4A_295/2026
Bundesgericht
Beschwerde wegen Rechtsverwigerung und Rechsverzögerung im Anschluss an die Schreiben des kantonsgerichts Schwyz, 2. zvilkammer, vom 28. mai und 2. Juni 2026
27. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob im Anschluss an zwei Schreiben des Kantonsgerichts Schwyz Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– leistete er weder innert Frist noch innert der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist.
Erwägungen
• Wird der Kostenvorschuss auch innert der ausdrücklich angesetzten Nachfrist nicht bezahlt, ist auf die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.