5A_595/2026
Bundesgericht
Unentgeltliche Rechtspflege
21. Juli
Sachverhalt
Das Bezirksgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit einer Klage betreffend eine behauptete Überweisung von USD 10,5 Mio. ab. Das Obergericht trat auf die dagegen in Deutschland aufgegebene Beschwerde nicht ein, weil sie erst am 14. Mai 2026 bei der schweizerischen Post einging; dagegen erhob der Betroffene Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren; die blosse Ankündigung möglicher Anträge auf Amtsenthebung genügt nicht.
• Sie ist zudem ungenügend begründet, weil sie sich nicht sachbezogen mit der vorinstanzlichen Begründung zur verspäteten Einreichung auseinandersetzt; massgebend ist der Eingang bei der schweizerischen Post, nicht die Aufgabe bei einer deutschen Poststelle.
• Die Beschwerde war damit offensichtlich unzulässig und wurde im vereinfachten Verfahren erledigt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.