300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

IV.2025.00667

ZH Sozialversicherungsgericht

Invalidenversicherung

Glaubhaftmachung der Gesundheitsverschlechterung

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 12. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00667
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil
vom
1
2. 
Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Advokaturbüro Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
, geboren 1967, war seit 2004 bei der
Y.___
, Bauunter
nehmung, als Angestellter/Arbeiter angestellt, als er sich am 8. Mai 2012 eine Verletzung am linken Knie zuzog (Urk. 7/4/174). Am 4. März 2013 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/100-104)
mit Verfügung vom 12. Juni 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/106). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2017 wies das Sozialversicherungsgericht im Verfahren IV.2017.00782 mit Urteil vom 4. Februar 2019 ab (Urk. 7/119).
Das
vom Versicherten am 22. März 2019 angerufene Bundesgericht
(Urk. 7/120/2
10) schützte diesen Entscheid
mit Urteil vom 31. Juli 2019
(Urk. 
7/121).
1.2
Im November 2021 machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesund
heitszustandes geltend und ersuchte erneut um Leistungen der Invalidenversi
cherung (
Urk. 
7/123-124). Im Rahmen der medizinischen Abklärung holte die IV
Stelle das polydisziplinäre Gutachten der
Z.___
vom 17. Dezember 2022 ein (Urk. 7/143). Gestützt darauf sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 18. April und 4. Mai 2023 (Urk. 7/159-160) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/164)
mit Verfügung vom 28. August 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/165). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3
Am 16. April 2025 (Urk. 7/166) machte der Versicherte erneut eine Verschlech
terung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Ausrichtung von Invaliden
versicherungsleistungen. Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2025
teilte
die IV-Stelle
dem Versicherten mit, dass sie gedenke,
auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/185), wogegen der Versicherte am
2
7. August 2025 Einwände erhob (Urk. 7/189 = Urk. 7/190). Mit Verfügung vom 9. September 2025 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/195 = Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 9. September 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Oktober 2025 Beschwerde
(Urk. 1)
mit dem Antrag,
es sei
auf sein Leistungs
begehren einzutreten
,
und
es sei
ihm eine Invalidenrente zuzusprechen
(S. 2 Ziff. 1)
. Im Eventualantrag ersuchte er um Rückweisung der Sache zwecks mate
rieller Prüfung der Neuanmeldung
(S. 2 Ziff. 2)
. Subeventuell
beantragte
er
die
Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens
oder
zumindest
eines
psychiatrischen Gutachten
s
(S. 2 Ziff. 4)
. In prozessualer Hinsicht
ersuchte
er
um
unent
geltliche
Rechtspflege
(S. 2 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2025
beantragte
die IV-Stelle
die
Abweisung der Beschwerde
(
Urk. 
6)
, worüber der Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.
1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 
87 Abs.
3
der Verordnung über die Invalidenversicherung (
IVV
)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
die Voraussetzungen gemäss Abs. 
2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass
das Vorbringen
der versicherten Person nicht glaubhaft
sind
, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi
cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat
sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be
i einem Revisions
fall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 
133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali
dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc
h dem Gericht (
Urteil des Bundesge
richts 9C_
234
/202
3
vom
4
. September 202
3
E. 
1.2
, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a).
1.2
Gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung
ist von Amtes wegen zu prüfen
, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende
Nichteintretensverfügungen
aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün
dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers
ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach
ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsab
klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund
heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan
sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wieder
erwägung oder
prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 
2c mit Hin
weisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege
nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 
3.2.3
; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.
).
1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialver
sicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi
egenden Wahr
scheinlichkeit (BGE 
138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_
431/2024
vom
16
. 
Dezember
202
4
E. 4.2
mit Hinweisen
). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits
unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemach
ten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (
vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b;
Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen
).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat auf das neue Leistungsbegehren des Beschwer
deführers gestützt auf die Stellungnahme des
r
egionalen
ä
rztlichen Dienstes
(RAD)
vom 26. Mai 2025 (Urk. 
7/184
S. 3 unten f.) nicht ein (Urk. 2): Der versicherungs
medizinisch psychiatrisch relevante Sachverhalt sei in verschie
denen mono- und polydisziplinären Gutachten abgeklärt und durch Urteile des
Sozialversicherungs
und des Bundesgerichts bestätigt worden. Gegenüber dem neusten
Medas
Gutachten liege überwiegend wahrscheinlich ein unveränderter medizinischer Sachverhalt vor. Der Behandler beurteile denselben medizinischen Sachverhalt anders. Sie gehe weiterhin davon aus, dass keine psychiatrischen Diag
nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen seien (S. 2 oben).
2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1),
es
sei eine wesentliche Ver
schlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwerdegegnerin habe die Angelegenheit nicht genauer materiell geprüft, obschon er diverse neue medizinische Unterlagen eingereicht habe, die die Verschlechterung seines gesund
heitlichen Zustands klar belegten (S. 3 Ziff. 1). Es sei willkürlich und nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin insbesondere trotz und sogar ent
gegen den eingereichten aktuellen Arztberichten von zwei Psychiatern nach wie vor behaupte, es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Der von ihr genannte Entscheid des Bundesgerichts datiere vom 31. Juli 2019, das
Medas
Gutachten sogar vom 1. Februar 2017 und lägen also beide viele Jahre zurück und seien längst nicht mehr aktuell
(S. 4)
.
2.3
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesund
heitszustandes glaubhaft gemacht hat
,
und
ob
die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
hätte
eintreten müssen. Nach Lage der Akten fand die letztmalige materielle Prüfung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 28. August 2023
(
Urk. 
7/165)
ihren Abschluss (vgl. Feststellungsblatt vom 16. Juni 2023, Urk. 7/163). Zu vergleichen ist somit der Sachverhalt, wie er sich am 28. August 2023 präsentierte, mit demjenigen, welcher der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2025 (Urk. 2) zugrunde lag.
3.
3.1
Am 17. Dezember 2022 erstatteten
Dr. 
med.
A.___
, Facharzt für Allge
meine Innere Medizin, Prof.
Dr. 
med.
B.___
, Facharzt für Neurologie,
Dr. 
med.
C.___
, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma
tologie des Bewegungsapparates,
Dr. 
med.
D.___
, Fachärztin für Ophthal
mologie
,
sowie med.
pract
.
E.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psycho
therapie
,
das polydisziplinäre Gutachten der
Z.___
(Urk. 7/143)
und
stellten
in der Konsensbeurteilung (Urk. 7/143/48
71)
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(
S. 14 f. Ziff. 4.2.1
)
:
-
Chondromalazie
laterales
Tibiaplat
e
au
posttraumatisch links
-
t
herapierefraktäre, posttraumatische chronische
Gonalgie
linkes Kniegelenk
-
bei Status nach lateraler
Tibiakopfimpressionsfraktur
links
im Mai 2012
-
Status nach
Osteosynthese und allogenem Knochenersatz im Mai 2012
-
Status nach Metallentfernung im September 2013
-
posttraumatische inaktivitätsbedingte Muskelatrophie Oberschenkel
-
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41
Weiter nannten die Gutachter
und Gutachterin
folgende Diagnosen ohne Auswir
kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.2.2):
-
chronische Lumbago bzw. lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom
-
Senkfuss
-
Hallux
valgus
-
chronisches
zervikozephales
Syndrom
-
aktenanamnestisch Status nach rezidivierender depressiver Störung, nicht näher bezeichnet, ICD-10 F33.9Z
-
arterielle Hypertonie
-
Hypercholesterinämie (laut Akte)
-
Status nach durchgemachter Hepatitis B (laut Akte)
-
Status nach Herpes-Meningoenzephalitis im Jahr 2000
-
Fehlsichtigkeit (Hyperopie, Astigmatismus
)
-
Alterssichtigkeit
-
Exophorie
-
Cataracta
incipiens
-
Benetzungsstörung
Im Vordergrund der subjektiven als auch der objektivierbaren Befunde st
ünden
die orthopädischen un
d
psychiatrischen Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die Leistungsfähigkeit beeinträchtigten
(S. 15
Ziff. 
4.3)
.
In orthopädischer Hinsicht gebe es beim Beschwerdeführer Zeichen der Aggra
vation, möglicherweise sogar der Simulation, soweit es die Belastungsfähigkeit, die Beweglichkeit und die subjektive Schmerzqualität und
quantität
am linken Kniegelenk betreffe. Auch die demonstrativ schwer beeinträchtigte Funktion der Wirbelsäule lasse sich anhand der klinischen Untersuchungen der Wirbelsäule und in Kenntnis von radiologischen Vorbefunden (MRI der Wirbelsäule mit fehlen
dem Nachweis von relevanten degenerativen Veränderungen) nicht erklä
ren. Gleiches gelte für die wandernden Körperschmerzen, die im Rahmen der aktu
ellen Begutachtung nicht fassbar gewesen seien. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang auch das vollkommen unauffällige Gangbild in unbeobach
tetem Moment am Ende der Begutachtung auf dem Heimweg (S. 17 Mitte
Ziff. 
4.6
).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest,
dass
nach der Exploration und vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Aggravation bis hin zur Simulation
doch
deutlich
sei
, und es seien vor dem Hintergrund der Reisetätigkeit, der Laboruntersuchung sowie des Rey-Memory-Tests Inkonsistenzen vorhanden. Auch sei deutlich geworden, dass psychosoziale
n
und soziokulturelle
n
Faktoren bei der Bedingung und Aufrechterhaltung der Umstände eine erhebliche Rolle zukämen (S. 17 unten
Ziff. 
4.6
).
Aus ophthalmologischer Sicht h
ätten
sich während der Gesichtsfeldprüfung Hin
weise auf
eine
Aggravation ergeben, hab
e
d
er Beschwerdeführer doch die Aussen
grenzen für die - später geprüfte - sehr viel grössere Prüfmarke an gleicher Stelle oder sogar enger angegeben als die Aussengrenzen für die zuerst geprüfte sehr viel kleinere Prüfmarke (S. 18 unten
Ziff. 
4.6.1
).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 20 %
(S. 19 Ziff. 4.7), wobei
die Tätigkeit wechselbelastend
s
te
hen
d
,
g
ehen
d
und
s
itzen
d
und ohne
belastetes Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und unebenem Gelände sowie
ohne
Tragen von Lasten schwerer als 10 bis maximal 15 kg
sein sollte
(S. 20 Ziff. 4.8)
.
In Kenntnis des Vorbefundes aus dem polydisziplinären Vorgutachten vom 1. 
Februar
2017
(Urk. 7/96)
gebe es keinen relevanten Progress der posttrau
matisch vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am linken Kniegelenk. Auch die
polytopen
Schmerzangaben im Bereich der Wirbelsäule und einiger ande
rer grosser Gelenke (wandernder Schmerz) seien vorbeschrieben.
I
n psychiat
rischer Hinsicht ergebe sich im Vergleich zum Vorgutachten
ebenfalls
keine Ver
änderung. Insgesamt handle es sich um eine geringfügig unterschiedliche Betrach
tung des gleichen Sachverhalts, der sich nicht geändert habe (S. 21 unten).
3.
2
Betreffend den aktuellen Gesundheitszustand stellte m
ed.
pract
.
F.___
, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
,
im Bericht vom
12. Mai 2025 (Urk. 7/170/10-11 = Urk. 7/174 = Urk. 7/187/7-8) folgende Diagnosen:
-
generalisierte Schmerzen und Missempfindungen mit
-
chronischen Knieschmerzen links
-
chronischen intermittierenden Polyarthralgien
-
chronischem
cervicozephalem
und
lumbovertebralem
Schmerzsyn
drom rechts
-
chronische
m
thorakolumboverteba
lem
Schmerzsyndrom
-
rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom mit/bei komplexer psychosozialer Belastungssituation
-
chronische Sch
m
erzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-
andauernde Persönli
ch
keitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD10 F62.80)
-
chronische mult
i
faktorielle Dur
ch
schlafstörung (E
rstmanifestation
2012)
-
Verdacht auf atypisches
Restless leg-Syndrom (
RLS
)
-
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
(
E
rstdiagnose
27. März 2024
)
-
arterielle Hypertoni
e
-
postenzephalitisches
Syndrom
-
chronische Schulterschmerzen rechts
, differentialdiagnostisch:
Tendinitis Musculus infraspinatus
(E
rstdiagnose
15. April 2025
)
-
Impingement
(Abduktion erschwert, Hochhalten des Armes
unmöglich)
-
sympt
o
mat
i
sche Gonarthrose links
-
gestörter Glucosestoffwechsel/Prädiabetes
(
E
rstdiagnose
12/2023
)
-
arterielle Hypertonie
(Erstdiagnose
8/2015
)
-
Vitamin D3-Mangel
-
Status nach TEP beidseits am 20. März 2013
D
er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem 28. April 2023 verschlechtert. Die komplexen wandernden Schmerze
n
hätten zugenommen, sie trieben ihn bis fast zur Suizidalität
(er sehe nur wegen seiner Kinder von einem Suizid ab)
. Trotz mehrfacher rheumatologischer Mitbeurteilung/Mitbehandlung habe keine zufriedenstellende Analgesie erreicht werden können. In der Zwi
schenzeit hätten prostatische Beschwerden eingesetzt, die urologisch abgeklärt worden seien. Die Durchschlafstörung habe sich ebenfalls verschlechtert, was zu weiteren Abklärungen geführt habe. Die Gonarthrose-Beschwerden links hätten mit ständigem
Giving
way
und Instabilitätsgefühl zugenommen (S. 2 oben).
3.
3
Mit Bericht vom 14. Mai 2024 (Urk. 7/170/
29-30
= Urk. 7/180 = Urk. 7/187/26-27) diagnostizierte
Dr. 
med.
G.___
, Facharzt für Urologie, speziell ope
rative Urologie, ein beginnendes Prostataobstruktionssyndrom Stadium I sowie einen Status nach
Mikrohämaturieabklärung
(S. 1). In der Untersuchung zeige sich eine
soweit
kräftige, subjektiv beschwerdefreie und kompensierte Miktion. Hinweise für ein malignes oder entzündliches Geschehen lägen nicht vor (S. 2 oben).
3.
4
A
m 16. Juli 2024 (Urk. 7/170/23-28 = Urk. 7/179 = Urk. 7/187/20-25)
berichte
ten
die Ärzte der Klinik für Neurologie am
Universitätsspital
H.___
nach der Sprechstunde für Schlafstörungen, dass sich
polysomnographisch
einerseits eine schwere
in
Rückenlage
assoziierte obstruktive Schlafapnoe mit überwiegend respiratorischen Arousals, deutlicher Schlaffragmentierung und reduzierter Schlafeffizienz gezeigt habe. Andererseits sei ein auffälliges Wachverhalten zu beobachten mit motorischer Unruhe mit links
und beinbetonten Willkürbewe
gungen, welche möglicherweise im Rahmen eines RLS gedeutet werden könn
t
e
n
. Das Fehlen von periodischen Beinbewegungen im Schlaf sei zwar untypisch
für ein RLS
, schliesse dieses aber auch nicht aus (S. 4 unten f.).
3.5
Die Ärzte der Klinik für Pneumologie
am
H.___
, Zentrum für Schlafmedizin, diagnos
tizierten aus ihrem Fachgebiet im Bericht vom 16. Dezember 2024 (Urk. 7/170/16-18 = Urk. 7/176 = Urk. 7/187/13-15) eine symptomatische obstruk
tive Schlafapnoe (Erstdiagnose 27. März 2024) sowie eine chronische Durchschlafinsomnie seit 2012 (S. 1). Die multifaktorielle Insomnie sei auf psy
chiatrische Beschwerden, chronische Schmerzen sowie eine schwere obstruktive Schlafapnoe zurückzuführen. Zur Behandlung des letzteren sei eine CPAP
Therapie versucht worden, die jedoch aufgrund einer Maskenintoleranz mit Schmerzen und vermehrter Panik bereits wieder abgebrochen worden sei. Als Alter
native sei die Anpassung einer
Unterkieferprotrusionsschiene
zu empfehlen (S. 2 Mitte).
3.6
Med.
pract
.
I.___
, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Facharzt für Chirurgie, hielt mit Bericht vom 19. September 2024 (Urk. 7/170/19-21 = Urk. 7/177 = Urk. 7187/16-18) fest, dass sich beim Beschwerdeführer eine chro
nische Schmerzsymptomatik am Knie links zeige. In der klinischen Untersuchung liessen sich aktuell keine fokalen Instabilitäten eruieren. Wie bereits durch die Kollegen am Balgrist festgestellt, zeige sich vor allem eine Schmerzsymptomatik dorsolateral im Bereich des Musculus Bizeps
femoris
respektive dessen Sehne als auch
des Musculus
tibialis
anterior beim belasteten Gehen treppab oder bergab. In der aktuellen Untersuchung finde sich kein relevanter Kniegelenkserguss. Die Beweglichkeit sei praktisch seitengleich und normal (S. 2 unten).
3.
7
Dr. 
med.
J.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
,
stellte
mit Bericht vom 14. Mai 2025 (Urk. 7/170
/3-5
= Urk. 7/172
= Urk. 7/187/1-3
) fol
gende Diagnosen (S. 1):
-
chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom, ICD-10 F45.41
-
chronische intermittierende Polyarthralgie
-
chronisches
lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
-
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1
-
andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom, ICD -10 F62.8
-
chronische Schlafstörung
Der Beschwerdeführer leide seit mehr als acht Jahren an den oben genannten Beschwerden. Trotz kontinuierlicher medizinischer und therapeutischer Interven
tionen sei eine deutliche Chronifizierung der Schmerzproblematik und der psy
chischen Beeinträchtigungen eingetreten. Der Krankheitsverlauf zeige eine pro
gressive Verschlechterung mit zunehmender Therapieresistenz. Die anfänglich episodischen Beschwerden hätten sich zu einem permanenten Zustandsbild ver
festigt (S. 1 unten f.). Aufgrund der chronifizierten und therapieresistenten Sympto
matik bestehe seit nach dem Unfall
im Jahr 2012
eine 100%ige Arbeits
unfäh
i
gkeit (S. 2 unten).
3.
8
Dr. 
med.
K.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe
rapie, berichtete am 16. Mai 2025 (Urk. 7/170
/6-9
= Urk. 7/173
= Urk. 7/187/4-6
), der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 15. Januar 2015 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati
schem Syndrom und chronischem Verlauf, ICD-10 F33.1, und einer chroni
schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41
,
in seiner regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behand
lung. Die Behandlung erfolge in einem vier- bis fünfwöchentlichen Set
ting und umfasse psychotherapeutische Gespräche und eine medikamentöse The
rapie (S. 1). Im angestammten Beruf als Bauarbeiter bestehe eine 100%ige Arbeits
unfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine Arbeits
fähigkeit
von maximal 50 % denkbar, wobei aufgrund des bisherigen langjährigen Krank
heitsverlaufs mit multiplen therapeutischen Anläufen ohne nachhaltige Besse
rung selbst eine reduzierte Arbeits
fähigkeit
im Umfang von 20
40 % aus klini
scher Sicht unrealistisch sei (S. 3 unten).
3.9
Dr. 
med.
L.___
, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD
,
hielt mit Stellungnahme vom 24. Mai 2025 fest (Feststellungsblatt vom 20. Juni 2025, Urk. 7/184), dass in somatischer Hinsicht neben den bekannten und versicherungs
medizinisch gewürdigten
Diagnosen
zusätzliche Diagnosen genannt würden, denen kurativmedizinische Bedeutung zukomme, wie das obst
r
uk
tive Schlafapnoesyndrom,
die
ch
r
onische
n
Schulterschmerzen, differential
diagnostisch
:
Tendinitis M
.
inf
r
aspinatus
,
sowie ein beginnendes Pro
s
tata
obstruktionssyndrom
.
Hierdurch entstehe keine veränderte invalidenver
sicherungsrechtliche Relevanz (S. 3 Mitte).
3.10
In psychiatrischer Hinsicht hielt med.
pract
.
M.___
, Facharzt für Psy
chiatrie und Psychotherapie, RAD, am 26. Mai 2025 fest (Urk. 7/184), der versicherungs
medizinisch
psychiatrisch relevante Sachverhalt sei in verschie
denen mono
und polydisziplinären Gutachten abgeklärt und durch Urteile des Sozialversicherungsgerichts und des Bundesgerichts bestätigt worden. Gegenüber dem neusten
Medas
Gutachten (vgl. vorstehende E. 3.1) liege überwiegend wahr
scheinlich ein unveränderter medizinischer Sachverhalt vor. Der Behandler beur
teile denselben medizinischen Sachverhalt anders (S. 4 Mitte).
4.
4.1
Das
polydisziplinäre Gutachten der
Z.___
(E. 3.1)
bildete Grundlage de
r
rentenablehnenden
rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 28. August 2023
(Urk. 7/165)
. Die Sachverständigen gingen damals davon aus, dass
orthopädische und psychiatrische Diagnosen wie
eine
posttraumatische
Chondromalazie
laterales
Tibiaplateau
,
eine
therapierefraktäre posttraumatische chronische
Gonalgie
linkes Kniegelenk
, eine posttraumatische inaktivitäts
bedingte Muskelatrophie Oberschenkel (wohl: links) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund
ständen
, wobei
sie
sowohl in orthopädischer
als auch
psychiatrischer Hinsicht Zeichen einer Aggravation, möglicherweise sogar einer Simulation
,
erkannten
.
Die Beschwerdegegnerin ging weiterhin davon aus,
wie bereits das Sozialversicherungs
gericht und das Bundesgericht im Zeitpunkt der vorletzten Rentenverfügung vom 1
2
. Juni 2017 (vgl. Urk. 7/119 E. 4.3 und Urk. 7/121 E. 
7)
, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits
fähigkeit ausgewiesen seien (
vgl. vorstehende E. 2.1).
Neu berichtete d
er Hausarzt des Beschwerdeführers, med.
pract
.
F.___
(E. 3.2), dass die komplexen wandernden Sc
h
merzen zugenommen hätten, keine zufrieden
stellende Analgesie habe erreicht werden können und neu prostatische Beschwerden eingesetzt hätten. Überdies habe sich die Durchschlafstörung ver
schlechtert
,
und die Kniebeschwerden hätten mit einem ständigen
Giving
way
und Instabilitätsgefühl zugenommen.
4.2
4.2.1
Vorab ist festzustellen, dass
der
Hausarzt
(E. 3.2)
keine Befunde
beschrieben hat
, weshalb eine Veränderung des Gesundheitszustandes
allein gestützt auf dessen Bericht
von Vornherein nicht überprüfbar ist
.
4.2.2
Nach der
spezialärztlichen Untersuchung des linken Knies
hielt
med.
pract
.
I.___
(E. 3.6)
fest
, dass sich entgegen dem subjektiven Gefühl des Beschwerdeführers keine Instabilitäten eruieren liessen. Er fand in der aktuellen Untersuchung kei
nen relevanten Kniegelenkserguss
,
und die Beweglichkeit der Kniegelenke war praktisch seitengleich und normal.
Bildgebend
zeigten sich lediglich eine diskrete Strukturalteration im Bereich des
Tibiaplateaus
lateralseits und diskrete degene
rative Veränderungen. Dementsprechend vereinbarte
med.
pract
.
I.___
keine weiteren Kontrollen mehr mit dem Beschwerdeführer. Das linke Knie betreffend kann von einer glaubhaften Verschlechterung keine Rede sein.
Was die
übrigen
Diagnosen am Bewegungsapparat betrifft, sind die chronischen intermittierenden Polyarthralgien, das chronische
cervicozephale
und
lumbover
tebrale
Schmerzsyndrom, das chronische
th
o
rakolumbovertebrale
Schmerzsyn
drom sowie die chronischen Schulterschmerzen rechts, schon seit langem bekannt. Allein gestützt auf die Diagnosen ist eine Verschlechterung des Gesund
heitszustandes nicht glaubhaft (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Weitergehende Abklä
rungen wurden vom Hausarzt offensichtlich nie in die Wege geleitet, was darauf hindeutet, dass auch er nicht von einer objektiven Verschlimmerung ausgeht.
4.2.3
Neu wurde ein beginnendes Prostataobstruktionssyndrom Stadium I sowie ein Status nach
Mikrohämaturieabklärung
diagnostiziert. Nachdem aber die urologi
sche Untersuchung
(E. 3.3)
eine
sow
eit
kräftige, subjektiv beschwerdefreie und kompensierte Miktion ergeben hat und Hinweise für ein maligenes entzündliches Geschehen nicht gefunden worden
sind
, ist nicht
plausibel dargetan
, inwieweit der Beschwerdeführer durch die gestellten Diagnosen beeinträchtigt sein soll.
4.2.4
N
eu
diagnostiziert wurde
ausserdem
eine symptomatische obstruktive Schlafap
noe
,
und es wurde
der Verdacht auf ein RLS gestellt (E. 3.4). Zur Behandlung der Schlafapnoe wurde eine CPAP-Therapie versucht, die der Beschwerdeführer auf
grund einer Maskenintoleranz abbrechen musste, worauf hin
von den Pneumo
logen (E. 3.5)
die Anpassung einer
Unterkieferprotrusionsschiene
als Alternative
empfohlen wurde. Ob
dieser Empfehlung Folge geleistet
worden ist
, geht aus den medizinischen Akten nicht hervor
. Solange
allerdings
kurative Optionen
offen stehen
, ist nicht ersichtlich
,
dass
sich die Schlafapnoe
längerfristig
relevant
auf
den Gesundheitszustand auswirken soll
.
In Anlehnung an die Stellungnahme von RAD
Arzt
L.___
(E. 3.9)
ist eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz nicht glaubhaft.
Ob die Diagnose eines RLS mittlerweile gesichert ist, ergibt sich aus den medizi
nischen Berichten nicht, der Hausarzt führte die Diagnose lediglich als Verdacht an. Unabhängig davon
gingen
die Neurologen (E. 3.4)
davon aus, dass potenziell RLS-wirksame medikamentöse Therapien zur Verfügung stehen (Urk. 
7/179
S. 5 oben).
Auch bezüglich des Verdachts auf ein RLS ist eine
Beeinträchtigung und damit eine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft.
4.2.5
Der langjährige Psychiater
Dr.
K.___
(E. 3.8) erwähnte in sei
nem Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die im Jahr 2015 noch gestellte
und im Jahr 2018 wiederholte
Diagnose einer andauernden Persönlich
keitsänderung b
ei
chronischem Schmerzsyndrom
, ICD-10 F62.80
(vgl.
Urk. 
7
/50
/1-5
und Urk. 
7/117
)
,
nannte er nicht mehr
und d
ie Therapieintensität
wurde gegenüber einem zwei
bis dreiwöchigen Setting
auf
ein
vier
bis fünfwö
chige
s
Setting
reduziert, was eher auf eine Verbesserung des Gesundheits
zustandes schliessen lässt.
Mit dem Bericht des Psychiaters gelingt es dem Beschwer
deführer
damit
nicht, eine Verschlechterung des Gesundheits
-
zustandes glaubhaft darzutun.
Daran ändert auch der Bericht von
Dr. 
J.___
(E. 3.7) nichts, mit welchem eine deutliche Chronifizierung der Schmerzproblematik und der psychischen Beein
trächtigungen
beschrieben
wird.
Zwar kann eine Chronifizierung nach der Recht
sprechung ein Indiz für eine gesundheitliche Verschlechterung darstellen (BGE 130 V 64 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2024 vom 19. März 2025 E. 4.
5
,
8
C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3). Den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zur Schmerzproblematik ist aufgrund der im Gutachten der
Z.___
(E. 3.1) wiederholt festgestellten Inkonsistenzen sowie der Hin
weise auf Aggravation oder Simulation mit der gebotenen Zurückhaltung zu begeg
nen. Auf diese Aspekte ging
Dr. 
J.___
nicht ein
und
attestiert
e
dem Beschwer
deführer
aber
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
seit dem Unfall im Jahr 2012, obwohl ihm dieser erst
im
März 2025
zur
Beurteilung
einer neuen Therapie
überwiesen wurde (vgl. Urk. 7/175)
.
Daher vermag der Beschwerdeführer auch mit dessen Einschätzung
keine relevante Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen.
4.3
Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer keine invalidenver
sicherungsrechtlich erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaub
haft
zu
machen. Damit ist
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf
dessen
Neuanmeldung
nicht eingetreten ist, womit die Beschwerde abzuwei
sen ist.
5.
5.1
5.1.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (
GSVGer
) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus
sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
5.1.2
Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass
die Gesuch
stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Pro
zesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizeri
schen Zivilgesetzbuches, ZGB) und der ehelichen Beistandspflicht (
Art. 
159
Abs. 
3 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unter
haltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit gegeben (BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3).
5.2
Laut der Steuererklärung für das Jahr 2024 (Urk. 12/2) verfüg
t
en der Beschwer
deführer und dessen Ehefrau
am 31. Dezember 2024
über ein Barvermögen von Fr. 
..
.
(S. 12)
, welches dem im
(unvollständigen) Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) deklarierten Vermögen auf Bank- und Postkonti
entspricht
(S. 5)
.
U
nter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags ist es dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin möglich, die Kosten für das vorliegende Verfahren und der Rechtsvertretung zu tragen
, selbst wenn
im
dekla
rierten Vermögen ein Freizügigkeitsvermögen des Beschwerdeführers enthalten wäre
. Damit ist das
Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltliche Rechtsvertretung
abzuweisen.
5.
3
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts
kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest
zulegen (
Art. 
69
Abs. 
1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr.
 700.
festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltliche Rechtsvertretung
vom 10. Oktober 2025 wird abgewiesen,
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von
Fr. 
700
.-- werden
dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge
stellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Jürg Federspiel
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
S
ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerTiefenbacher

Referenzen

Bestimmungsliste

  • IV.2025.00667Glaubhaftmachung der Gesundheitsverschlechterung
Offizielle Quelle