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VWBES.2026.151

SO Obergericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Vollzugslockerungen bei negativer Legalprognose

Veröffentlicht am 17. September

Entschieden am 14. Juli

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Urteilvom14. Juli 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___vertreten durch Advokat Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer
gegen
1.Departement
des Innern,
2.Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffendVollzugslockerungen
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1.1 A.___ (geb. 1983) wurde zunächst mit
Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 19. Februar 2015 und
darauffolgend in zweiter Instanz mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 2. Juni 2016 wegen unrechtmässiger Aneignung, Betrugs und
Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs neben einer Busse von
CHF 500.00 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren,
verurteilt. Dabei wurden A.___ 28 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Das
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn mit Urteil vom
15. Dezember 2021 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung
und Fahrens in fahrunfähigem Zustand als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des
Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon
15 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren; dies unter
Anrechnung von 73 Tagen Untersuchungshaft.
1.2 A.___ befand sich zunächst vom 13.
März 2017 bis 12. September 2017 im Vollzugszentrum [...] und – nach einem
Haftunterbruch – ab 10. November 2025 in der JVA [...] (nachfolgend JVA). Per
4. Mai 2026 wurde er von dort zur Verfügung gestellt. Mit Verfügung vom 6. Mai
2026 ordnete das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV) die rückwirkende
Versetzung von A.___ per 4. Mai 2026 in das Untersuchungsgefängnis Olten an. Diese
Verlegung bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens VWBES.2026.188. Das
Strafende fällt auf den 30. Juli 2026.
1.3 Am 7. Januar 2026 hatte A.___,
vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, beim AJUV ein Gesuch um
Vollzugslockerungen gestellt (Arbeitsexternat / Electronic Monitoring). Diesen
Antrag wies das AJUV mit Verfügung vom 13. Januar 2026 ab. Gegen diese
Verfügung liess A.___ am 26. Januar 2026 Beschwerde beim Departement des Innern
(nachfolgend DdI) erheben. Mit Entscheid vom 15. April 2026 wies das DdI die
Beschwerde ab.
2. Gegen diesen Entscheid liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. April 2026 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Für die noch
ausstehende Reststrafe sei ihm die elektronische Überwachung, eventualiter in
Form eines Arbeits- (und Wohn-)externats zu bewilligen. Als Verfahrensantrag
wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt, es sei der sofortige
Antritt einer Arbeitsstelle und der derzeitige Vollzug unverzüglich in der Form
eines Arbeitsexternats zu bewilligen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
3. Das Amt für Justizvollzug beantragte
am 13. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde. Mit einer Eingabe vom selben Tag
beantragte auch das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 3. Juni 2026 reichte Advokat
Roulet das vom Beschwerdeführer unterzeichnete URP-Formular ein. Mit Verfügung
der Präsidentin des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2026 wurde der
Beschwerdeführer vorläufig von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit.
Der Antrag um vorsorgliche Massnahmen wurde abgewiesen.
5. Am 22. Juni 2026 teilte Rechtsanwalt
Roulet den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit und reichte seine
Honorarnote ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bisAbs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bisAbs. 2 VRG).
2. Der Beschwerdeführer hat am 30. Juli
2026 das Vollzugsende erreicht. Nach dem Zeitpunkt der Zustellung des vorliegenden
Beschwerdeentscheids verbleiben bis dahin noch gut zwei Wochen. In dieser Zeit
kann realistischerweise weder ein Arbeitsexternat noch ein Electronic
Monitoring umgesetzt werden. Aus diesen Gründen wird der vorliegende Entscheid auf
das Wesentliche beschränkt begründet.
3. Nach Art. 77a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird die Freiheitsstrafe in der Form des
Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe,
in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist,
dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Das AJUV ist Vollzugsbehörde im
Sinne des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung. Es nimmt alle Aufgaben
im Bereich des Justizvollzugs wahr, für die nach Bundesrecht der Kanton
zuständig ist und die nach kantonalem Recht keiner anderen Behörde zugewiesen
werden (§ 7 Abs. 1 JUVG). Dem Amt obliegen u.a. die Erfüllung sämtlicher mit
dem Vollzug und der Sicherung von Strafen und Massnahmen verbundener Aufgaben;
ebenso das Einsetzen technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle (Abs. 2
lit. aterund lit. asexies). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12] entscheidet das Amt unter
Berücksichtigung des konkreten Risikos für die Begehung einer neuen Straftat
über Gesuche um Vollzugsöffnungen. Einzelheiten finden sich dazu in den
Konkordatsrichtlinien, konkret in der Richtlinie betreffend die externe
Beschäftigung aus dem Normalvollzug, den Vollzug des AEX und des WAEX, die
elektronische Überwachung anstelle des AEX oder des WAEX des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz vom 3. November 2017 (Erlass Nr. IV.17). Auf
diese Richtlinie wurde sowohl in der Verfügung vom 13. Januar 2026 als
auch im Entscheid vom 15. April 2026 eingegangen. Darauf ist zu verweisen. Insbesondere
musste der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in den offenen Vollzug am 10.
November 2025 innert kürzester Zeit mehrfach diszipliniert werden (11. Dezember
2025, 13. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 26. Januar 2026).
Gestützt auf diese Grundlagen kamen das
AJUV und das DdI im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu Recht zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer keine Vollzugslockerungen zu gewähren waren resp. sind. Der
Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig geworden und hat insbesondere im
Vollzug kein Verhalten gezeigt, das Vollzugslockerungen im Sinne eines AEX oder
eines EM-Backdoors rechtfertigen würde. Dazu kann auf die Disziplinierungen von
Seiten der JVA [...] resp. auf deren Bericht vom 29. April 2026 betreffend
Zurverfügungstellung verwiesen werden (z.B. grosse Defizite bei der Planungs-
und Absprachefähigkeit, verspätete Rückkehr aus Sachurlauben, grosse Mühe, sich
an geltende Regeln zu halten, eskalierende Haltung gegenüber dem Personal mit
forderndem bis bedrohlichem Verhalten). Der Beschwerdeführer hat im Vollzug
gezeigt, dass er Mühe hat, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen und
mit den ihm gewährten Freiheiten verantwortungsbewusst umzugehen. Entsprechend
kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen, zumal
eine Korrektur nur möglich wäre, wenn der vorinstanzliche Entscheid
offensichtlich unbillig wäre, was nicht der Fall ist.
4. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer
beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in
der Lage ist.
Advokat Nicolas Roulet macht einen
Aufwand von 4,5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dies führt inklusive
Auslagen von CHF 66.80 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung
von CHF 996.45, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist ().
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Zahlung in der Lage ist ().
3.Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Advokat Nicolas Roulet, Basel, wird auf CHF 996.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel:Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen Angelegenheiten eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident                                                             Die
Gerichtsschreiberin
Thomann                                                                          Ramseier

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  • VWBES.2026.151Vollzugslockerungen bei negativer Legalprognose
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