ZD26.034762
VD Tribunal cantonal
Invalidenversicherung
27. August
Sachverhalt
B.________ erhob am 2. Juli 2026 Beschwerde gegen den Entscheid der IV-Stelle, mit welchem auf ihr Gesuch um Leistungen nicht eingetreten wurde. Ihre Eingabe wies eine fotokopierte Unterschrift auf; nachdem sie aufgefordert worden war, die Eingabe bis zum 28. Juli 2026 zu verbessern, sandte sie die mit einer Originalunterschrift versehene Eingabe am 29. Juli 2026 ein.
Erwägungen
• Eine Beschwerde muss die Originalunterschrift ihres Verfassers tragen; eine maschinenschriftliche oder fotokopierte Unterschrift genügt den Formvorschriften von Art. 61 lit. b LPGA und Art. 79 Abs. 1 LPA-VD nicht.
• Da die Beschwerdeführerin den Mangel erst nach Ablauf der Nachfrist behoben hat, ist die Beschwerde unzulässig; die Frist zur Verbesserung wurde unabhängig vom auf der Eingabe vermerkten Datum nicht eingehalten.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; es werden weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen zugesprochen.