6B_233/2026

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Sozialhilfebetrug; Landesverweisung; Verletzung des Anklagegrundsatzes

23. Juli

Sachverhalt A.________, georgischer Staatsangehöriger und Bezüger von Sozialhilfe, verschwieg eine Tätigkeit im Fahrzeugexport, zwei Bankkonten und Erwerbseinkommen. Wegen Sozialhilfebetrugs und Beschimpfung verurteilt, focht er insbesondere die Übereinstimmung der Anklage und seine Landesverweisung an. Erwägungen • Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt, wenn nicht in der Anklageschrift beschriebene Elemente lediglich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen herangezogen werden, ohne als Tatbestandsmerkmale der Straftat berücksichtigt zu werden; die Prüfung der mit Fahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeit blieb zudem von der Anklage gedeckt. • Die Verurteilung wegen Sozialhilfebetrugs beruht auf drei vorsätzlichen Täuschungen betreffend die selbständige Tätigkeit im Fahrzeugexport, nicht deklarierte Bankkonten und nicht angegebene Löhne; die Rügen zur Beweiswürdigung sind appellatorisch und unzulässig. • Die Härtefallklausel findet keine Anwendung: Trotz der schweizerischen Ehefrau und der Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens bleibt die Interessenabwägung zugunsten der Landesverweisung, die für die Mindestdauer ausgesprochen wurde. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Landesverweisung von fünf Jahren wird bestätigt.
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