cousin B.______ sowie drei weiteren Cousins bzw.
Cousinen. B.______ bewegte während dieser Wanderung einen quer über dem
Wanderweg liegenden Ast. A.______ wurde von diesem Ast getroffen und erlitt
hierdurch eine Kopfverletzung (vgl. act. 3/3; act. 18,
S. 7 f., und act. 64, S. 4).
2.
2.1.A.______
leitete am 15. Juni 2022 bei der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus
ein Schlichtungsverfahren gegen B.______ ein. Sie verlangte die Bezahlung von
CHF 373'531.85 sowie CHF 19'843.‒ für die vorprozessualen
Anwaltskosten, jeweils zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. August 2021,
und der Kosten des Schlichtungsverfahrens. Nachdem sich die Parteien bei der
Schlichtungsverhandlung vom 4. Oktober 2022 nicht einig wurden, wurde
A.______ die Klagebewilligung ausgestellt (vgl. zum Ganzen act. 1). A.______
reichte daraufhin am 18. Januar 2023 beim Kantonsgericht Glarus Klage
gegen B.______ ein. Ihre Forderung setzte sie nebst den vorprozessualen
Anwaltskosten neu auf CHF 371'118.‒ zzgl. Zins von 5% ab dem 14.
Januar 2023 fest. Sie forderte ausserdem die Bezahlung der Kosten für das
Schlichtungsverfahren im Umfang von CHF 800.‒ (act. 2,
S. 2).
2.2.Mit
Urteil vom 27. März 2025 wies das Kantonsgericht die Klage
vollumfänglich ab (act. 61, S. 17, Dispositiv-Ziff. 1). Die
Gerichtsgebühr setzte es auf CHF 15'000.‒ fest und auferlegte
diese zusammen mit den Kosten des Schlichtungsverfahrens von CH 800.‒
vollumfänglich A.______ (Dispositiv-Ziff. 2-3). Zudem verpflichtete es
A.______ dazu, B.______ eine Parteientschädigung von CHF 15'000.‒
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4).
3.
3.1.Mit
Eingabe vom 12. Juni 2025 erhob A.______ (nachfolgend
«Berufungsklägerin») gegen das vorstehende Urteil des Kantonsgerichts
Berufung und verlangte die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage bzw.
eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz (act. 64).
3.2.B.______
(nachfolgend «Berufungsbeklagter») verlangte mit Eingabe vom
2. September 2025 die vollumfängliche Abweisung der Berufung
(act. 69).
3.3.Bis
zum 26. September 2025 erfolgten zwei weitere Eingaben der Parteien
(vgl. act. 72 und 74).
II.Formelles
1.
1.1.Beim
angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts vom 27. März 2025
(act. 61) handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von
. Strittig ist eine
vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt dabei
CHF 10'000.− (), womit der
erstinstanzliche Entscheid der Berufung zugänglich ist (Art. 308
Abs. 2 ZPO).
1.2.Das
angefochtene Urteil wurde der Berufungsklägerin am 13. Mai 2025
zugestellt (act. 62). Ihre Berufung vom 12. Juni 2025
(act. 64) erfolgte demnach innert der vorgegebenen Frist von
30 Tagen (). Die übrigen
Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Obergericht
ist für die Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 17 Abs. 1
lit. b GOG/GL [GS III A/2]).
2.
2.1.Der
Berufungsbeklagte bemängelt, dass die Berufung dem Rügeprinzip nicht genüge
und weitschweifig sei (act. 69, S. 3 und 5 f.). Die
Berufungsklägerin ist hingegen der Ansicht, dass sie klar festgehalten habe,
welche Fehler sie der Vorinstanz vorwerfe (act. 72, S. 3).
2.2.Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung
und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
().Gemäss muss die
Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass in der
Berufungsschrift im Einzelnen darzulegen ist, aus welchen Grün­den der
angefochtene Entscheid falsch ist. Zwar kann die Berufungsinstanz die
Streitsache sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
vollumfänglich überprüfen. Trotzdem hat sie aber den erstinstanzlichen
Entscheid nicht losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der
Berufungsbegründung von sich aus auf mögliche Mängel zu untersuchen, welche
die Gutheissung der Berufung ermöglichen könnten. Anders verhält es sich nur
bei offensichtlichen Mängeln (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil
BGer 5A_898/2023 vom 12. September 2024, E. 4.4;Karl Spühler, in: Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 zu
).
2.3.Wie
der Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt (vgl. act. 69, S. 5),
gibt die Berufungsklägerin über weite Teile der Berufung bloss ihre eigene
Sachverhaltsdarstellung wieder und wiederholt ihre bereits vor Vorinstanz
aufgestellten Behauptungen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie
sich hingegen weitgehend kaum auseinander (vgl. act. 64,
S. 4 ff., sowie act. 70/1). Insbesondere vermag ein einfaches
Bestreiten der vorinstanzlichen Erwägungen der vorstehend erläuterten
Begründungsanforderung nicht zu genügen (z.B. act. 64, S. 3; vgl.
auch act. 69, S. 4). Auf eine solche rein appellatorische Kritik
ist nicht weiter einzugehen (vgl. auch E. III.2.2 nachfolgend). Zumindest auf S. 8 bis 15 setzt sich die
Berufungsklägerin aber (zum Teil) mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinander (vgl. act. 64). Auf die Berufung ist daher jedenfalls
teilweise einzutreten.
III.Verschuldenshaftung
1.
1.1.Die
Vorinstanz begründete die Abweisung der Klage damit, dass es bereits
unwahrscheinlich sei, dass ein Nebenast eines Astes unter grosser Spannung
stehe. Ebenso sei unwahrscheinlich, dass der Ast infolge Ziehens am Hauptast
in den Wanderweg hinein und auf Kopfhöhe ausschlage. Das Ziehen an einem über
dem Wanderweg liegenden oder über diesen ragenden Ast sei damit nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dazu
geeignet, ein plötzliches und sehr heftiges Ausschlagen eines Nebenastes zu
bewirken oder zu begünstigen. Die Handlung des Berufungsbeklagten sei
üblicherweise ungefährlich gewesen, womit der Gefahrensatz nicht zur
Anwendung komme. Zwischen dem Verhalten des Berufungsbeklagten und dem
Schaden bestehe demnach kein adäquater Kausalzusammenhang. Ob die
Berufungsklägerin den Kausalzusammenhang durch ihr Stehenbleiben unterbrochen
habe, könne damit offen bleiben. Nachdem es sich in der Regel um eine
ungefährliche Tätigkeit handle, könne dem Berufungsbeklagten auch keine Sorgfaltspflichtverletzung
vorgeworfen werden. Er habe damit nicht fahrlässig gehandelt, womit ihn kein
Verschulden treffe (vgl. zum Ganzen act. 61, S. 14 ff.,
E. II.5.2 ff.).
1.2.Die
Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, dass sie den
adäquaten Kausalzusammenhang sowie gestützt darauf das Verschulden zu Unrecht
verneint habe. Bei Vorliegen der natürlichen Kausalität sei der
Geschehensablauf nur dann nicht adäquat kausal, wenn ganz aussergewöhnliche
Umstände hinzutreten oder der Ablauf ausserhalb jeglichen normalen Geschehens
liege. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die statistische Häufigkeit habe
keine Relevanz. Auch wenn das Ziehen an einem Ast üblicherweise nicht zu
Unfällen führen würde, könne dieses geeignet sein, einen Unfall wie den
vorliegenden zu verursachen. Die Spannung des Astes sei nicht erwiesen und
ausserdem auch nicht derart aussergewöhnlich. Ebenfalls nicht erwiesen sei,
dass die Berufungsklägerin durch einen Nebenast getroffen worden sei. Der
Berufungsbeklagte habe gemäss seiner eigenen Aussage unter dem Ast
hindurchgehen können. Damit habe der Ast auf der Hangseite über der
Brusthöhte gelegen, womit auch ein Treffen auf Kopfhöhe nicht aussergewöhnlich
sei. Die Berufungsklägerin sowie ihr Cousin Alfred Thoma seien nahe bei dem
Ast gestanden, was dem Berufungsbeklagten bekannt gewesen sei. Der
Berufungsbeklagte habe ausserdem mit einem grossen Ast hantiert. Nach Ansicht
der Berufungsklägerin hätte ein vernunftgemäss handelnder Mensch in der
Situation des Berufungsbeklagten eine Warnung ausgesprochen oder gewartet,
bis sich die Personen entfernt hätten. Der Berufungsbeklagte habe demnach
fahrlässig gehandelt, werde doch der Geschehensablauf bei fahrlässigem
Handeln nie vorausgesehen (act. 64, S. 3 ff.).
1.3.Der
Berufungsbeklagte stimmt hingegen mit der Vorinstanz überein, dass ein
atypischer Geschehensablauf vorliege. Für einen durchschnittlichen Menschen
sei nicht erkennbar gewesen, dass der Ast die Berufungsklägerin schwer
verletzen könnte. Auch die Berufungsklägerin habe, obwohl sie den Ast gesehen
habe und dem Berufungsbeklagten von nahem bei seinem Tun zusah, keine Gefahr
erkannt. Nach Ansicht des Berufungsbeklagten sei die Unvorhersehbarkeit des
Unfalles daher beim Verschulden zu berücksichtigen. Ob dieser atypische
Vorfall beim Verschulden oder beim Kausalzusammenhang beurteilt werde, spiele
für den Entscheid aber keine Rolle: In beiden Fällen fehle eine
Haftungsvoraussetzung, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die
Berufungsklägerin sei für die adäquat kausale Verursachung des Schadens
ausserdem beweispflichtig. Sie habe aber vor der Vorinstanz nicht
substantiiert behauptet, weshalb die Handlung des Berufungsbeklagten geeignet
sei, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nach Ansicht des Berufungsbeklagten
sei die Adäquanz deshalb nicht gegeben, weil die Berufungsklägerin sich in
den Gefahrenbereich begeben habe und dem Berufungsbeklagten bei seinem Tun
zugesehen habe. Damit habe sie eine selbständige Ursache für den Unfall
gesetzt, welche die Handlung des Berufungsbeklagten als Schadensursache in
den Hintergrund dränge. Zudem hätten weder die Länge, Beschaffenheit oder das
Gewicht des Astes noch seine Lage im Gelände bestimmt werden können. Der
Berufungsbeklagte habe immer substantiiert bestritten, dass es sich um einen
langen Ast mit grossem Gewicht handle. Vielmehr sei es ein eher dünner und
leichter Ast gewesen. Bestritten sei auch, dass der Ast auf der Hangseite auf
Kopfhöhe der Berufungsklägerin gelegen habe. Der Berufungsbeklagte habe die
Berufungsklägerin zudem nicht im Schwenkbereich des Astes wahrgenommen
(act. 69, S. 6  ff.).
2.
2.1.Unbestritten ist vorliegend, dass die Berufungsklägerin und der
Berufungsbeklagte am 18. Juli 2015 zusammen mit weiteren Personen auf
einer Wanderung waren, wobei ein Ast quer über dem Wanderweg lag. Nicht
bestritten ist auch, dass der Berufungsbeklagte an diesem Ast zog, weil er
ihn von dem Wanderweg entfernen wollte. Ebenfalls unbestritten ist, dass
dieser Ast bzw. ein Teil davon die Berufungsklägerin am Kopf traf und sie
sich hierdurch schwere Kopfverletzungen zuzog sowie kurze Zeit bewusstlos wurde
(act. 2, S. 3 ff.; act. 18, S. 7 ff.;
act. 64, S. 4 ff.). Unbestritten ist auch die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt etwa zwei bis
fünf Meter vom Berufungsbeklagten entfernt gewesen sei (act. 61,
S. 12, E. 5.1.2; act. 64, S. 4 und 9; act. 69,
S. 11 f.). Die weiteren Details des Geschehensablaufes sind
hingegen umstritten. Ebenso ist umstritten, ob der Berufungsklägerin
hierdurch Kosten entstanden sind, welche ihr der Berufungsbeklagte zu
ersetzten hätte.
2.2.Die Vorinstanz ging ihren Erwägungen zufolge davon aus, dass der
Ast bzw. ein Teil davon unter Spannung gestanden habe. Es sei wenig
wahrscheinlich, dass der Berufungsbeklagte einen mind. fünf Meter langen Ast
anhob und damit so hantierte, dass dieser Ast dabei eine dermassen hohe
Geschwindigkeit entwickelt habe, dass er der Berufungsklägerin die
erheblichen Kopfverletzungen hätte zufügen können (act. 61, S. 13,
E. II.5.1.4). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Berufungsklägerin
in ihrer Berufung in keiner Weise auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich
darauf, die Spannung des Astes zu bestreiten (act. 64, S. 12 und
16). Wie der Berufungsbeklagte zutreffend festhielt (act. 69,
S. 3), genügt die Berufungsklägerin damit ihrer Begründungspflicht nicht
(vgl. E.II.2.2 f. vorstehend). Nachfolgend ist deshalb davon
auszugehen, dass der Ast (bzw. ein Teil davon) unter Spannung stand.
3.
3.1.Gemäss
wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen
absichtlich oder fahrlässig widerrechtlich Schaden zufügt. Diese Haftung aus
unerlaubter Handlung setzt (kumulativ) Widerrechtlichkeit, ein Verschulden
des Schädigers, einen Schaden sowie einen (natürlichen und adäquaten)
Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden voraus
(BGE 132 III 122 E. 4.1; vgl. auch act. 61, S. 9,
E. II.4.1 f.).
3.2.Vorliegend
handelt es sich um eine Körperverletzung, womit ein absolutes Rechtsgut der
Berufungsklägerin verletzt wurde. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend
festhielt (act. 69, S. 4), ist die Widerrechtlichkeit damit ohne
weiteres gegeben (BGE 132 III 122 E. 4.1). Zu prüfen bleiben
demnach lediglich noch die Voraussetzungen des Schadens, des
Kausalzusammenhanges sowie des Verschuldens. Nachdem die Vorinstanz die
Haftung des Berufungsbeklagten aufgrund des Kausalzusammenhanges sowie des
Verschuldens verneinte, wird nachfolgend zunächst auf diese beiden
Voraussetzungen eingegangen.
4.
4.1.Wie
bereits festgehalten, setzt die Haftung gemäss sowohl einen
natürlichen als auch adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden
Verhalten und dem Schaden voraus. Das Verhalten muss also für den Schaden
kausal sein. Die Vorinstanz verneinte allerdings bereits die adäquate
Kausalität zwischen dem Verhalten und der eingetretenen Körperverletzung
(act. 61, S. 14 f., E. 5.2). Bei der Körperverletzung
handelt es sich vorliegend um ein dem Schaden in der Kausalkette
vorausgehendes Glied. Fehlt es bereits an der Kausalität zwischen dem
Verhalten des Berufungsbeklagten und der Körperverletzung, kann demnach das
Verhalten auch nicht kausal für den Schaden sein (vgl. auch act. 61,
S. 16, E. 5.4). Nachfolgend ist deshalb zunächst zu prüfen, ob es
bereits an der Kausalität zwischen dem Verhalten und der Körperverletzung
fehlt.
4.2.Ein
natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Handlung nicht weggedacht
werden kann, ohne dass gleichzeitig auch der Erfolg entfiele (BGE 133
III 462 E. 4.4.2; BGE 143 II 661 E. 5.1.1, je m.w.H). Das
Ziehen am Ast kann gemäss dem vorstehenden unbestrittenen Sachverhalt
(E. III.2.1) zweifellos nicht weggedacht werden, ohne dass gleichzeitig
auch die Kopfverletzungen der Berufungsklägerin entfielen. Das Vorliegen der
natürlichen Kausalität wurde demnach zu Recht von keiner der Parteien infrage
gestellt (act. 64, S. 8, und act. 69, S. 7). Demnach ist
nachfolgend lediglich noch zu prüfen, ob die Handlung des Berufungsbeklagten
auch adäquat kausal für die Kopfverletzungen der Berufungsklägerin war.
4.3.Adäquat
kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, einen Erfolg wie den
eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen (BGE 143 III 242
E. 3.7; BGE 143 II 661 E. 5.1.2). Nicht erforderlich ist dabei,
dass der Erfolg regelmässig oder häufig eintritt. Zumindest muss er aber in
den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fallen (BGE 143
III 242 E. 3.7; Urteil BGer 4A_404/2023 vom 13. Mai 2024,
E. 5.1.3). Dass der Schädiger selbst diesen Kausalverlauf voraussehen
konnte, ist hingegen nicht erforderlich. Vielmehr können auch
«aussergewöhnliche Folgen» adäquat kausal sein, welche nur für Experten
vorhersehbar sind (BGE 119 Ib 334 E. 5b). Entgegen der Auffassung der
Berufungsklägerin (act. 64, S. 11) sind für die Verneinung des
adäquaten Kausalzusammenhangs im Zivilrecht keine zusätzlichen
aussergewöhnlichen und ausserhalb des normalen Geschehens liegenden Umstände
erforderlich. Bei solchen Umständen handelt es sich vielmehr um sog.
Unterbrechungsgründe, welche die Kausalität zusätzlich aufheben können. Diese
sind erst dann zu prüfen, wenn die adäquate Kausalität im Sinne der
vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegeben ist (BGE 143 III 242
E. 3.7; BGE 146 III 387 E. 6.3 und 6.3.1; Urteil BGer
2C_507/2023 vom 14. Mai 2025, E. 4.2.1).
4.4.Wie
die Vorinstanz zutreffend festhielt, führt das Ziehen an Ästen zwar zumeist
nicht dazu, dass Teile dieses Astes ausschlagen und hierdurch schwere
Kopfverletzungen hervorgerufen werden (vgl. act. 61, S. 14,
E. II.5.2.1). Wie vorstehend dargelegt, führt eine fehlende Häufigkeit
des eingetretenen Erfolges aber noch nicht zur Verneinung der Adäquanz.
Vielmehr ist zu prüfen, ob der eingetretene Erfolg dennoch im Bereich des
objektiv voraussehbaren liegt. Gemäss der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung
(E. III.2.2) stand der Ast bzw. ein Teil davon unter Spannung.
Insbesondere bei seit längerer Zeit am Boden liegende Ästen erscheint dies
nicht vollkommen ungewöhnlich. Zumindest für eine Person mit entsprechendem
Fachwissen muss es daher noch im Bereich des Voraussehbaren liegen, dass ein
länger herumliegender grösserer Ast (bzw. ein Teil davon) unter Spannung
stehen, beim Bewegen ausschlagen und bei umstehenden Personen zu Verletzungen
führen könnte. Das Ziehen am vorliegend relevanten Ast ist demnach nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, die
Verletzungen der Berufungsklägerin herbeizuführen.
4.5.Nachdem
vorliegend sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen der Handlung und der Verletzung bejaht wurden, ist es für die
Kausalität nicht relevant, wie lange der Ast war und ob die Berufungsklägerin
vom Hauptast oder von einem Nebenast getroffen wurde (vgl. act. 64,
S. 8 f.). Dies kann vorliegend daher offen bleiben. Wie nachfolgend
noch aufzuzeigen sein wird, kann ebenfalls offen bleiben, ob die Handlung des
Berufungsbeklagten auch für den von der Berufungsklägerin geltend gemachten
Schaden natürlich und adäquat kausal ist. Offenbleiben kann auch, ob
Unterbrechungsgründe wie ein allfälliges grobes Selbstverschulden vorliegen
(vgl. act. 61, S. 15, E. II.5.2.3).
5.
5.1.Ein
Verschulden liegt vor, wenn dem Schädiger die Tat vorwerfbar ist. In
objektiver Hinsicht muss der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig handeln
und in subjektiver Hinsicht muss er urteilsfähig sein (Art. 41
Abs. 1 OR und ). Die Fahrlässigkeit besteht dabei in
einem Mangel an der objektiv gebotenen Sorgfalt. Die gebotene Sorgfalt ergibt
sich aus dem Vergleich des Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen
Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des
Schädigers (vgl. BGE 137 III 539 E. 5.2). Für die Haftungsbegründung
genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit (Martin
A. Kessler, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 7. Aufl.
2020, N. 48 zu ).
5.2.Aus
der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung geht hervor, dass der
Berufungsbeklagte an einem etwas längeren Ast zog und die Berufungsklägerin
zu diesem Zeitpunkt etwa zwei bis fünf Meter vom Berufungsbeklagten entfernt
stand. Wie lange der Ast genau war, ist vorliegend nicht relevant, zumal
feststeht, dass er genügend lang war, um die Berufungsklägerin zu treffen
(vgl. E. III.2.1 vorstehend). Notorisch ist, dass auf Wanderwegen
regelmässig auch grössere Äste liegen, welche von Wanderern weggezogen
werden. In der Regel führt dies nicht dazu, dass die Äste über eine Strecke
von mind. zwei Metern ausschlagen und dort Personen verletzt werden. Dies
betrifft sowohl Äste mit einem Durchmesser von 5 cm als auch solche von
15 cm, weshalb der genaue Durchmesser des interessierenden Astes für das
Verschulden nicht relevant ist (act. 2, S. 4; act. 18,
S. 10; vgl. auch act. 61, S. 13, E. II.5.1.3). Die
Häufigkeit dieses Wegziehens sowie die erwähnte Regel sprechen demnach dafür,
dass ein durchschnittlicher Wanderer bei herumliegenden Ästen keine Spannung
vorhersieht. Beim Berufungsbeklagten kann von keinem besonderen Wissen in
Bezug auf das Verhalten von Ästen ausgegangen werden, zumal er kein Förster
oder dergleichen ist (vgl. act. 42, S. 20). Daran ändert auch eine
Arbeitstätigkeit auf dem Bau nichts (vgl. act. 64, S. 15), zumal
sich gerade und flache Bretter ganz anders verhalten als runde, gebogene und
verwinkelte Äste.
5.3.Ohne
entsprechendes Fachwissen ist indes nicht davon auszugehen, dass für einen
durchschnittlichen Dritten vorhersehbar war, dass der konkret vom
Berufungsbeklagten bewegte Ast unter Spannung stehen und deshalb ausschlagen
könnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch ein durchschnittlich
sorgfältiger Dritter den Ast entfernt hätte. Hierfür spricht auch das
Verhalten der Berufungsklägerin selbst. So erklärte sie an der
vorinstanzlichen Befragung, dass sie dem Berufungsbeklagten zusah und er
gesagt habe, dass er den Ast entferne (act. 22, S. 2 f.). Aus
einer Entfernung von zwei bis fünf Metern hätte sie den grossen Ast ohne
Weiteres erkennen können. Hätte ein durchschnittlich vernünftiger Mensch in
der Position des Berufungsbeklagten die Gefährlichkeit erkennen können
sollen, so hätte er dies demnach zweifellos auch in der Position der
Berufungsklägerin. Dass die Berufungsklägerin im Gefahrenbereich stehen
blieb, ist demnach ein Hinweis darauf, dass ein durchschnittlicher Mensch die
Gefahr nicht erkannte. Alfred Thoma, welcher sich neben der Berufungsklägerin
befand, bezeichnete das Verhalten des Astes ebenfalls als unvorhersehbar
(act. 3/5). Anzumerken ist auch, dass die Berufungsklägerin zum
Unfallzeitpunkt immerhin noch mind. zwei Meter entfernt stand. Sie war damit
noch ausreichend weit entfernt, um bei einem leichten Bewegen oder «Wippen»
des Astes nicht von diesem getroffen zu werden (vgl. act. 64,
S. 16).
5.4.War
demnach keine Gefahr erkennbar, würde sich das Verhalten eines
durchschnittlich vernünftigen Menschen auch dann nicht ändern, wenn sich
Personen in einer Entfernung von zwei bis fünf Metern befinden. Insbesondere
würde auch keine Warnung ausgesprochen werden, wenn keine Gefahr erkennbar
ist. Überdies ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch
gar nicht nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte die Endposition der
Berufungsklägerin während dem Ziehen am Ast kannte (vgl. act. 61,
S. 12, E. II.5.1.2). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin
lässt sich auch daraus nichts anderes ableiten, dass der Berufungsbeklagte in
Blickrichtung zu ihr stand (vgl. z.B. act. 64, S. 10). So ist
notorisch, dass beim Hantieren mit einem Ast in aller Regel in Richtung
dieses Astes (nach unten) und nicht geradeaus geschaut wird. Auch, dass der
Berufungsbeklagte die Endposition der Berufungsklägerin an der
vorinstanzlichen Verhandlung kannte, deutet auf nichts anderes hin. So sah
der Berufungsbeklagte offensichtlich, wo die Berufungsklägerin bewusstlos
wurde, nachdem sie vom Ast getroffen worden war. Daraus konnte er auch ohne
vorherige Kenntnis dieser Position darauf schliessen, wo die
Berufungsklägerin zum Unfallzeitpunkt gestanden haben musste.
5.5.Den
vorstehenden Ausführungen zufolge kann dem Berufungsbeklagten keine
Sorgfaltspflichtverletzung und damit weder Fahrlässigkeit noch ein
Verschulden zur Last gelegt werden. Vor diesem Hintergrund müssen vorliegend
weder die Voraussetzung des Schadens noch des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden näher
geprüft werden.
6.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht das
Vorliegen des Verschuldens und damit einen Anspruch auf Schadenersatz von
Seiten der Berufungsklägerin verneint. Die Berufung ist demnach
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Das Berufungsverfahren hat sich vorliegend als weniger
aufwendig erwiesen als zunächst angenommen. Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist deshalb auf CHF 15'000.‒ festzusetzen (Art. 3
Abs. 1 lit. c Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III
A/5]). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens, wonach der Berufungsbeklagte
vollständig obsiegt, ist diese vollumfänglich der Berufungsklägerin
aufzuerlegen ().Die Gerichtsgebühr
ist vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1
ZPO).Der verbleibende Differenzbetrag von CHF 5'000.‒ ist
der Berufungsklägerin zurückzuerstatten.
2.
Die Berufungsklägerin ist ausserdem zu verpflichten, dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 15'000.‒
(inkl. MwSt.) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 und
; ZPO [GS III C/1]).
____________________
Das Gerichterkennt:
1.Die
Berufung wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF15'000.‒festgesetzt.Sie wird A.______ auferlegt
und vom von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Übrigen wird ihr
der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
3.A.______ wird verpflichtet, B.______ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'000.‒ zu
bezahlen.
4.Schriftliche Mitteilung an:
[...]

Referenzen

Bestimmungsliste

  • GL-2145Haftung für ausschlagenden Wanderwegast
Offizielle Quelle