ACJC/1329/2026
GE Cour de justice
Nichteintreten auf die Berufung wegen fehlender Kostenvorschussleistung
5. August
Sachverhalt
A______ hat am 13. Mai 2026 gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung erhoben. Nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde ihm eine letzte Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss von 1'200 Franken unter Androhung des Nichteintretens zu leisten; er hat ihn nicht geleistet.
Erwägungen
• Auf die Berufung ist nicht einzutreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Nachfrist geleistet wird, gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. f und Art. 101 Abs. 3 ZPO.
• Die Nichtzahlung innert der verlängerten Frist führt hier unabhängig vom Streitgegenstand zum Nichteintreten auf die Berufung.
Entscheid
Auf die Berufung wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.