605 2025 117

FR Kantonsgericht

Unfallversicherung

II. zivilrechtliche Berufungskammer

18. August

Sachverhalt A.________ erlitt am 14. August 2024 beim Entladen eines Koffers eine Verletzung der rechten Schulter. Die Suva stellte die Leistungen per 3. September 2024 ein, weil die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur überwiegend degenerativ und der Unfall höchstens vorübergehend verschlimmernd gewesen sei; die spätere Operation wurde deshalb nicht übernommen. Erwägungen • Trotz divergierender ärztlicher Einschätzungen war die Unfallkausalität nicht überwiegend wahrscheinlich: Die unklaren Unfallumstände, das Fehlen bildgebender Zeichen eines frischen Traumas, das Alter sowie die dokumentierte Tendinopathie, Fettinvolution und Muskelatrophie sprachen für eine verschleissbedingte Ruptur. • Die ergänzende Begutachtung war nicht erforderlich, da die Suva den Sachverhalt durch mehrere medizinische Beurteilungen hinreichend abgeklärt hatte; eine bloss mögliche traumatische Mitursache genügt nicht. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Einspracheentscheid bestätigt.
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