4A_387/2026
Bundesgericht
Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses
Veröffentlicht am 20. Oktober
Entschieden am 9. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_387/2026
Urteil vom 9. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Zumbühl,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Juni 2026 (1B 26 5).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit Eingabe vom 16. Juli 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Juni 2026 erhob;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2026 aufgefordert wurde, spätestens am 31. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- einzuzahlen;
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 11. September 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 28. September 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ();
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ();
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ();
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ();
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer
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