1C_450/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baubewilligung (Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen)
22. Juli
Sachverhalt
Die Miteigentümer ersuchten um die Bewilligung, eine ehemalige Herberge in ein Restaurant, ein Hotel und öffentlich zugängliche Räume umzubauen. Nach einer ersten Rückweisung mit der Anordnung, die Zugänglichkeit erneut zu prüfen, erteilte die Gemeinde die Baubewilligung unter der Bedingung, einen Plattformtreppenlift zu installieren; das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid.
Erwägungen
• Die Zugänglichkeit des Dachgeschosses konnte mittels einer Nebenbestimmung der Baubewilligung vorgeschrieben werden, da die Installation eines genau definierten Plattformtreppenlifts das Projekt nicht wesentlich veränderte und dessen Fehlen den Betrieb des betreffenden Saals verunmöglichen würde.
• Der Treppenlift stellte eine ausreichende und weniger einschneidende Massnahme dar als eine Hebekabine; letztere hätte eine vollständige Umverteilung der Räumlichkeiten und eine tiefgreifende Änderung des Projekts in einem Gebäude mit denkmalpflegerischem Interesse erfordert, unabhängig von der Einhaltung der Kostenschwellen des BehiG.
• Die Verweigerung eines Gutachtens oder eines Augenscheins war nicht willkürlich, da die Pläne und technischen Unterlagen eine Beurteilung in Kenntnis der Sache ermöglichten.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.