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ZK2 2026 47

SZ Gerichte

Sachenrecht

Rückzug der Berufung gegen Bauhandwerkerpfandrecht

Veröffentlicht am 3. September

Entschieden am 21. Juli

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Verfügung vom 21. Juli 2026ZK2 2026 47MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.In SachenA.________,Gesuchsteller und Berufungsführer,gegen1.B.________,Gesuchsgegner und Berufungsgegner,2.C.________,Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,3.D.________,Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,vertreten durch E.________,4.F.________,Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt G.________,betreffendprovisorisches Bauhandwerkerpfandrecht(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. Mai 2026, ZES 2026 162);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf das vom 2. März 2026 datierende Gesuch (Postaufgabe am 16. März 2026) von A.________ (Gesuchsteller) um vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht ein und wies das Grundbuchamt March an, das gemäss Verfügung vom 23. März 2026 zugunsten des Gesuchstellers im Grundbuch Wangen auf S xx, im Eigentum des H.________, gestorben am ________, im Betrag von Fr. 7‘440.00 nebst Zins zu 5 % seit ________ vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. Die Gerichtskosten von Fr. 950.00 (inkl. Auslagen/Gebühren des Grundbuchamts March von Fr. 534.90) wurden dem Gesuchsteller überbunden und dieser verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 4 eine Prozessentschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen (angefocht. Verfügung Dispositivziffer 1-4).b)Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2026 (Postaufgabe am 8. Juni 2026) „Berufung“ beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Ihm wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2026 Frist bis 26. Juni 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (KG-act. 3). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March überwies am 12. Juni 2026 die Akten und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 beantragte die Gesuchsgegnerin 4, die „Berufung“ sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6). Am 24. Juni 2024 reichte der Gesuchsteller eine Eingabe mit dem Betreff „IHR SCHREIBEN VON LETZTEN WOCHE/RÜCKZUG/CA SUFFIT“ ein (KG-act. 8). Am 6. Juli 2026 ging dem Kantonsgericht nebst dem für den Gesuchsteller bestimmten Orientierungsexemplar von KG-act. 4 die zerrissene Kostenvor-schussverfügung vom 9. Juli 2026 zu (KG-act. 10).2.Nachdem der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Juni 2024 den Rückzug des Rechtsmittels erklärte, ist das Verfahren abzuschreiben (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,Gesuchsteller und Berufungsführer,gegen1.B.________,Gesuchsgegner und Berufungsgegner,2.C.________,Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,3.D.________,Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,vertreten durch E.________,4.F.________,Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht

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