5A_498/2025
Bundesgericht
Vaterschaft
18. August
Sachverhalt
B.________ erfuhr 2016, dass A.________ vermutlich sein biologischer Vater ist; ein privater Vaterschaftstest bestätigte dies. Nachdem der bisherige Ehemann der Mutter seine Vaterschaft 2021 erfolgreich angefochten hatte, erhob B.________ innert weniger Tage Vaterschaftsklage gegen A.________, die gutgeheissen wurde.
Erwägungen
• Ein volljähriges Kind ist nach Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nicht zur Anfechtung der Vaterschaftsvermutung des Ehemanns legitimiert, wenn der gemeinsame Haushalt der Eltern während seiner Minderjährigkeit nicht aufgehoben wurde; eine spätere Trennung lässt das Klagerecht nicht wieder aufleben.
• Mangels eigener Möglichkeit, das bestehende Kindesverhältnis bereits 2016 anzufechten, ist die Berufung auf die Jahresfrist von Art. 263 Abs. 2 ZGB nicht rechtsmissbräuchlich; die unmittelbar nach rechtskräftiger Beseitigung des bisherigen Kindesverhältnisses erhobene Vaterschaftsklage war fristgerecht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Feststellung der Vaterschaft von A.________ bleibt bestehen.