4A_254/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

definitive Rechtsöffnung

20. Juli

Sachverhalt Die kantonale Vorinstanz erklärte den gegen eine definitive Rechtsöffnung über 13'828.15 Franken nebst Zins sowie 1'623.30 Franken gerichteten Rekurs als unzulässig, weil er die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids nicht anfocht. Dagegen erhob der Betreibungsschuldner Beschwerde beim Bundesgericht. Erwägungen • Nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG muss die Beschwerde die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids anfechten und konkret darlegen, inwiefern diese Recht verletzen. • Der Beschwerdeführer setzte sich nicht mit der kantonal festgestellten Unzulässigkeit seines Rechtsmittels auseinander; deshalb fehlte die erforderliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sodass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten war. Entscheid Auf die Beschwerde wurde wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.
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