7B_286/2026
Bundesgericht
Unzulässigkeit der Berufungserklärung; Ausstand
6. August
Sachverhalt
Nach seiner Verurteilung wegen versuchter Nötigung erklärte A.________ die Berufung, doch sein noch bevollmächtigter Anwalt verweigerte die Entgegennahme des den begründeten Entscheid enthaltenden Briefs. Das kantonale Gericht erklärte die Berufung wegen Verspätung als unzulässig; A.________ beantragte zudem den Ausstand einer Richterin, die zuvor ein separates Verfahren betreffend B.________ geleitet hatte.
Erwägungen
• Der begründete Entscheid gilt als zugestellt, wenn der noch bevollmächtigte Anwalt die Sendung verweigert; sein Verhalten ist dem durch einen privaten Verteidiger vertretenen Beschuldigten zuzurechnen, sodass die nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist eingereichte Berufungserklärung verspätet ist.
• Das frühere Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und das Verfahren wegen versuchter Nötigung sind formell getrennt und betreffen unterschiedliche Streitfragen; die Mitwirkung als Berufungsrichterin einer Staatsanwältin, die das erste Verfahren behandelt hatte, begründet daher weder den Ausstand nach Art. 56 lit. b StPO noch, mangels objektiver Anzeichen von Befangenheit, denjenigen nach Art. 56 lit. f StPO.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.