6B_151/2026
Bundesgericht
Revision (räuberische Erpressung etc., Schuldfähigkeit, stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen); neues forensisch-psychiatrisches Gutachten
31. Juli
Sachverhalt
A.________ verlangte die Revision eines rechtskräftigen Urteils, mit dem unter anderem eine Freiheitsstrafe und eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet worden waren. Er berief sich auf ein Gutachten von 2024, das statt der im Gutachten von 2021 diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung eine Schizophrenie annahm.
Erwägungen
• Ein neues psychiatrisches Gutachten begründet keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, wenn es den bereits bekannten Gesundheitszustand lediglich anders diagnostisch interpretiert und das frühere Gutachten weiterhin im Rahmen vertretbaren medizinischen Ermessens liegt.
• Das Gutachten 2024 zeigte weder ein dem Sachgericht unbekanntes medizinisches Substrat noch klare, zur Erschütterung der ursprünglichen Beweisgrundlage geeignete Fehler des Gutachtens 2021 auf; die abweichende Diagnose einer Schizophrenie genügte daher nicht für eine Revision.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; auf das Haftentlassungs- und Entschädigungsbegehren tritt das Bundesgericht mangels tatsächlicher Grundlagen nicht ein.