VB.2025.00322
ZH Verwaltungsgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Verhältnismässigkeit der Baumersatzvornahme
Veröffentlicht am 3. Oktober
Entschieden am 17. Juli
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00322
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Geschäftsnummer:
VB.2025.00322
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.07.2026
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ersatzvornahme (Baumpflege)
Im Rahmen einer Ersatzvornahme liess die Gemeinde einen Bericht über den Zustand der Bäume auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers anfertigen und liess anschliessend gestützt auf diesen Bericht eine Buche auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers auf fünf Meter einkürzen, wobei sie die Kosten der Ersatzvornahme dem Beschwerdeführer auferlegte (Sachverhalt Ziff. I). Das Statthalteramt hiess den hiergegen erhobenen Rekurs teilweise gut und auferlegte die Kosten der Erstellung des Berichts der Gemeinde. Demgegenüber bestätigte es die Kostenauflage für die Baumpflegemassnahmen in Höhe von Fr. 9'919.20 (Sachverhalt Ziff. II). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Rechtmässigkeit dieser Kostenauflage bzw. der ihr zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügung (vgl. E. 3.1). Dabei war unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob von der streitgegenständlichen Buche eine Gefahr ausging, welcher lediglich mit ihrer Fällung oder Einkürzung auf fünf Meter begegnet werden konnte (E. 3.3).
Die vom Beschwerdeführer angerufenen beiden Privatgutachter vermögen durch die differenzierte Darstellung ihrer eigenen Einschätzungen und ihre substanziierte Auseinandersetzung mit den weitgehend unbegründeten Feststellungen und Empfehlungen im von der Gemeinde eingeholten Bericht erhebliche Zweifel an diesem zu wecken. Die Frage, welche Baumpflegemassnahmen zur Gefahrenabwehr innert welchen Zeitraums als mildestes Mittel zur Anwendung hätten kommen sollen, kann bei dieser Aktenlage nicht geklärt werden. Der Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt (E. 3.6). Angesichts der gegensätzlichen Aussagen der auf beiden Seiten beteiligten Fachpersonen erweist es sich als unumgänglich, zusätzliche Abklärungen unter Beizug einer neutralen Fachperson durchzuführen (E. 3.8).
Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Statthalteramt.
Stichworte:
BAUM
BAUMPFLEGE
ERSATZVORNAHME
ERSATZVORNAHMEKOSTEN
EXPERTENFRAGE
GUTACHTEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
VOLLSTRECKUNG
VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 226 Abs. I PBG
§ 228 Abs. I PBG
§ 240 Abs. I PBG
Art./§ 18 Abs. I POLG
§ 30 Abs. I VRG
§ 31 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00322
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juli 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Winterthur,
vertreten
durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ersatzvornahme (Baumpflege),
hat sich ergeben:
I.
A.
B ist
Alleineigentümerin und ihr Vater A ist alleiniger Nutzniesser des Grundstücks
Kat.-Nr. 01, D-Strasse 02, in Winterthur. Am 15. März 2022 nahm
der Baumexperte E im Auftrag von Stadtgrün Winterthur von der Strasse aus einen
Augenschein der auf dem Grundstück befindlichen Bäume vor. Dabei kam er zum
Schluss, einzelne grosse Bäume auf dem Grundstück wiesen gravierende und
eindeutig erkennbare Sicherheitsmängel auf. Im Rahmen der nachfolgenden
schriftlichen Korrespondenz teilte Stadtgrün Winterthur A am 23. Mai 2022
mit, sein Fall werde der Stadtpolizei Winterthur übergeben.
B.
Mit Schreiben vom
26. Oktober 2022 forderte die Stadtpolizei A auf, ihr bis am
11. November 2022 einen vollständigen, das komplette Grundstück
betreffenden Bericht eines Baumgutachters, dass vom Grundstück an der D-Strasse 02
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehe, zuzustellen.
Gleichentags bat die Stadtpolizei B um die Zustellung einer allfälligen
Vollmacht betreffend die Übertragung ihrer Pflichten in dieser Angelegenheit
auf A. A reichte die betreffende Vollmacht am 11. November 2022 ein,
erklärte, die Baumpflegearbeiten seien in Auftrag gegeben, und bat betreffend
den verlangten Bericht um eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2022,
welche ihm am 29. November 2022 gewährt wurde. Am 9. Januar 2023
reichte A ein Kurzschreiben des Baumpflegespezialisten F vom
30. Dezember 2022 ein, gemäss welchem zurzeit keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bestehe. Hängende Starkäste in den Baumkronen über dem
öffentlichen Grund seien entfernt worden. Dabei verwies F auf seine
Stellungnahme vom 7. Dezember 2022. Diese reichte A nicht ein.
C.
Mit Verfügung vom
12. Januar 2023 verpflichtete der Kommandant der Stadtpolizei A, innert
14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen vollständigen, das komplette
Grundstück betreffenden Bericht eines Baumgutachters anfertigen zu lassen oder,
sofern ein solcher bereits bestehe, diesen der Stadtpolizei zukommen zu lassen
(Dispositivziffer 1). Überdies wurde A verpflichtet, die aufgrund des
Berichts des Baumgutachters fälligen Baumpflegemassnahmen innert weiteren
14 Tagen fachmännisch ausführen zu lassen, insbesondere die Totäste und
abgestorbenen Bäume zu entfernen, die nötigen Kronensicherungen anbringen zu
lassen und Kronenentlastungsschnitte durchzuführen oder die Bäume wenn nötig zu
fällen, um die Sicherheit von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern auf der
D-Strasse und der G-Strasse zu gewährleisten (Dispositivziffer 2). Komme A
dieser Pflicht nicht innert Frist nach, werde die Stadt Winterthur an seiner
Stelle und auf seine Kosten einen das komplette Grundstück betreffenden Bericht
eines Baumgutachters anfertigen lassen und im Anschluss die gefährdenden Bäume,
Äste bzw. Kronenteile entfernen oder durch Dritte entfernen lassen und, wo
nötig, Kronensicherungen anbringen lassen (Ersatzvornahme,
Dispositivziffer 3). Einem allfälligen Begehren um Neubeurteilung wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 5).
D.
Am 20. Januar
2023 teilte A der Stadtpolizei mit, er habe das verlangte Gutachten am
11. Januar 2023 bereits zugestellt. Die Stadtpolizei antwortete ihm am
25. Januar 2023, das eingereichte Kurzschreiben genüge den Anforderungen
nicht.
E.
Mit Verfügung des
Kommandanten der Stadtpolizei vom 2. Februar 2023 betreffend
Ersatzvornahme wurde die H AG mit der Anfertigung eines vollständigen, das
komplette Grundstück betreffenden Berichts beauftragt
(Dispositivziffern 12). Die entstehenden Kosten würden A nach Abschluss
der Arbeiten mittels separater Verfügung vollständig in Rechnung gestellt
(Dispositivziffer 3).
Die H AG führte am
15. Februar 2023 die Untersuchung auf dem Grundstück durch und erstattete
am 17. Februar 2023 ihr Gutachten. Dabei empfahl sie diverse Massnahmen
mit Priorität 2 (Ausführung bis spätestens in 8 bis 12 Wochen) und
zwei Massnahmen mit Priorität 1 (Ausführung innerhalb einer Woche),
namentlich die Fällung einer Buche (Fagus sylvatica, Baum Nr. 5) und einer
Lärche (Larix decidua, Baum Nr. 15).
F.
Mit Verfügung des
Kommandanten der Stadtpolizei vom 22. Februar 2022 (richtig: 2023)
betreffend Ersatzvornahme wurde die I AG damit beauftragt, die aufgrund
des Gutachtens vom 17. Februar 2023 fälligen Baumpflegemassnahmen mit
Priorität 1 am 8. März 2023 ausführen zu lassen
(Dispositivziffern 12). Die entsprechenden Kosten würden A nach Abschluss
der Arbeiten mittels separater Verfügung vollumfänglich in Rechnung gestellt. A
habe auch dann bereits angefallene Kosten aus der eingeleiteten Ersatzvornahme
zu tragen, wenn er den rechtmässigen Zustand selbst herstelle
(Dispositivziffer 3). Die Kosten für die Verfügung vom 22. Februar
2023 von Fr. 100.- wurden A auferlegt (Dispositivziffer 4). Einem
allfälligen Begehren um Neubeurteilung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositivziffer 5). In der Beilage wurde A das Gutachten vom
17. Februar 2023 zugestellt.
G.
Am Montag,
27. Februar 2023, teilte A der Stadtpolizei mit, im Gutachten vom
17. Februar 2023 seien die einzelnen Massnahmen für jeden Baum, inklusive
Fällung zweier Bäume, beschrieben. Die Pflegemassnahmen würden im Laufe der
Woche begonnen und die beiden Bäume würden vor dem 8. März 2023 gefällt.
Am 28. Februar 2023 erhob A beim Stadtrat Winterthur
"Einsprache" gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 und
beantragte, diese sei aufzuheben und die der I AG bereits in Auftrag
gegebenen Arbeiten seien abzusagen.
Mit
Schreiben vom 1. März 2023 forderte die Stadtpolizei A auf, ihr bis
spätestens am 6. März 2023 eine Auftragsbestätigung eines
Baumpflegeunternehmens zukommen zu lassen, woraus hervorgehe, dass die zwei
Bäume bis am 8. März 2023 gefällt würden. Ansonsten werde die
Ersatzvornahme am 8. März 2023 durchgeführt. Am 5. März 2023 teilte A
der Stadtpolizei mit, das Gutachten H sei durch das Firma J überprüft
worden, der entsprechende Bericht liege bei. Die Pflegemassnahmen seien in der
vergangenen Woche durchgeführt worden. Gleichzeitig sei durch F eine weitere
Messung von Baum Nr. 5 durchgeführt worden. Die Messung zeige einen
absolut intakten Gesundheitszustand des Baums. Eine Kronensicherung sei
eingebaut worden. Die Fällung von Baum Nr. 5 stehe damit ausser Frage. Der
Baum Nr. 15 sei gefällt worden. Am 7. März 2023 um 13 Uhr nahm K
(H AG) einen Augenschein vor Ort. In der entsprechenden Aktennotiz hielt
er fest, die Sicherheit sei beim Baum Nr. 5 aktuell nicht
wiederhergestellt. Der Baum müsse gefällt oder auf rund fünf Meter eingekürzt
werden. Bei Baum Nr. 15 sei die Sicherheit wieder hergestellt.
H.
Am 8. März
2023 um 8 Uhr trafen sich Vertreter der Stadtpolizei, A, F und K vor Ort
zur Besprechung. F erklärte, Baum Nr. 5 sei gesund, er könne das Vorgehen
der Stadtpolizei nicht nachvollziehen. Nach Androhung einer polizeilichen
Wegweisung meldete sich F nicht mehr zu Wort. A wurde die Aktennotiz vom
7. März 2023 ausgehändigt. Da er sich mit einer Fällung des Baums
Nr. 5 nicht einverstanden erklärte, kürzten die Mitarbeitenden der I AG
diesen auf rund fünf Meter ein und transportierten das geschlagene Holz in der
Folge weitgehend ab.
I.
Mit Verfügung vom
20. März 2023 auferlegte der Kommandant der Stadtpolizei A gestützt auf
die Verfügung vom 2. Februar 2023 die Kosten für die Anfertigung des
vollständigen, das komplette Grundstück betreffenden Berichts durch die H AG
in der Höhe von Fr. 6'347.80 (Dispositivziffern 12). Die
Entscheidgebühr von Fr. 50.- auferlegte sie A (Dispositivziffer 3).
Am 27. März 2023 erhoben A und B beim Stadtrat Winterthur
"Einsprache" gegen die Verfügung vom 20. März 2023, dies unter
Ergänzung der Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023.
Mit Verfügung vom 31. März
2023 auferlegte der Kommandant der Stadtpolizei A gestützt auf die Verfügung
vom 22. Februar 2023 die Kosten für die durchgeführten
Baumpflegemassnahmen mit Priorität 1 in der Höhe von Fr. 9'919.20
(Dispositivziffern 12). Die Entscheidgebühr von Fr. 50.- auferlegte
sie A (Dispositivziffer 3). Am 5. Mai 2023 erhoben A und B beim
Stadtrat Winterthur "Einsprache" gegen die Verfügung vom
31. März 2023.
J.
Der Stadtrat
Winterthur nahm die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 22. Februar
2023, vom 20. März 2023 und vom 31. März 2023 als Begehren um
Neubeurteilung entgegen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 wies er die
Begehren um Neubeurteilung der Verfügungen vom 22. Februar 2023
(Dispositivziffer 1), vom 20. März 2023 (Dispositivziffer 2) und
vom 31. März 2023 (Dispositivziffer 3) ab. Die Verfahrenskosten von
Fr. 700.- auferlegte er A und B unter solidarischer Haftung
(Dispositivziffer 4).
II.
Mit
Eingabe vom 2. April 2024 erhoben A und B Rekurs beim Statthalteramt des
Bezirks Winterthur und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom
21. Februar 2024 sowie der Verfügungen vom 22. Februar 2023, vom
20. März 2023 und vom 31. März 2023. Mit Verfügung vom 8. April
2025 hiess das Statthalteramt den Rekurs teilweise gut (Dispositivziffer I).
Die Dispositivziffern 2 und 4 des Beschlusses des Stadtrats vom
21. Februar 2024 wurden aufgehoben (Dispositivziffer II). Die
Verfügung der Stadtpolizei vom 20. März 2023 wurde aufgehoben und die
Gesamtkosten der H AG von Fr. 6'347.80 wurden der Stadt Winterthur
auferlegt (Dispositivziffer III). Ansonsten wurde der Rekurs abgewiesen
(Dispositivziffer IV). Die Verfahrenskosten von Fr. 3'055.60 wurden
der Stadt Winterthur und den Rekurrenten je zur Hälfte auferlegt
(Dispositivziffer V). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen
(Dispositivziffer VI).
III.
A und B gelangten in der Folge
mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragten,
die Dispositivziffern IV, V und VI der Verfügung des Statthalteramts vom
8. April 2025 sowie die Dispositivziffern 1 und 3 des Beschlusses des
Stadtrats vom 21. Februar 2024 seien aufzuheben; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der
Stadt Winterthur. Diese beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025
die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt erklärte am 3. Juli 2025
seinen Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung und wies darauf hin,
dass bestimmte Akten unauffindbar seien. Kopien der genannten Akten wurden
hierauf von den Beschwerdeführenden mit ihrer Replik vom 18. August 2025
eingereicht. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 3. September 2025 ihre
Duplik. Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall
überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu
entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
2.1.1
Jedermann ist
verpflichtet, bei der Eigentums- und Besitzausübung alle zumutbaren baulichen
und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung
möglichst gering zu halten (§ 226 Abs. 1 Satz 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Grundstücke,
Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen sind zu unterhalten. Es dürfen
weder Personen noch das Eigentum Dritter gefährdet werden (§ 228
Abs. 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen
dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die
Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1
PBG).
2.1.2
Das polizeiliche
Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche
Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das
entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist (§ 18
Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 [PolG, LS 550.1]).
Art. 23 in Verbindung mit Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung
der Stadt Winterthur vom 26. April 2004 verpflichten unter anderem die
Grundeigentümerschaft, Bauten und Einfriedungen zu sichern sowie das private
Grundstück auch im Hinblick auf Bepflanzungen so zu nutzen, dass der
Gemeingebrauch am benachbarten öffentlichen Grund nicht beeinträchtigt wird.
2.2
2.2.1
Kann die
Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt
dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie durch eine
Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen oder durch unmittelbaren Zwang gegen
den Pflichtigen oder an Sachen, die er besitzt, zwangsweise vollstreckt werden
(§ 30 Abs. 1 lit. b und c VRG). Der Ersatzvornahme und der
Anwendung unmittelbaren Zwanges muss eine entsprechende Androhung vorangehen.
Dem Pflichtigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung
anzusetzen (§ 31 Abs. 1 VRG). Die Zwangsandrohung kann mit der zu
vollstreckenden Anordnung verbunden oder selbständig erlassen werden (§ 31
Abs. 2 VRG). In dringlichen Fällen kann von einer Zwangsandrohung
abgesehen werden (§ 31 Abs. 3 VRG).
2.2.2
Zeigt die
Androhung keine Wirkung, wird mittels Vollstreckungsverfügung die
Ersatzvornahme angeordnet. Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde
eine dem Privaten obliegende, pflichtwidrig nicht vorgenommene, vertretbare
Handlung auf dessen Kosten durch eine amtliche Stelle oder durch eine
Drittperson verrichten lässt. Die Vollstreckungsverfügung ist Instrument zur
zwangsweisen Durchsetzung einer rechtskräftigen (Sach-)Verfügung oder eines
rechtskräftigen Entscheids. Als Kernstück des Vollstreckungsverfahrens bestimmt
sie die Modalitäten der Zwangsmassnahme, indem sie Zeitpunkt, Ort und Art der
Vollstreckung festlegt (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar
VRG], § 30 N. 25 f.; VGr, 16. Januar 2020, VB.2019.00301,
E. 2.2).
Die Kosten der
Ersatzvornahme trägt der Verfügungsadressat, weil er diese mit seiner
Weigerung, den rechtmässigen Zustand herzustellen, verursacht hat. Die
Kostenerhebung bedarf keiner gesetzlichen Grundlage (Jaag, § 30
N. 32, VGr, 13. Juni 2019, VB.2018.00361, E. 4.2).
2.3
Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann
gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang
an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei
durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos
geworden. Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel
vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind. Es kann etwa geltend
gemacht werden, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Anordnung
hinaus oder sie stimme nicht mit ihr überein. Weiter kann sich der Pflichtige
auf das Gesetzmässigkeitsprinzip bei der Wahl des Vollstreckungsmittels oder
auf das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen, wenn in der Sachverfügung das
Vollstreckungsmittel nicht speziell genannt ist. Auf Rügen, welche sich auf die
Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, ist abgesehen von den vorgenannten
Ausnahmen nicht mehr einzugehen (statt vieler: VGr, 13. März 2025,
VB.2024.00165, E. 3.2; Jaag, § 30 N. 8082).
3.
3.1
Die Vorinstanz kam
zum Schluss, es habe keiner erneuten Begutachtung über den Vitalitätszustand
des gesamten Baumbestandes durch die H AG bedurft, weshalb die Gutachtenskosten
von Fr. 6'347.80 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien. Entsprechend
hob sie die Dispositivziffern 2 und 4 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2024 sowie die Kostenverfügung vom
20. März 2023 auf. Dispositivziffern II und III des vorinstanzlichen
Entscheids erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Kostenauflage für die
Gutachtenskosten ist mithin nicht mehr Streitgegenstand. Ebenfalls nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Entschädigungsansprüche der
Beschwerdeführenden für die Kappung von Baum Nr. 5 und für das
abtransportierte Holz desselben, die sie mittels Staatshaftungsklage geltend zu
machen gedenken.
Unangefochten blieb sodann die
Sachverfügung vom 12. Januar 2023. Zu beurteilen sind mithin die
Rechtmässigkeit der Vollstreckungsverfügung vom 22. Februar 2023 und der
darauf basierenden Kostenverfügung vom 31. März 2023.
3.2
Mit der
Sachverfügung vom 12. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer 1
verpflichtet, die aufgrund des Berichts des Baumgutachters fälligen
Baumpflegemassnahmen innert 14 Tagen fachmännisch ausführen zu lassen,
insbesondere die Totäste und abgestorbenen Bäume zu entfernen, die nötigen
Kronensicherungen anbringen zu lassen und Kronenentlastungsschnitte
durchzuführen oder die Bäume wenn nötig zu fällen, um die Sicherheit von
Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern auf der D-Strasse und der G-Strasse
zu gewährleisten. In dieser Verfügung wurden die einschlägigen Bestimmungen des
PBG und der kommunalen Polizeiverordnung als gesetzliche Grundlagen aufgeführt
(vgl. dazu oben E. 2.1). Weil der Beschwerdeführer 1 aus Sicht der
Beschwerdegegnerin kein genügendes Gutachten lieferte, gab sie dieses am
15. Februar 2023 im Sinn einer Ersatzvornahme selbst in Auftrag
(vgl. oben Sachverhalt Ziff. I.C und Ziff. I.E).
Mithin wurden am 12. Januar
2023 mögliche Massnahmen aufgelistet, deren genaue Art und deren Umfang ergaben
sich jedoch erst aus dem später erstatteten Gutachten der H AG. Dies ist
gleichbedeutend damit, dass die Wahl des Vollstreckungsmittels in der
Sachverfügung noch nicht speziell genannt wurde und sich die
Beschwerdeführenden diesbezüglich auf das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen
dürfen (vgl. oben, E. 2.3).
Die Beschwerdeführenden bringen
denn auch im Wesentlichen vor, die Einkürzung von Baum Nr. 5 sei
spätestens nach den Pflegemassnahmen vom 3. März 2023, dem
Entlastungsschnitt der Krone und dem Anbringen einer Sicherung unterhalb des
Zwiesels nicht mehr erforderlich und somit nicht verhältnismässig gewesen. Eng
damit zusammen hängen die Rügen der unrichtigen und unvollständigen
Feststellung des Sachverhalts sowie der Gehörsverletzungen, welche die
Beschwerdeführenden insbesondere darin erblicken, dass ihnen die Aktennotiz von
K (H AG) vom 7. März 2023 erst nach der Einkürzung des Baums
Nr. 5 ausgehändigt wurde und sich F am 8. März 2023 gegenüber der
Stadtpolizei Winterthur nicht äussern durfte.
3.3
Unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführenden als Nutzniesser bzw. als Eigentümerin des
streitbetroffenen Grundstücks bei einer von dessen Baumbestand ausgehenden
Gefahr für die Verkehrsteilnehmenden auf den angrenzenden Strassen
grundsätzlich verpflichtet sind, dieser Gefahr mit geeigneten
Baumpflegemassnahmen zu begegnen (vgl. auch oben, E. 2.1).
Strittig und zu prüfen ist unter
dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit, ob von der als Baum Nr. 5
gekennzeichneten Buche (Fagus sylvatica) eine Gefahr ausging, welcher lediglich
mit ihrer Fällung oder Einkürzung auf rund fünf Meter begegnet werden konnte.
Zu dieser Frage äusserten sich
verschiedene Baumexperten, weshalb nachstehend auf deren Beurteilungen
einzugehen ist.
3.4
3.4.1
E hielt in
seinem Bericht vom 28. März 2022 zuhanden Stadtgrün Winterthur fest, ein
Augenschein der Bäume habe am 15. März 2022 ausschliesslich von der
Strasse aus stattgefunden. Leider habe ihm der Beschwerdeführer 1 nicht
gestattet, sein Grundstück zu betreten. An der Ecke D-Strasse/G-Strasse stehe
eine zirka 28 Meter hohe Buche. Der Baum teile sich kurz über dem Boden in
zwei gleichmässige Stämmlinge auf. Aufgrund der schlechten Vitalität der
Baumkrone sei davon auszugehen, dass der Stammfuss und die Wurzeln von einem
Pilz befallen seien. Der Baum müsse dringend kontrolliert werden, ebenfalls sei
eine Kronensicherung und ein Kronenentlastungsschnitt notwendig.
3.4.2
F untersuchte
die Bäume am 1. Dezember 2022. Sein Bericht vom 7. Dezember 2022
wurde seitens der Beschwerdeführenden (erst) mit dem Begehren um Neubeurteilung
vom 27. März 2023 als Beilage 3 zu den Akten gereicht. Der
streitgegenständliche Baum Nr. 5 wurde darin als "Buche
Nr. 3" bezeichnet. Diese befinde sich in einem geschwächten bis
geschädigten Vitalitätszustand. Der Kronenteil des nördlichen Stämmlings sei
absterbend. In der restlichen, ausladenden Baumkrone befinde sich Totholz bis
5 cm Durchmesser, dies teilweise über dem Gehweg. Die Hauptvergabelung
weise eine einseitig eingewachsene Rinde auf. Die Hauptastverbindungen seien
gut verbunden, es fänden sich keine Rissbildungen. Es gebe mehrere alte
Ästungswunden. Die Klangprobe zur Ermittlung von Fäule im Stammesinneren sei
negativ ausgefallen. Es gebe Pilzfruchtkörper der Tramete (Wundparasit und
Weissfäuleerreger) auf allen Wurzelstrünken im näheren Baumumfeld.
3.4.3
In seinem
Schreiben an den Beschwerdeführer 1 vom 30. Dezember 2022 führte F
aus, der Baumbestand sei gemäss den Auflagen der Stadtpolizei bzw. deren
Schreiben vom 26. Oktober und 29. November 2022 (vgl. oben
Sachverhalt Ziff. I.B) mittels einer Sichtkontrolle begutachtet worden.
Die Ergebnisse seien dem Beschwerdeführer 1 mit Stellungnahme vom
7. Dezember 2022 schriftlich mitgeteilt worden. Die hängenden Starkäste in
den Baumkronen über dem öffentlichen Raum seien zwischenzeitlich aus den
Baumkronen entfernt worden. Damit bestehe zurzeit keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit.
3.4.4
K (H AG)
erstattete am 17. Februar 2023 sein Gutachten mit optischer und
messtechnischer Baumuntersuchung zuhanden der Stadtpolizei. Die Ergebnisse der
Baumuntersuchungen hielt er in einer Tabelle mit sieben Spalten fest.
Betreffend den Baum Nr. 5 notierte er in der Spalte
"Verkehrssicherheit": "nicht gegeben". In der Spalte
"Massnahme Priorität 1" (innerhalb einer Woche) notierte er:
"Fällung". In der Spalte "Bemerkung Priorität 1"
notierte er: "Separate Laboranalyse, zusätzlich kontrolliert am
Langseil" (S. 5). Im Anhang des Gutachtens finden sich sodann die
Ergebnisse der Bohrwiderstandsmessungen betreffend Baum Nr. 5, dargestellt
in zwei farbigen Diagrammen (Referenzmessung sowie Messung am Stammfuss bei
Adventivwurzel). Weiter finden sich im Anhang vier Bilder des Baums Nr. 5
einschliesslich entsprechender Beschreibungen. Diese lauten wie folgt:
"Auskahlende Krone mit viel Totholz und Wipfeldürre";
"Bruchgefährdeter Zwiesel am Stammfuss mit Riss";
"Detailaufnahme des Risses unterhalb der zwieseligen Verzweigung.
Innwendige Fäulnis durch Sondierung mit Stechbeitel und Stahlspiess
erkannt"; "Sicherheitsrelevantes Totholz an Grobästen in der Krone
direkt über dem Gehweg".
3.4.5
Der
Beschwerdeführer 1 reichte der Stadtpolizei am 5. März 2023 eine
Stellungnahme von der Firma J ein. Diese führte aus, das Gutachten der H AG
habe erhebliche Mängel. In ihren Augen dürfte daraufhin niemals eine
Baumfällung erfolgen. Am wichtigsten sei, dass eine Begründung der empfohlenen
Massnahmen fehle. Im Anhang würden zwar einige Defektsymptome gezeigt, diese
würden aber nicht in einen Zusammenhang mit der Massnahme gebracht. Sie würden
nicht einmal in der tabellarischen Auflistung aufgeführt, obwohl ja angeblich
Defektsymptome beurteilt worden seien. Nicht einmal die Resi-Messkurven gäben
Auskunft, da weder klar sei, wo gemessen worden sei, noch die Kurven bewertet
worden seien. Besonders unglaubwürdig werde es, weil die Messkurven nicht das
zeigten, was bei den Massnahmen empfohlen werde. Zum Beispiel zeigten die
Messkurven bei Baum Nr. 5 auf gesamter Messstrecke intaktes Holz, dieser
solle aber gefällt werden. Das heisse, dass der Baum vermutlich aufgrund der
eingerissenen Vergabelung gefällt werden solle. Das wäre aber nicht notwendig,
da man die Vergabelung sichern könne, zumal der vorliegende Riss
("einseitig? beidseitig? tatsächlich gerissen oder teils noch
zusammen?") schön mittig verlaufe. Jedenfalls könnte der Baum wieder
sicher hergestellt werden. Übrigens sei eine Person "mit Langseil in der
Krone" gewesen. Daher könne es nicht so gefährlich gewesen sein, ansonsten
man ein Spanset (Zurr- und Spanngurt) als provisorische Sicherung hätte
einbauen sollen.
3.4.6
K (H AG) nahm
am 7. März 2023 um 13 Uhr einen Augenschein vor Ort vor und hielt
dessen Ergebnisse gleichentags in einer Aktennotiz fest. Er führte aus, die
Sicherheit sei betreffend Baum Nr. 5 aktuell nicht wiederhergestellt. Der
Baum müsse gefällt werden. Optional bestehe die Möglichkeit der Einkürzung auf
rund fünf Meter, damit der gefährliche Riss unterhalb des Zwiesels genügend
entlastet werden könne.
Auf dem Foto im Anhang der Aktennotiz ist in einigen Metern
Höhe unterhalb der Krone und unterhalb der Stelle, die für die Kürzung
eingezeichnet wurde, ein gelber Spanngurt ersichtlich.
3.4.7
F führte in
seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2024 zum Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2024 aus, Baum Nr. 5 weise keinen Riss
in der Hauptvergabelung auf. Im Wurzelbereich und Stammfuss seien keine
Einfaulungen oder Schäden vorhanden, welche die Standsicherheit negativ
beeinflusst hätten. Die von ihm befürworteten Massnahmen seien von der L AG
ausgeführt worden, Baum Nr. 5 sei mit einem statischen Anker an der
Hauptvergabelung vorsorglich gesichert worden, ein Auftrag für die Montage
einer Kronenverankerung sei vorhanden gewesen. Mittels Holzdichtemessungen sei
eine Holzfäule in der Hauptvergabelung eruiert worden, welche aufgrund der
Grösse absolut kein Risiko bezüglich eines Auseinanderbrechens der Stämmlinge
zur Folge gehabt hätte. Mit einer Totholzentfernung und dem Einbau einer
statischen Kronenverankerung wäre der Baum langfristig bis zu 15 Jahre
zu halten gewesen.
3.5
Die Parteien wie
auch die beteiligten Baumfachleute sind sich demnach uneins darüber, ob die
Einkürzung von Baum Nr. 5 zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Gefahren
erforderlich war oder ob als mildere Massnahme eine Sicherung der Krone genügt
hätte.
K (H AG) äusserte sich zu
dieser Frage in seinem Gutachten vom 17. Februar 2023 (oben,
E. 3.4.4) nicht. Er tat dies auch nicht nach seinem Augenschein vom
7. März 2023 (oben, E. 3.4.6), obschon der Beschwerdeführer 1 in
der Zwischenzeit eine provisorische Kronensicherung hatte anbringen lassen, die
entsprechend auf dem von K (H AG) angefertigten Foto vom 7. März 2023
ersichtlich ist. Er verzichtete sogar auf jeglichen Kommentar zu den inzwischen
durchgeführten Baumpflegearbeiten, obschon er die Aktennotiz vom 7. März
2023 mit den Worten einleitete, Ziel des Augenscheins vor Ort sei die
Feststellung gewesen, welche Baumpflegearbeiten bis dato ausgeführt worden
seien und ob die Sicherheit auf öffentlichem Grund dadurch habe
wiederhergestellt werden können. Die Beschwerdegegnerin sah sich nicht
veranlasst, die Beurteilung von K (H AG) durch gezieltes Nachfragen zu
vervollständigen. Damit hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt.
Analoges lässt sich zum
Gutachten vom 17. Februar 2023 sagen. Wie die vom Beschwerdeführer 1
beigezogene Fachperson J feststellte, fehlt dem Gutachten eine
nachvollziehbare Begründung der empfohlenen Massnahmen unter Bezugnahme auf die
aufgefundenen Defektsymptome. Der Gutachter begnügte sich vielmehr mit Bildern
des Baums einschliesslich Beschreibungen, wobei er offensichtlich auf den
bruchgefährdeten Zwiesel mit Riss und inwendiger Fäulnis abstellte, sowie einer
tabellenartigen Auflistung seiner Beurteilungsergebnisse. Was er aus den
Bohrwiderstandsmessungen ableitete, blieb im Dunkeln (vgl. oben,
E. 3.4.4).
3.6
Die
Beschwerdeführenden werfen K (H AG) eine fehlende Neutralität respektive
einen Interessenkonflikt vor. Sie haben geltend gemacht, er sei nicht nur damit
beauftragt gewesen, den Baumbestand zu begutachten, sondern auch die
Baumpflegemassnahmen gegebenenfalls vorzunehmen. Zwar wurde in der Verfügung
vom 22. Februar 2023 die I AG mit den Baumpflegemassnahmen
beauftragt. Aus der Rechnung, welche der Kostenverfügung vom 31. März 2023
zugrunde liegt, geht jedoch hervor, dass der Baumpflegereinsatz vom
8. März 2023 von K (H AG) in Zusammenarbeit mit der I AG
durchgeführt worden war; als Rechnungssteller trat K (H AG) auf. Dieser
Umstand wird von der Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht nicht konkret
bestritten, auch wenn sie eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit in Abrede
stellt. Vorliegend kann offenbleiben, ob seinen fachlichen Bewertungen und
Empfehlungen wegen dieser doppelten Funktion der Beweiswert eines unabhängigen
Gutachtens abgeht. Selbst auf ein unabhängiges Gutachten kann nicht abgestellt
werden, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine
Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Die Schlüssigkeit eines Gutachtens
bedingt, dass die Sachverständigen offenlegen, wann und weshalb sie eine von
anderen (anerkannten) Einschätzungen abweichende eigene Würdigung
vornehmen (VGr, 3. Oktober 2024, VB.2022.00425, E. 2.5;
24. November 2022, VB.2022.00228, E. 5.3).
Die Fachpersonen F und J,
die der fachlichen Beurteilung von K (H AG) widersprechen, erstatteten
ihre Berichte im Auftrag des Beschwerdeführers 1. Auch wenn auf diese
Privatgutachten nicht unbesehen abgestellt werden kann, so vermögen die
differenzierte Darstellung ihrer eigenen Einschätzungen und ihre substanziierte
Auseinandersetzung mit den weitgehend unbegründeten Feststellungen und
Empfehlungen von K (H AG) erhebliche Zweifel an letzteren zu wecken. Die
Überzeugungskraft seiner aktenkundigen Fachaussagen ist ernstlich erschüttert.
Die Frage, welche Baumpflegemassnahmen zur Gefahrenabwehr innert welchen
Zeitraums als mildestes Mittel zur Anwendung hätten kommen sollen, kann bei
dieser Aktenlage nicht geklärt werden. Der Sachverhalt ist ungenügend geklärt
worden (§ 7 VRG).
3.7
Auch die
Vorinstanz konnte diesbezüglich keine Klarheit schaffen und argumentierte
widersprüchlich. So ging sie zunächst davon aus, die Beschwerdegegnerin hätte
auf den Bericht von F vom 30. Dezember 2022 abstellen müssen, wonach vom
Baumbestand keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, und hätte
deshalb auch kein zweites Gutachten einholen dürfen. Andererseits stellte sie
in der Folge unkritisch auf eben dieses Gutachten von K (H AG) vom
17. Februar 2023 ab und kam ohne nähere Begründung und ohne
Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend
mildere Baumpflegemassnahmen zum Schluss, die Verhältnismässigkeit der
Einkürzung des Baums Nr. 5 sei gegeben.
3.8
Nach der
Darstellung der Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht war aufgrund ihrer
eingeholten fachlichen Bewertungen im Wesentlichen der erwähnte vertikale
Spalt/Riss inkl. Fäulnis mit der damit verbundenen mangelhaften Standfestigkeit
wegleitend für die Notwendigkeit der vorgenommenen Kürzung beim betroffenen
Baum. Sie stellt zudem unter Bezugnahme auf den Bericht E (oben
E. 3.4.1) einen Pilzbefall in den Raum, diese Frage könne aber
offenbleiben. Ferner weist sie darauf hin, dass sich in der unmittelbaren
Gefahrenzone nicht nur ein Trottoir und eine Bushaltestelle, sondern auch eine
Oberleitung befinden würden. Die Beschwerdeführenden haben an ihrer Darstellung
festgehalten, wonach die von ihnen veranlassten Baumpflege- und
Sicherungsmassnahmen bzw. die Kronensicherung bei diesem Baum ausreichend
gewesen seien. Letzterer ist nach Angaben der Beschwerdeführenden im gekürzten
Zustand (d.
h. mit dem fraglichen Riss unterhalb der Kürzungsstelle)
noch auf dem Grundstück vorhanden. Angesichts der gegensätzlichen Aussagen der
auf beiden Seiten beteiligten Fachpersonen erweist es sich als unumgänglich,
zusätzliche Abklärungen zu der vom Baum ausgehenden Gefahr (insbes. bezüglich
Standfestigkeit) für die Umgebung bei der zur Diskussion stehenden blossen
Kronensicherung als mildere Alternative unter Bezugnahme auf den betroffenen
öffentlichen Raum unter Beizug einer neutralen Fachperson durchzuführen.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit
unvollständig erstellt und es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als
erste Instanz entsprechende Abklärungen zu treffen.
4.
4.1
Die Sache ist nach
dem Gesagten an das Statthalteramt des Bezirks Winterthur zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der vorstehenden Erwägungen
zurückzuweisen.
Dies führt zur
teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4.2
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der
Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweisen; VGr, 1. Juni
2023, VB.2022.00627, E. 4.2). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden;
die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrem Begehren auf Abweisung der
Beschwerde. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
aufzuerlegen und hat diese den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).
Sie sind daher beim Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffern IV, V und VI der Verfügung
des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 8. April 2025 sowie
Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Beschlusses des Stadtrats Winterthur vom
21. Februar 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das
Statthalteramt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.--
Zustellkosten,
Fr. 1'220.--
Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von
insgesamt Fr. 3'000.-
(inkl.
Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt des Bezirks Winterthur.
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