PG250003
ZH Obergericht
Abschreibung nach aussergerichtlicher Einigung
Veröffentlicht am 10. September
Entschieden am 11. Dezember
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG250003-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.
Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter
lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker
sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger
Beschluss vom 11. Dezember 2025
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ u/o
Rechtsanwältin MLaw X2._____,
gegen
B._____AG,
Gesuchsgegnerin
betreffend Ernennung eines Obmanns
- 2 -
Erwägungen:
1. Mit Gesuch vom 22. Juli 2025 (act. 1) ersuchte die Gesuchstellerin die Ver-
waltungskommission um Ernennung eines Obmanns. Mit Verfügung vom
6. August 2025 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses angesetzt. Mit Schreiben vom 27. August 2025 (act. 6) er-
suchte die Gesuchstellerin mit Hinweis auf laufende Vergleichsgespräche um
Sistierung des Verfahrens sowie Abnahme der Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses. Mit Verfügung vom 2. September 2025 (act. 8) wurde die Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen. Mit Eingabe vom 26. No-
vember 2025 (act. 11) erklärte die Gesuchstellerin, die Parteien hätten zwi-
schenzeitlich eine aussergerichtliche Einigung erzielt, weshalb das Verfahren
als gegenstandslos abzuschreiben sei. Über den Inhalt des Vergleichs und
die darin getroffene Regelung zu den Prozesskosten hat sich die Gesuchstel-
lerin nicht geäussert.
2. Das Verfahren ist somit als gegenstandslos i.S.v. abzuschrei-
ben. In Anwendung von § 13 Abs. 1 sowie § 10 GebV OG ist die Gerichtsge-
bühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind gemäss Art. 107
Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen zu verteilen. Vorliegend hatte die Gesuchs-
gegnerin noch keine Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, weshalb insbe-
sondere das mutmassliche Obsiegen und Unterliegen nicht beurteilt werden
kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn dem Gesuch der Ge-
suchstellerin entsprochen worden wäre, die beim Obergericht entstandenen
Kosten praxisgemäss von der gesuchstellenden Partei mit dem Hinweis bezo-
gen werden, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu
entscheiden sein werde (vgl. z.B. OGer ZH PG240001 vom 18. Juni 2024,
E. IV.2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten der Gesuch-
stellerin aufzuerlegen.
3. Betreffend den Kostenentscheid ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde an
das Bundesgericht hinzuweisen.
- 3 -
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–
3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Gesuchstellerin,
- die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11.
6. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde inner-
halb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol-
chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)
oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit
Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der
Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr.
Zürich, 11. Dezember 2025
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Honegger
versandt am:
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