6B_95/2026

Bundesgericht

Straftaten

Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

30. Juli

Sachverhalt A.________ wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit seiner 13- bis 14-jährigen Halbschwester zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt, einer Geldstrafe, einer zehnjährigen Landesverweisung und einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot verurteilt. Kurz vor der Berufungsverhandlung beantragte er erfolglos den Wechsel seines amtlichen Verteidigers; das Obergericht erhöhte zudem auf Anschlussberufung die Sanktionen gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil. Erwägungen • Der kurzfristig vor der Berufungsverhandlung beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung durfte verweigert werden: Konkrete Hinweise auf eine erhebliche Vertrauensstörung fehlten, eine wirksame Verteidigung war angesichts der eingehaltenen Fristen, gestellten Anträge und fachkundigen Plädoyers gewährleistet, und ein Wechsel hätte das bereits über dreijährige Verfahren sowie die Persönlichkeitsrechte des Opfers belastet. • Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war zulässig; das Verschlechterungsverbot stand ihr hinsichtlich Sanktion und Dauer der Landesverweisung nicht entgegen, und der Staatsanwaltschaft fehlte kein rechtlich geschütztes Interesse an ihren Anträgen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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