2C_387/2026

Bundesgericht

Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Sanitärgrosshändler, Sanktionsverfügung vom 29. Juni 2015

7. September

Sachverhalt Die WEKO sanktionierte A.________ wegen Preis- und Mengenabreden; sein Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist seit 2016 hängig. Wegen einer 2025 beschlossenen, noch nicht in Kraft getretenen KG-Revision beantragte er die Sistierung bis zu deren Inkrafttreten; das Bundesverwaltungsgericht lehnte dies ab. Erwägungen • Die Ablehnung der Sistierung bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil: Die materielle Bedeutung der Revision und die geltungszeitliche Auslegung des geltenden Rechts bleiben im hängigen Verfahren zu prüfen; dessen Ausgang ist offen. • Eine Sistierung nach Art. 6 Abs. 1 BZP setzt sachliche Zweckmässigkeit voraus und kommt mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot nur ausnahmsweise in Betracht. Das öffentliche Interesse, Verfahren nicht wegen künftig möglicherweise günstigeren Rechts zu verzögern, überwiegt; die zehnjährige Verfahrensdauer ist anderweitig zu berücksichtigen. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 2'500.– werden A.________ auferlegt.
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