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Z1 2023 48

ZG Obergericht

Haftpflichtrecht

Angehörigengenugtuung nach Blockschlag

Veröffentlicht am 13. Februar

Entschieden am 27. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

I. Zivilabteilung
Z1 2023 48
Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident
Oberrichter A. Staub
Oberrichterin F. Wiget
Gerichtsschreiber Ph. Carr
Urteil vom 27. August 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 2. November 2023)
Seite 2/31
Rechtsbegehren
Klägerin und Berufungsklägerin
1.
Es sei der Entscheid vom 2. November 2023 aufzuheben.
2.
Es seien die Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin eine Angehöri-
gengenugtuung von CHF 30'000.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 7. März 2014 zu bezahlen.
3.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handelt.
4.
Es sei die Sache zwecks Einholung eines Obergutachtens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des/der Beklagten.
Beklagte und Berufungsbeklagte
1.
Die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 2. November 2023 sei vollumfänglich
abzuweisen.
2.
Demzufolge sei auch das Rechtsbegehren der Klägerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Einholung eines "Obergutachtens" (gemeint wohl: zweites amtliches Gutachten i.S. von
[]), abzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin.
Sachverhalt
1.
Am 7. März 2014 begaben sich sieben Personen auf eine von C.________ und D.________
(nachfolgend: die Beklagten) geführte Skitour in Chamonix, Frankreich. Die Tour führte von
der Bergstation der Aiguille des Grands Montets hinunter durch den Pas de Chèvre. Am En-
de mussten die Tourengänger eine Moräne zum Übergang auf den Gletscher Mer de Glace
befahren. Dabei wurden die Teilnehmer G.________ sel. und H.________ von herabstür-
zendem Gestein getroffen und schwer verletzt. G.________ sel. erlag seinen Verletzungen.
2.1
Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte A.________ (nachfolgend: Kläge-
rin), die Mutter von G.________ sel., am 25. Juni 2020 beim Kantonsgericht Zug Klage ge-
gen die Beklagten ein. Sie beantragte (teilklageweise), die Beklagten seien in solidarischer
Haftung zur Bezahlung einer Angehörigengenugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu ver-
pflichten. Zur Begründung brachte sie vor, die Beklagten hätten ihre Sorgfaltspflichten als
Bergführer verletzt und dadurch den Tod ihres Sohnes verursacht.
2.2
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage ein von I.________ und J.________ am 22. Mai 2018 er-
stelltes Privatgutachten zum Bergunfall vom 7. März 2014 eingereicht (act. 1/14; nachfol-
gend: Privatgutachten I). Mit Beweisverfügungen vom 13. September 2021 (act. 29), 21. Juni
2022 (act. 84) und 26. August 2022 (act. 86) ordnete der Einzelrichter am Kantonsgericht
Zug die Befragung von fünf Teilnehmern der Skitour als Zeugen sowie der Parteien an. Zu-
dem beauftragte er die Sachverständigen K.________ und L.________ mit der Erstattung ei-
nes alpintechnischen Gutachtens im Zusammenhang mit dem Bergunfall vom 7. März 2014.
Seite 3/31
Diese erstatteten ihr Gutachten am 24. Oktober 2022 (act. 88; nachfolgend: Gerichtsgutach-
ten). Am 30. März 2023 reichte die Klägerin ein von M.________ verfasstes Privatgutachten
ein (act. 105; nachfolgend: Privatgutachten II).
2.3
Am 2. November 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, folgenden Entscheid
(act. 118; Verfahren EV 2020 86):
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.1
Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:
CHF 4'704.50 Entscheidgebühr
CHF 9'795.50 Kosten der Beweisführung
CHF 14'500.00 Total
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten
Kostenvorschuss von gesamthaft CHF 14'500.00 (CHF 7'000.00 + CHF 7'500.00 für die
Durchführung des Gutachtens) verrechnet.
2.2
Der von den Beklagten geleistete Kostenvorschuss für die Durchführung des Gutachtens
von CHF 7'500.00 wird ihnen von der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Die Klägerin hat den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 12'941.20 (MWST inbe-
griffen) zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]
3.1
Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin am 4. Dezember 2023 beim Obergericht des
Kantons Zug Berufung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 121). In der
Berufungsantwort vom 5. Februar 2024 stellten die Beklagten ihrerseits das eingangs ge-
nannte Rechtsbegehren (act. 125). Am 14. Februar 2024 reichte die Klägerin unaufgefordert
eine weitere Stellungnahme ein (act. 128), worauf sich auch die Beklagten ein weiteres Mal
vernehmen liessen (act. 131).
3.2
Mit Präsidialverfügungen vom 24. Juli 2024 (act. 134) und 11. September 2024 (act. 140)
ordnete das Obergericht an, dass bei K.________ und L.________ ein gerichtliches Erläute-
rungs- bzw. Ergänzungsgutachten betreffend die Sorgfaltspflichten der Beklagten als Berg-
führer und betreffend die Kausalität zwischen allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen und dem
Bergunfall vom 7. März 2014 eingeholt wird. Die Sachverständigen erstatteten das Erläute-
rungs- und Ergänzungsgutachten am 16. Oktober 2024 (act. 145 und 151; nachfolgend: Er-
läuterungsgutachten).
3.3
Die Parteien nahmen am 4. bzw. 16. Dezember 2024 zum Erläuterungsgutachten Stellung
(act. 157 und 158). Die Klägerin reichte mit ihrer Stellungnahme ein weiteres Privatgutachten
von N.________ und O.________ von der P.________ AG ein (act. 157/2; nachfolgend: Pri-
vatgutachten III). Am 27. Dezember 2024 reichten die Beklagten unaufgefordert eine weitere
Eingabe ein (act. 160). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Seite 4/31
Erwägungen
1.
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60
ZPO). Das gilt grundsätzlich in jedem Prozessstadium, einschliesslich des Rechtsmittelver-
fahrens. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, darf in der Sache nicht verhandelt werden
und es ergeht ein Nichteintretensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2024 vom
25. November 2024 E. 1.2.1 f.; 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.1).
1.1
Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die Formulierung eines korrekten Rechtsbe-
gehrens. Ein solches ist auch im Berufungsverfahren zu stellen (BGE 148 III 322 E. 3.7;
Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 ff.; Brunner, Funktio-
nen und Inhalt des Rechtsbegehrens im Zivilprozess, ZZZ 70/2025 S. 114 ff., 119 f.; Sutter-
Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 2021, N 16).
Vorliegend hat die Klägerin sowohl einen reformatorischen als auch einen kassatorischen
Antrag gestellt (Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von CHF 30'000.00 nebst Zins
[Berufungsantrag Ziff. 2] und Rückweisung an die Vorinstanz [Berufungsantrag Ziff. 4]). Die-
se Anträge sind widersprüchlich, denn das Obergericht kann in der Sache nicht gleichzeitig
reformatorisch und kassatorisch entscheiden. Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und
Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu abgegebenen Begründung (Urteil des
Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8). Die Klägerin führt in der Berufung
aus, sie gehe davon aus, ein reformatorisches Urteil komme nicht infrage, da die Vorinstanz
nicht geprüft habe, ob Sorgfaltspflichtverletzungen zum Befahren der Moräne zum Mer de
Glace um 16.00 Uhr geführt hätten, und da Tatsachenfeststellungen zur Festlegung der
Höhe der Angehörigengenugtuung fehlten (act. 121 Rz 64). Daraus geht hervor, dass die
Klägerin der Form halber einen reformatorischen Antrag gestellt hat, indessen der Auffas-
sung ist, das Obergericht habe bei Gutheissung der Berufung einen kassatorischen Ent-
scheid zu fällen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023
E. 2.8). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Rechtsbegehren der Klägerin als zulässig.
1.2
Zu den Prozessvoraussetzungen zählt sodann das schutzwürdige Interesse der klagenden
Partei (). Ein solches Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder
rechtliche Situation der klagenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar be-
einflusst werden kann und einen praktischen Nutzen einbringt (Urteil des Bundesgerichts
5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1; 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2).
Die Klägerin verlangt in Berufungsantrag Ziff. 3, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es
sich vorliegend um eine Teilklage handle. Ob eine Teilklage erhoben wurde bzw. wie weit
die Rechtskraft eines über eine Klage ergangenen Urteils reicht, hängt von den gestellten
Rechtsbegehren ab sowie vom Lebenssachverhalt, auf den diese gestützt werden. Nicht
ausschlaggebend ist, ob das Vorliegen einer Teilklage im Erstprozess gerichtlich "anerkannt"
oder vom Gericht auch nur zur Kenntnis genommen wurde. Zur Klarstellung kann es für
die klagende Partei zwar durchaus ratsam sein, in ihren Rechtsschriften etwa mittels eines
Nachklagevorbehalts auf das Vorliegen einer Teilklage hinzuweisen. Nimmt das Gericht
von einem solchen Nachklagevorbehalt nicht förmlich Vormerk, entsteht der klagenden Par-
tei dadurch aber weder in diesem noch in einem allfälligen späteren Prozess ein Nachteil.
Seite 5/31
Entsprechend fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse, die Vormerknahme mittels
Rechtsbegehrens vom Gericht zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom
22. Januar 2018 E. 1.2; 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4). Auf den entsprechenden
Antrag der Klägerin ist mithin nicht einzutreten.
2.
Zum Berufungsverfahren ist im Weiteren Folgendes festzuhalten:
2.1
Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. ). Das Berufungs-
verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung
des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli-
chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend
ist die Berufung nach begründet einzureichen. Dabei muss der Beru-
fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch-
licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder
neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu-
kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster
Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den
angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ
auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün-
dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen
werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6;
BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).
2.2
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset-
zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten
Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf
nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach entbindet nicht von einer gehörigen
Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge-
richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen
verbesserlichen Mangel im Sinne von (Urteil des Bundesgerichts
5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; je
m.w.H.).
2.3
Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst
ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge-
stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst
recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum
geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können
(Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
2.4
Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache
und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über-
prüfen (vgl. ). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist,
von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn
die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offen-
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sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung
gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III
176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2;
4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2).
3.
Zur von der Klägerin geltend gemachten Angehörigengenugtuung ist in rechtlicher Hinsicht
Folgendes festzuhalten:
3.1
Nach kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter
Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzen oder den Angehörigen des Getöteten
eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beein-
trächtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Angehörigen des Verstorbe-
nen kann eine Genugtuung zugesprochen werden, wenn sie vom Tod schwer getroffen wer-
den (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, N 9). Als aktivlegitimierte Angehörige
kommen namentlich Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder und Geschwister infra-
ge (Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 47-49
OR N 1; vgl. auch Landolt, Genugtuungsrecht, 2. A. 2020, N 893 ff.).
3.2
kommt nur dann zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haft-
pflichtnorm gegeben sind (Kessler, a.a.O., N 14; Urteil des Obergerichts Zug Z1
2022 12 vom 7. Juli 2023 E. 4.2). Wird die Haftung aus Deliktsrecht abgeleitet, gelten für ei-
nen Anspruch auf Genugtuung dieselben Voraussetzungen wie die für den Schadenersatz-
anspruch nach , mit Ausnahme des Schadens, an dessen Stelle die immaterielle
Unbill geprüft wird. Wer Genugtuung beansprucht, hat neben (i) der immateriellen Unbill (ii)
die widerrechtliche Handlung bzw. Unterlassung, (iii) den (adäquaten) Kausalzusammenhang
sowie (iv) das Verschulden zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2017 vom
30. April 2018 E. 3.1; 4A_68/2017 vom 14. Juli 2017 E. 2.1).
3.3
Ergibt sich die Widerrechtlichkeit einer Handlung oder Unterlassung aus der Verletzung eines
absoluten Rechts, so hat der Ansprecher insbesondere den – für die widerrechtliche Schädi-
gung kausalen – Mangel an objektiv gebotener Sorgfalt zu beweisen (BGE 146 III 14 E. 5.1).
Sorgfaltspflichten ergeben sich in erster Linie aus gesetzlichen Regelungen, die der Unfall-
verhütung und der Sicherheit dienen sowie aus anderen allgemein anerkannten Verhaltens-
regeln (Kessler, a.a.O., N 48b; Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2008 vom
10. April 2008 E. 10.2). Die Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich aus dem Vergleich des tatsächli-
chen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich
sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers. Sorgfaltswidrig verhält sich insbe-
sondere, wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, ohne die zur Vermeidung
eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen (BGE 146 III 14 E. 5.1;
137 III 539 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_516/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.2;
4A_604/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1).
3.4
Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Umstand unabdingbare Voraus-
setzung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Erfolg ist. Ein Verhalten ist demnach
natürlich kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetrete-
ne Erfolg entfiele (BGE 128 III 174 E. 2b [= Pra 2002 Nr. 124]; Kessler, a.a.O.,
Seite 7/31
N 15). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand darüber hinaus
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet
ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die
fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint. Der adäquate Kausalzusammenhang
wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt,
die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungs-
weise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der bei-
den Ursachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025 E. 7.2.3;
7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.5). Zu den die Adäquanz unterbrechenden Scha-
densursachen zählen höhere Gewalt, schweres Drittverschulden oder schweres Selbstver-
schulden (Landolt, a.a.O., N 365; vgl. auch BGE 143 III 242 E. 3.7 [= Pra 2018 Nr. 115]). Un-
ter höherer Gewalt wird ein unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis verstanden, das
mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht und nicht der Risikosphäre einer Partei
entspringt (BGE 111 II 429 E. 1b; 102 Ib 257 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2005
vom 18. Mai 2005 E. 4.2.3; vgl. auch Marro, Höhere Gewalt und staatliche Gegenparteien,
ZSR 144/2025 I S. 53 ff., 54 f.).
4.
Die Vorinstanz gab diese rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend
wieder (vgl. act. 118 E. 3 f. und 10). Die Klage wies sie im Wesentlichen mit folgender Be-
gründung ab:
4.1
Es sei unbestritten, dass G.________ sel. bei der Skitour vom 7. März 2014 schwer verunfallt
und später verstorben sei. Die Klägerin stelle indessen keine Behauptungen zu der von ihr
angeblich erlittenen immateriellen Unbill auf, weshalb die Klage abzuweisen wäre. Der gel-
tend gemachte Genugtuungsanspruch sei aber unabhängig davon nicht gegeben (act. 118
E. 9).
4.2
Die Klägerin werfe den Beklagten verschiedene Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht als Berg-
führer vor (act. 118 E. 10); konkret hätten die Beklagten im Zusammenhang mit der Skitour
vom 7. März 2014 die Moräne zur Verbindung zum Gletscher Mer de Glace zu spät und
falsch befahren sowie G.________ sel. und die übrigen Teilnehmer ungenügend über die
Gefahren und Risiken aufgeklärt (act. 118 E. 11, 11.4 f., 12.1 und 13.1).
4.3
In sachverhaltlicher Sicht sei – so die Vorinstanz – davon auszugehen, dass sich bei der Ski-
tour vom 7. März 2014 kein "üblicher" Steinschlag oder eine Lawine, sondern der Abgang ei-
nes massiven Felsblockes ereignet habe (act. 118 E. 11.3). Ein solcher sog. Blockschlag ha-
be gemäss dem Gerichtsgutachten eine andere Auslösedynamik als Steinschlag; er sei nicht
vorhersehbar, weshalb die Beklagten nicht damit hätten rechnen müssen. Die Einwände der
Klägerin bzw. das von ihr eingereichte Privatgutachten II weckten keine Zweifel an den
schlüssigen Ausführungen im Gerichtsgutachten. Demnach sei davon auszugehen, dass es
sich beim Blockschlag, der zum Unfall geführt habe, um ein unvorhersehbares, ausserge-
wöhnliches Ereignis gehandelt habe, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinge-
brochen sei. Der Kausalverlauf zwischen der "späten" Befahrung der Moräne und dem Unfall
sei somit durch höhere Gewalt unterbrochen worden. Deshalb könne offenbleiben, ob Sorg-
faltspflichtverletzungen der Beklagten zur "späten" Moränenbefahrung geführt hätten
(act. 118 E. 11.5). Die weiteren von der Klägerin behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen –
namentlich die angeblich falsche Befahrung der Moräne sowie die angeblich ungenügende
Seite 8/31
Aufklärung – seien zu verneinen (act. 118 E. 12.1 ff. und 13.1 ff.). Zusammengefasst be-
stehe kein Anspruch der Klägerin auf Genugtuung nach , da ihr der Beweis einer
Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten bzw. der Nachweis der Kausalität misslungen sei
(act. 118 E. 14).
5.
Die Klägerin bringt in der Berufung zunächst vor, die Erwägung der Vorinstanz, wonach die
Klägerin keine Behauptungen zur immateriellen Unbill aufgestellt habe (vgl. vorne E. 4.1), sei
überspitzt formalistisch (act. 121 Rz 6 ff.). Dieses Vorbringen ist berechtigt:
5.1
Es ist offenkundig und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verlust des
eigenen Kindes – praktisch ausnahmslos – zu einer erheblichen Beeinträchtigung des seeli-
schen Wohlbefindens führt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_714/2013 vom 25. März
2014 E. 4.2; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 511). Vorliegend ist zudem unbestritten, dass die Klä-
gerin in regelmässigem Kontakt zu ihrem Sohn stand und ein gutes Verhältnis zu ihm pflegte
(vgl. auch act. 61 Ziff. 21-23), wobei ein Genugtuungsanspruch nicht einmal zwingend ein
solches voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2010 vom 1. Oktober 2010
E. 2.3 f.; 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 3.2.2; Berger, in: Weber/Münch [Hrsg.],
Haftung und Versicherung, 2. A. 2015, N 11.23 f. und 11.84; Brehm, Berner Kommentar,
5. A. 2021, N 147a). Die von der Klägerin erlittene Unbill ist somit offenkundig.
Wenn sie nur wenige Angaben zur Intensität der Beziehung zu ihrem Sohn oder zu den kon-
kreten Auswirkungen seines Todes gemacht hat, wäre dies allenfalls bei der Bemessung der
Genugtuung zu berücksichtigen (vgl. Landolt, a.a.O., N 959 ff.). Hingegen besteht kein
Grund, die immaterielle Unbill und damit den Genugtuungsanspruch an sich zu verneinen.
5.2
Die Berufung ist insofern begründet. Der angefochtene Entscheid beruht jedoch auf weiteren
selbstständigen Begründungen. Die dagegen vorgebrachten Rügen der Klägerin sind nach-
folgend zu prüfen.
6.
Die Klägerin erhebt zwei Sachverhaltsrügen betreffend den Unfallhergang. Die Vorinstanz
ging davon aus, dass sich bei der Skitour vom 7. März 2014 kein "üblicher" Steinschlag oder
eine Lawine, sondern der Abgang eines massiven Felsblockes ereignet habe (vgl. vorne
E. 4.3).
6.1
Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz aufgrund folgender Erwägungen: Die Darstellung
der Klägerin, wonach sich ein üblicher Steinschlag, allenfalls in Kombination mit einer Lawi-
ne, ereignet habe, finde in den eingereichten Urkunden teilweise eine Stütze. Im Austrittsbe-
richt des Universitätsspitals Zürich vom 14. April 2014 (act. 1/8) der am 7. März 2014 eben-
falls schwer verunfallten H.________ sei unter anderem ein Polytrauma bei Steinschlag dia-
gnostiziert und in der Anamnese ein Lawinenunfall aufgeführt worden. Weiter sei auch im Be-
richt der Voruntersuchung der PGMH (pelotons de gendarmerie de haute montagne) ein
Steinschlag im Plural ("chutes de pierres"; act. 1/10) erwähnt. Die weiteren Beweisabnahmen
– insbesondere die Zeugenaussagen der fünf einvernommenen Tourengänger – sprächen
jedoch gegen einen "üblichen" Steinschlag. So habe Q.________ angegeben, es habe sich
weder um eine Lawine noch um einzelne, kleinere Steine gehandelt, sondern [um einen
Stein] "von grösserer Dimension"; sie habe gehört, wie jemand "Stein" gerufen habe, und ei-
nen Stein und zwei Personen bergabwärts "donnern" sehen (act. 66 Ziff. 28 ff.). R.________
habe den Unfall nicht gesehen, sondern lediglich mitbekommen, wie jemand "Stein" gerufen
Seite 9/31
habe und hinter ihm etwas heruntergedonnert sei (act. 65 Ziff. 28 f. und 34 ff.). S.________
habe ausgeführt, ein Stein in der Grösse eines Tisches sei "herabgesprungen", aufgeprallt,
habe sich in zwei Stücke geteilt und anschliessend zwei Menschen getroffen; einen Lawi-
nenabgang habe sie nicht beobachtet (act. 67 Ziff. 21 ff. und 27). Gemäss T.________ sei
ein einzelner riesiger Gesteinsbrocken, ca. zwei auf zwei Meter gross und einen Meter mäch-
tig, herabgestürzt und habe sich gespalten; der Stein habe ein Gewicht von mehreren Ton-
nen gehabt (act. 63 Ziff. 21 f. und 53). U.________ habe ebenfalls angegeben, zwei Steine
gesehen zu haben, die "relativ gross" gewesen seien, wobei ein Stein einen Durchmesser
von ca. 1,5 Meter und der andere einen solchen von ca. 1 Meter gehabt habe (act. 64
Ziff. 22 f.). Die Skizze zum Unfallhergang im Bericht der Voruntersuchung der PGMH, welche
die Klägerin zur Veranschaulichung in ihre Klageschrift integriert habe, halte ebenfalls einen
aus der Moräne herabstürzenden grossen Felsen ("gros rocher dans la moraine") fest
(act. 1/10). Das Gerichtsgutachten gehe gestützt auf die Zeugenaussagen, dem im Aus-
schnitt aus dem Dokumentarfilm (act. 15/16) ersichtlichen Feuchtschneerutsch sowie den
weiteren Akten klar von der Loslösung eines grossen Steinblocks am oberen Moränenrand
aus, wodurch auch weitere Steine mitgerissen worden seien. Selbst das Privatgutachten II
halte fest, es sei aus fachlicher Sicht unbestritten, dass der Unfall von einem grossen Block
ausgelöst worden sei (act. 105 S. 39; act. 118 E. 11.3).
6.2
Dagegen bringt die Klägerin vor, sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass das Verlet-
zungsbild des verstorbenen G.________ sel. nicht zu einem Treffer eines massiven Fels-
blocks passe. Die zwei Hämatome mit einer Grösse von 20 cm × 20 cm bzw. 25 cm × 20 cm
passten vielmehr zu kleineren Steinschlägen oder aber [zu] einer Lawine. Es sei keinesfalls
erstellt, dass der Verstorbene von einem tonnenschweren Block getroffen worden sei. Zum
Nachweis, dass dem nicht so gewesen sei, habe die Klägerin ein rechtsmedizinisches Gut-
achten beantragt. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie diesen Be-
weisantrag abgewiesen habe (act. 121 Rz 14). Dieser Einwand ist aus zwei Gründen unbe-
helflich:
6.2.1 Erstens rügt die Klägerin eine Sachverhaltsfeststellung, welche die Vorinstanz so nicht ge-
troffen hat. Die Vorinstanz hat – obwohl etwa die Zeugenaussage von S.________ darauf
hindeutet (vgl. act. 67 Ziff. 22) – nicht festgestellt, dass G.________ sel. von einem tonnen-
schweren Block erfasst wurde. Sie schloss auch nicht aus, dass sich in der Moräne "kleinere
Steinschläge" oder ein Lawinenabgang ereignet hatten. Sie verwies im Gegenteil darauf,
dass die Gerichtsgutachter von einem Feuchtschneerutsch ausgegangen seien, der weitere
Steine mitgerissen habe (act. 88 S. 6 f. und 12). Der Auslöser für diesen Feuchtschneerutsch
– und das ist vorliegend relevant – sei jedoch ein grosser Steinblock gewesen, der sich am
oberen Moränenrand gelöst habe (vgl. vorne E. 6.1). Gegen diese Feststellung wendet die
Klägerin nichts ein. Sie stellt auch nicht infrage, dass im von ihr eingereichten Privatgutach-
ten II steht, es sei "aus fachlicher Sicht unbestritten", dass der Unfall von einem grossen
Block ausgelöst wurde (act. 105 S. 39). Die Rüge der Klägerin zielt deshalb am entscheiden-
den Punkt vorbei.
6.2.2 Zweitens ist in der Berufungsbegründung stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei rich-
tiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert.
Wird daher nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht
aufgezeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, kann die Frage, ob ein Sachverhalt von
Seite 10/31
der Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, im Rechtsmittelverfahren offenbleiben
(Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai
2022 E. 2.2). An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, be-
steht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2024 vom 14. März
2024 E. 1.4.3.2). Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Sohn sei nicht von einem "tonnenschweren
Block", sondern von kleineren Steinen oder einer Lawine getroffen worden. Sie legt indes
nicht dar, inwiefern sich dieser Umstand – sofern zutreffend – im Ergebnis auf den Entscheid
auswirken soll. In diesem Punkt ist demnach mangels hinreichender Begründung (vgl. vorne
E. 2.2) und mangels schutzwürdigen Interesses nicht auf die Berufung einzutreten.
6.3
Im Weiteren moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig festgestellt,
dass die Klägerin in ihrer Klageschrift (act. 1 S. 11) auf einen herabstürzenden grossen Fel-
sen hingewiesen habe (vgl. vorne E. 6.1). Mit dem in der dortigen Skizze [aus dem Bericht
der Voruntersuchung der PGMH] abgebildeten "gros rocher" sei vielmehr der massive Felsen
gemeint, der auch im Gerichtsgutachten (act. 88 S. 18) als "grosser Block" bezeichnet werde
(act. 121 Rz 62).
Mit dem in der erwähnten Skizze abgebildeten "gros rocher" dürfte tatsächlich nicht derjenige
Steinblock gemeint gewesen sein, der sich gemäss der (unbestrittenen) Feststellung der Vor-
instanz am oberen Moränenrand löste und den Unfall verursachte (vgl. vorne E. 6.2.1). Aller-
dings zeigt die Klägerin auch an dieser Stelle nicht auf, inwiefern sich diese (mutmasslich)
falsche Sachverhaltsfeststellung auf das Entscheidergebnis auswirkt. Demnach ist auch in
diesem Punkt nicht auf die Berufung einzutreten (vgl. vorne E. 6.2.2).
7.
Die Klägerin rügt weiter, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten zum
Schluss kam, der Blockschlag, der sich auf der Skitour vom 7. März 2014 ereignet habe, sei
für die Beklagten als Bergführer nicht vorhersehbar gewesen (vgl. vorne E. 4.3).
7.1
Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang was folgt:
7.1.1 Vorliegend hätten drei Gutachten Eingang in die Verfahrensakten gefunden; die Privatgut-
achten I und II sowie das Gerichtsgutachten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.2). Nur das Gut-
achten einer gerichtlich bestellten sachverständigen Person sei ein Beweismittel im Sinne
von . Von einer Partei in Auftrag gegebenen Privatgutachten komme nur die
Bedeutung (substanziierter) Parteibehauptungen zu, die (substanziiert) bestritten werden
müssten. Ein Privatgutachten könne weiter dazu dienen, Zweifel an einem gerichtlichen Gut-
achten zu wecken, und so Anlass zu weiteren Beweisabnahmen oder gar zu einem Obergut-
achten geben. Gerichtliche Gutachten unterlägen der freien Beweiswürdigung (Art. 157
ZPO). Das Gericht habe zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt worden und
in Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig sei. Von den gutachterlichen Schlussfol-
gerungen dürfe es jedoch nur aus triftigen Gründen abweichen (act. 118 E. 6).
7.1.2 Gemäss dem Gerichtsgutachten werde eine Steilmoräne wie die "Unfallmoräne" bezüglich
Steinschlag im Tagesverlauf lebendiger. Der vorliegende Unfall sei jedoch durch Blockschlag
ausgelöst worden, der im Winter und Anfang Frühling äusserst selten sei. Ein solcher Aus-
bruch eines grossen Felsblocks habe als sog. Blockschlag eine andere Auslösedynamik als
Seite 11/31
Steinschlag und sei meist Folge eines längeren Prozesses. Blockschlag sei nicht vorherseh-
bar, weshalb die Beklagten nicht damit hätten rechnen müssen (act. 88 S. 7 f. und Anhang A;
act. 118 E. 11.5).
7.1.3 Die Klägerin halte das Gerichtsgutachten für rudimentär bzw. pauschal begründet, unvoll-
ständig und widersprüchlich. Diese Einwände gingen fehl. Mit Blick auf die Vollständigkeit sei
einzig entscheidend, dass alle vom Gericht gestellten Fragen beantwortet würden, was vor-
liegend zutreffe. Der Detaillierungsgrad sei angemessen und die von der Klägerin monierten
Widersprüche seien nicht ersichtlich. Auch das Privatgutachten II begründe keine Zweifel am
Gerichtsgutachten. Das Privatgutachten II halte fest, dass die Aussage im Gerichtsgutachten,
wonach Blockschlag eine andere Auslösedynamik habe und nicht vorhersehbar sei, unter
Berücksichtigung von Unfallort und -zeitpunkt falsch sei; diese Aussage ignoriere die peri-
glaziale Prozessdynamik und gelte nicht für die durch Gletscher künstlich übersteilten und
schneefreien Moränenflanken, wenn diese durch hohe Temperaturen, direkte Strahlung und
den damit verbundenen Prozessen entfestigt würden (act. 105 S. 40). Gemäss Aussagen der
Teilnehmer und den Bildern aus dem Dokumentarfilm sei die "Unfallmoräne" indessen – so
die Vorinstanz – nicht schneefrei gewesen. Welchen Einfluss der Tagesverlauf konkret auf
Blockschlag haben solle oder inwiefern die Vorhersehbarkeit von Blockschlag gegeben sei,
lasse sich dem Privatgutachten II nicht entnehmen. Entsprechend der anderen Dimension
des Gesteins sei es schlüssig, dass Blockschlag als Folge eines längeren und komplexeren
Prozesses nicht allein von der tageszeitlichen Erwärmung abhänge und letztlich nicht vorher-
sehbar sei. Es bestehe demnach keine Veranlassung, den klaren, nachvollziehbaren und
schlüssigen Ausführungen im Gerichtsgutachten nicht zu folgen oder daran zu zweifeln. Wei-
tere Beweisabnahmen zur Vorhersehbarkeit von Blockschlag, insbesondere die Einholung
eines (Ober-)Gutachtens, erübrigten sich (act. 118 E. 11.5).
7.1.4 Im Übrigen könne einem von zwei ausgewiesenen Experten erstellten vollständigen und kla-
ren Gerichtsgutachten unabhängig von der Angabe von Lehrmeinungen ein hoher Beweis-
wert zukommen. Der entsprechende Einwand der Klägerin sei unbegründet. Zuzustimmen,
sei der Klägerin jedoch, wenn sie moniere, die Gutachter K.________ und L.________ hät-
ten eine Drittauskunft [bei den Patrouilleuren ________] nicht protokolliert. Die Drittauskunft
sei im Gerichtsgutachten aber klar ersichtlich und nur an einer Stelle eingeflossen (act. 88
S. 6), für die Frage der Kausalität irrelevant und werde inhaltlich selbst durch das Privatgut-
achten II bestätigt. Auf eine Wiederholung der Abklärungen bzw. den Namen der kontaktier-
ten Personen könne deshalb verzichtet werden. Der Beweiswert des Gerichtsgutachtens
werde dadurch nicht beeinflusst (act. 118 E. 11.5).
7.2
Die Hauptkritik der Klägerin am Gerichtsgutachten richtet sich gegen die dortige Feststellung,
dass der Blockschlag, der sich am 7. März 2014 ereignete, nicht vorhersehbar gewesen sei.
Ihrer Ansicht nach hätte die Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf das Gerichtsgutachten ab-
stellen dürfen (vgl. vorne E. 7.1.2 ff.). Konkret bringt die Klägerin Folgendes vor:
7.2.1 Die Gerichtsgutachter K.________ und L.________ würden schematisch zwischen Block-
und Steinschlag unterscheiden und die Auslöseursachen für unterschiedlich erachten; ab ei-
nem Durchmesser von 50 cm bis 100 m3 sei von Blockschlag auszugehen, unter einem
Durchmesser von 50 cm spreche man hingegen von Steinschlag. Allerdings habe die Kläge-
rin schon vorinstanzlich darauf hingewiesen (act. 97 [S. 1]), dass im Wikipedia-Artikel zu
Seite 12/31
Steinschlag nicht zwischen kleinen Steinen und grösseren Blöcken unterschieden werde.
Auch die Aussage, wonach Blockschlag ein seltenes und singuläres Ereignis sei, lasse sich
nicht mit Literatur belegen. Gemäss einem Bericht von Werner Gerber würden Stein- und
Blockschlag viel häufiger auftreten als Felssturz (Gerber, Naturgefahr Steinschlag – Erfah-
rungen und Erkenntnisse, WSL Berichte, Heft 74, 2019, [S. 3]). Die Aussage im Gerichtsgut-
achten, wonach es sich [beim Blockschlag vom 7. März 2014] um ein singuläres Ereignis
handle, sei damit hinterfragt. Es sei offensichtlich, dass die Übergänge zwischen Stein- und
Blockschlag fliessend seien und man nicht pauschal bei Steinen unter 50 cm [Durchmesser]
die Vorhersehbarkeit [eines Sturzereignisses] bejahen, ab 51 cm [Durchmesser] hingegen
verneinen könne. Selbst die Gerichtsgutachter würden angeben, dass Stein- und Block-
schlag kaum vorhersehbar seien, was zeige, dass sich die Risikofaktoren nicht wesentlich
unterschieden (act. 121 Rz 17 ff.).
7.2.2 Das Privatgutachten II kritisiere das Gerichtsgutachten diesbezüglich scharf: So gelte die
Aussage, wonach Blocksturz nicht vorhersehbar sei, nicht für die durch Gletscher künstlich
übersteilten und schneefreien Moränenflanken, wenn diese durch hohe Temperaturen, direk-
te Strahlung und die damit verbundenen Prozesse entfestigt würden. Aufgrund der hohen
Lufttemperaturen und der direkten Sonneneinstrahlung in eine "aufgeschlossene", teilweise
schneefreie Moräne habe sich ein hochaktives Sturzgeschehen etabliert, das hauptsächlich
auf Schmelzprozesse zurückzuführen sei. Diese Situation sei nicht mit einem singulären
Steinschlag auf einer Bergtour zu vergleichen. Die Tatsache, dass eine Moräne aus Steinen
und Blöcken bestehe, die in einer feinen sandigen Matrix eingelagert seien, führe dazu, dass
bei gravitativen Prozessen im Moränengelände mit allen Gesteinsgrössen zu rechnen sei.
Die Lufttemperatur, die Bestrahlungsstärke und die Albedo der Moräne hätten zu einer star-
ken Destabilisierung des Moränenmaterials und schliesslich zu Steinschlag und Blocksturz
geführt (act. 105 S. 39 f., 43 und 51). Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich un-
richtig fest, wenn sie dem entgegenhalte, die "Unfallmoräne" sei nicht schneefrei gewesen.
Das Privatgutachten II habe sich nicht auf die ganze Moräne, sondern nur auf die übersteil-
ten, schneefreien Moränen bzw. den Moränenkamm bezogen. Für die Einschätzung des
Stein- und Blocksturzrisikos reiche es, wenn einzelne Bereiche (insbesondere der Moränen-
kamm) durch Strahlung und Wärme "übermässig aufwärmen" und so Schmelzprozesse in
Gang setzen würden. Das Privatgutachten II halte sodann fest, dass die Gerichtsgutachter
die periglaziale Prozessdynamik in völlig unzulässiger Weise ignorierten; der Vergleich mit
Séracs [Türmen aus Gletschereis] sei vollkommen falsch, da es in Gletscherabbrüchen eine
talwärts gerichtete Fliessbewegung gebe (act. 121 Rz 22 ff. und 49).
7.2.3 Im Weiteren werde im Privatgutachten II die selektive Auswahl der Wetterdaten kritisiert
(act. 105 S. 25): Die Gerichtsgutachter hätten sich einzig auf die Berechnungen des Schwei-
zerischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF berufen, die für die Region vorlie-
genden Wetter- und Lawinenprognosen hingegen ignoriert. Ihre Folgerungen basierten daher
auf unrichtigen Daten. Dieser Mangel sei ohne spezifisches Fachwissen erkennbar und of-
fensichtlich (act. 121 Rz 30 f.).
7.2.4 Gemäss dem Privatgutachten II hätten die Gerichtsgutachter sodann durch eine selektive
Auswahl von Bildern eine fachlich nicht nachvollziehbare Argumentation aufgebaut: Die
Standbildaufnahmen zeigten ein grossräumiges und hochaktives Sturzgeschehen in einem
grossen Bereich der Moräne, was auch durch den Dokumentarfilm (act. 15/16), das Bildma-
Seite 13/31
terial und Zeugenaussagen belegt werde. Die Aussage, wonach die Steine offensichtlich
durch den Schneerutsch mitgenommen worden seien, sei fachlich nicht nachvollziehbar. Die
allermeisten Steine und Blöcke seien bereits vor dem Unfallereignis bzw. vereinzelt auch
nachher abgegangen; es befänden sich hunderte von Steinen links und rechts neben der
Lawine (act. 105 S. 38; act. 121 Rz 32 f.). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Argumen-
tation der Gerichtsgutachter, wonach die auf dem Video während der Rettungsaktion zu se-
henden Steinschläge womöglich durch Abwinde der Rettungshubschrauber (sog. "Down-
wash") ausgelöst worden seien (act. 121 Rz 51).
7.2.5 Das Gerichtsgutachten sei – so die Klägerin – zudem widersprüchlich und lasse sich nicht
mit dem Bildmaterial, geschweige denn den amtlichen Akten und den Aussagen der beiden
Beklagten in Einklang bringen: Die Gerichtsgutachter stellten die Behauptung auf, dass
Blockschlag im Winter und Anfang Frühling äussert selten sei. Die Bilder zeigten demge-
genüber diverse Stein-, Block- und Lawinenabgänge entlang der gesamten Moräne und
selbst während der Rettungsaktion sei es zu Steinschlägen gekommen. Ebenfalls nicht
nachvollziehbar sei die Aussage der Gerichtsgutachter, dass das Steinschlag- und Lawinen-
risiko nicht erhöht gewesen sei; sie werde nicht begründet und stehe im Widerspruch zur
Lawinenstufe 3 "im Tagesverlauf" (vgl. act. 1/12) und den Empfehlungen der PGMH (vgl.
act. 1/10), die auf das erhöhte Steinschlagrisiko in den Nachmittagsstunden hinweise. Das
Gerichtsgutachten sei denn auch widersprüchlich, wenn es festhalte, jede Moräne werde im
Tagesverlauf "lebendiger", das Lawinen- und Steinschlagrisiko sei aber nicht erhöht gewesen
(act. 88 S. 8). Anlässlich seiner Befragung durch die Gendarmerie habe der Beklagte 1
(C.________) ausgesagt, dass die Gruppe spät unterwegs gewesen und die Moräne nicht
mehr sicher gewesen sei (act. 1/10). Das Gerichtsgutachten lasse eine Auseinandersetzung
mit diesen echtzeitlichen Aussagen vermissen. Sodann berichteten die Gerichtsgutachter
zwar von früheren Stein- und Lawinenabgängen in den "äusserst steilen Rippen", begründe-
ten aber nicht, weshalb diese Abgänge nicht als Risikofaktor für weiteren Steinschlag zu wer-
ten gewesen seien. Die Aussage, wonach "frischer Steinschlag" im gewählten Abfahrtssektor
nicht erkennbar sei, stehe im Widerspruch zur Aussage der PGHM, wonach am Vortag
Steinschlag beobachtet worden sei. Es bleibe unbegründet, weshalb trotz des Steinschlags
vom Vortag, der zahlreichen "stummen Zeugen", der Steinabgänge auf den Videos und der
allgemeinen Empfehlungen gleichwohl von keinem erhöhten Risiko ausgegangen werde.
Aufgrund dieser Widersprüche und der fehlenden Überprüfbarkeit der Schlussfolgerungen
hätte die Vorinstanz dem Gerichtsgutachten keinen Beweiswert beimessen dürfen (act. 121
Rz 34 ff., 48 und 50).
7.2.6 Weiter würden die Gerichtsgutachter mit Hinweis auf eine Statistik behaupten, Steinschlag-
und Moränenunfälle seien sehr selten und es sei kein "Blockschlagereignis" bekannt (act. 88
Anhang A). Dabei würden sie verkennen, dass fraglich sei, ob Stein- und Blockschlag in der
angegebenen Statistik überhaupt unterschieden würden. Zudem seien solche Unfallereignis-
se mutmasslich auch deshalb selten, weil die Gefahren erkannt und vermieden würden und
Steine und Blöcke im Gegensatz zu Lawinen einen viel geringeren Gefahrenbereich (in der
Breite) mit sich brächten (act. 121 Rz 40).
7.2.7 Sodann enthalte das Gerichtsgutachten – im Gegensatz zum Privatgutachten II – überhaupt
keine Literaturangaben oder Zitate. Die Angaben liessen sich so nicht überprüfen. Es ent-
spreche einem allgemeinen Qualitätsstandard, dass Angaben in einer wissenschaftlichen Ar-
Seite 14/31
beit wenn möglich belegt werden sollten. Deshalb wäre insbesondere zu erwarten gewesen,
dass die Gutachter die Differenzierung zwischen Stein- und Blockschlag erklärten und beleg-
ten. Die fehlenden Literaturangaben schmälerten den Beweiswert des Gerichtsgutachtens
weiter (act. 121 Rz 41 f.). Entgegen der Vorinstanz sei schliesslich sehr wohl von Relevanz,
dass die Gerichtsgutachter eine bei den Patrouilleuren eingeholte Drittauskunft nicht proto-
kolliert hätten (act. 121 Rz 43 f.).
7.2.8 Zusammengefasst leide das Gerichtsgutachten an zahlreichen Mängeln, die das Privatgut-
achten II zutage gefördert habe. Viele dieser Mängel und Widersprüche seien auch ohne
Fachkenntnis erkennbar. Indem die Vorinstanz trotz der fundierten Kritik ohne weitere Be-
weisabnahmen auf das Gerichtsgutachten abgestellt habe, habe sie gegen das Willkürverbot
verstossen. Es stünden sich vorliegend zwei fachlich diametral unterschiedliche Meinungen
gegenüber. Da die Vorinstanz die Kritik im Privatgutachten II nicht selbst beurteilen könne,
hätte sie gemäss ein Obergutachten, zumindest aber einer Ergänzung
oder Erläuterung veranlassen müssen. Das Ignorieren der Fakten und Daten könne sich die
Klägerin nur damit erklären, dass Bergführer des [Schweizer Alpen-Clubs] SAC einen "Hei-
matschutz" geniessen würden. Zwecks Wahrung der Unabhängigkeit und Distanz sei im (na-
hen) Ausland ein Obergutachten in Auftrag zu geben (act. 121 Rz 27 ff. und 55 f.).
7.3
Den Rügen der Klägerin ist zunächst aus einem formellen Grund kein Erfolg beschieden:
7.3.1 Eine hinreichende Begründung der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger im Ein-
zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er beanstandet, sich mit ihnen ar-
gumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl.
vorne E. 2.1). Das bedeutet, dass der Berufungskläger mittels präziser Verweise auf die
Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen hat, wo sich die relevanten Behauptungen und
Beweismittel finden (Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, N 39; vgl. auch Hurni, Zum Rechtsmittelge-
genstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, N 529 ff.; Urteil des Bundesgerichts
4A_217/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.1; 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.2;
5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3; Urteil des Obergerichts Aargau ZOR.2023.44
vom 30. Mai 2024 E. 4.2.3). Dieses Erfordernis ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass
Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert behauptet und
dargelegt werden müssen. Damit sollen der Rahmen des Verfahrens abgesteckt, eine gewis-
se Transparenz gewährleistet und eine wirksame Anfechtung durch die Gegenpartei ermög-
licht werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). Im Beru-
fungsverfahren werden neue Vorbringen (sog. Noven) hingegen nur noch unter den Voraus-
setzungen von berücksichtigt. Dabei wird praxisgemäss zwischen ech-
ten und unechten Noven unterschieden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel,
die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Wer solche
unechten Noven im Berufungsverfahren einbringen will, hat detailliert darzulegen, weshalb er
die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (Urteil
des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1). Neu ist eine Tatsache auch,
wenn sie aus einer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilage hervorgeht, ohne
dass sich eine Partei in einer Rechtsschrift oder einem Parteivortrag darauf berufen hat (Ur-
teil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.1; Urteil des
Seite 15/31
Obergerichts Zürich LA160043 vom 23. August 2017 E. 4.7.2; vgl. auch Urteil des Bundesge-
richts 4A_309/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2).
7.3.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. vorne E. 7.2), äussert die Klägerin in der Berufung breite Kri-
tik am Gerichtsgutachten. Diese begründet sie im Wesentlichen mit einer Vielzahl von Ver-
weisen auf das von ihr vorinstanzlich eingereichte, 89 Seiten umfassende Privatgutachten II
(act. 105). An welcher Stelle sie diese und weitere Einwände gegen das Gerichtsgutachten
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben will, führt die Klägerin indessen –
mit wenigen nicht entscheidenden Ausnahmen (vgl. hinten E. 7.5.3, 7.5.9.3 und 7.5.9.5) – an
keiner Stelle in der Berufung aus. Es fehlt mithin an präzisen Verweisen auf bereits vorin-
stanzlich erhobene Behauptungen. Der Umstand, dass die Klägerin das Privatgutachten II im
vorinstanzlichen Verfahren einreichte, vermag diese Verweise nicht zu ersetzen. Denn ein
(pauschaler) Hinweis auf ein Privatgutachten führt noch nicht dazu, dass die dortigen Aus-
führungen als (substanziierte) Parteibehauptungen gelten. Damit einem Parteigutachten die
Qualität von Parteibehauptungen zukommt, müssen die entsprechenden Ausführungen
grundsätzlich in die Rechtsschriften übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts
4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.3; 4A_445/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.2;
4A_261/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.4; Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische Gut-
achten im Zivilprozess, AJP 11/2018 S. 1339 ff., 1343 f.). Die Klägerin zeigt in der Beru-
fungsschrift nicht auf, dass ihre vorinstanzlichen Vorbringen diesen Anforderungen genügen.
Aus diesen Gründen ist ihre Kritik am Gerichtsgutachten im Berufungsverfahren nicht mehr
zu hören.
7.3.3 Nach dem Gesagten ist mangels hinreichender Begründung nicht auf die Berufung einzutre-
ten, soweit sie sich gegen die von der Vorinstanz – gestützt auf das Gerichtsgutachten – ge-
troffene Feststellung, der Blockschlag sei nicht vorhersehbar gewesen, richtet. Wie nachfol-
gend zu zeigen ist, ist diese Feststellung aber selbst unter Berücksichtigung der von der Klä-
gerin geäusserten Kritik nicht zu beanstanden.
7.4
In beweisrechtlicher Sicht ist vorab Folgendes festzuhalten:
7.4.1 Gemäss kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes we-
gen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1). Die sachverständige
Person soll dem Gericht durch ihre besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung
notwendige Erfahrung beziehungsweise das notwendige Fachwissen vermitteln (Urteil des
Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1; Dolge, Basler Kommentar,
4. A. 2024, N 1 f.). Gerade zur Beurteilung des Verhaltens von an einem Berg-
unfall Beteiligten ist ein alpintechnisches Gutachten in der Regel unerlässlich (vgl. Klett/
Schumacher, Prozessuale Herausforderungen rund um einen Bergunfall, HAVE 3/2024
S. 281 ff., 283). Nach kann das Gericht ein unvollständiges, unklares
oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen er-
gänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Urteil des
Bundesgerichts 4A_14/2025 vom 24. April 2025 E. 5.1).
7.4.2 Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung
(vgl. ). Allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von
Seite 16/31
einem Gutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel
und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachter-
lichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesent-
lichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung
dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Ver-
zicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung verstossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025
E. 7.5.1; 4A_419/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3.1.1). Wo der zu begutachtende Sachverhalt
den richterlichen Erkenntnismöglichkeiten nur in beschränktem Masse zugänglich ist, darf
das Gericht ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheit hinsichtlich der gutachterlichen
Argumente und Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in den von ihm bestellten unab-
hängigen Gerichtsgutachter überbrücken. Das erlaubte Mass an Zweifeln und Unsicherheit
geht bis zu jener Grenze, ab der ein Gerichtsgutachten durch ein Obergutachten ersetzt wer-
den muss; nämlich dann, wenn es offensichtlich widersprüchlich ist oder auf irrtümlichen
tatsächlichen Feststellungen beruht (Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im
Zivilprozess, Jusletter 14. Mai 2007 N 15; Merz, Der Sachverständige – das unbekannte We-
sen, ZZZ 8/2005 S. 487 ff., 497 f.).
7.4.3 Gemäss der bis Ende 2024 – und damit während des erstinstanzlichen Verfahrens – gelten-
den Rechtsprechung stellten Privatgutachten blosse Parteibehauptungen dar (BGE 141 III
433 E. 2.6). Solche können gleichwohl geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Ge-
richtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Er-
gibt sich aus einem Privatgutachten, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten
Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schluss-
folgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden.
Sie sind aber mit Zurückhaltung zu würdigen, da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht
werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten. Dies gilt auch, wenn das Privatgutach-
ten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgut-
achter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der
amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftra-
genden privaten Partei (Urteil des Bundesgerichts 5A_682/2022 vom 8. Juni 2023 E. 3.2.3;
5A_187/2021 vom 16. März 2022 E. 6.4.1).
7.4.4 Im Zuge der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der ZPO hat der Gesetzgeber
den Urkundenbegriff gemäss umformuliert und darin neu auch private Gutach-
ten genannt. Als Urkunden stellen Privatgutachten damit neuerdings ein zulässiges Beweis-
mittel dar, das ebenfalls der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt (vgl. Botschaft
zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020
2752). Das gilt auch für bereits rechtshängige Verfahren (; vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.2.3; Heller, Kommentierung zu Art. 407f
ZPO, in: Droese [Hrsg.], Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung [onlinekommentar.ch] –
Version: 19. Januar 2025, N 58). Im Unterschied zu einem gerichtlichen Gutachten ist aller-
dings die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Privatgutachters nicht sichergestellt, weil
die Ausstandsregeln für diesen nicht gelten. Auch das rechtliche Gehör der Gegenpartei wird
nicht gewahrt und der Privatgutachter untersteht nicht der Strafbarkeit bei falschem Gutach-
ten (). Vor diesem Hintergrund kann einem Privatgutachten nicht der gleiche
Beweiswert zukommen wie einem gerichtlichen Gutachten, von welchem die Gerichte nur
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aus triftigen Gründen abweichen dürfen (Huber-Lehmann, Änderungen der ZPO per 1. Janu-
ar 2025, ZZZ 68/2024 S. 317 ff., 330; vgl. auch Dolge, a.a.O., N 9d und 13a;
Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, Die Revision der ZPO, AJP 10/2023 S. 1157 ff.,
1191 f.; differenzierter: Bützberger/Trümpler, Privatgutachten: Vom Wert des neuen Beweis-
mittels, HAVE 2/2025 S. 134 ff., 137 ff.). Die Abweichung von einem gerichtlichen Gutachten
bleibt auch dann begründungspflichtig, wenn ein Privatgutachten aus der Feder einer gut
qualifizierten Person vorliegt. Bestehen Widersprüche zwischen einem gerichtlichen und
einem privaten Gutachten, so erweist sich das gerichtliche Gutachten zumindest dann als er-
gänzungsbedürftig, wenn dem Gericht das Privatgutachten vorzugswürdig erscheint (Droese,
Note zum Urteil 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025, SZZP 3/2025 S. 254 ff., 257 f.).
7.5
Vorliegend ist erstellt, dass der Unfall vom 7. März 2014 durch einen grossen Steinblock, der
sich am oberen Moränenrand gelöst hatte, verursacht wurde. Dieser grosse Steinblock löste
einen Feuchtschneerutsch aus und riss weitere Steine mit sich (vgl. vorne E. 6.1 und 6.2.1).
Die Zeugen berichteten von einem Stein in der "Grösse des Tisches", einem "grosse[n] Ge-
steinsbrocken" bzw. einem "riesige[n], einzelne[n] Stein". Der Zeuge T.________ schätzte
diesen auf 2 Meter x 2 Meter x 1 Meter. Die Zeugin S.________ sagte aus, der grosse Stein
habe sich in zwei Stücke geteilt, während die Zeugin U.________ erklärte, sie habe zwei
Steine von einem Durchmesser von ca. 1,5 bzw. 1 Meter gesehen (vgl. vorne E. 6.1).
7.5.1 K.________ und L.________ hielten im Gerichtsgutachten fest, ein solcher Blockschlag habe
eine andere Auslösedynamik [als Steinschlag] und sei nicht voraussehbar; dies könne auch
mit der Unberechenbarkeit von Séracs in einem Gletscherabbruch verglichen werden (act. 88
S. 7). Zur Begründung verwiesen die Gerichtsgutachter auf Anhang A. Darin unterschieden
sie zwischen Steinschlag (Steine mit einem Durchmesser von weniger als 50 cm), Block-
schlag (Blöcke ab 50 cm und bis 100 m3), Felssturz (Abstürze zwischen 100 m3 und
1 Mio. m3) und Bergsturz (noch grössere Abstürze). Steinschlag werde typischerweise durch
natürliche Erosion aus Felswänden, steilen Schrofen oder Moränen verursacht; er reagiere
rasch auf äussere Parameter wie Erwärmung (vor allem im hochalpinen Gelände), Regen
oder starken Wind. Blockschlag sei hingegen meistens die Folge eines längeren Prozesses;
verantwortlich dafür könnten auftauender Permafrost oder die Sprengwirkung von Eis in
Spalten oder Klüften sein. Solche Ereignisse seien nicht nur beim Bergsport kaum voraus-
sehbar, sondern könnten auch bei überwachten und nicht gesperrten Verkehrswegen vor-
kommen. Die meisten der noch auf dem Moränenkamm liegenden oder in den Flanken ein-
gelagerten Blöcke befänden sich bereits seit der "Kleinen Eiszeit" (1850-1854) dort. Aufgrund
ihres respektablen Eigengewichts könnten sich solche Blöcke sehr lange halten. Sei ihre Un-
terlage aufgrund eines längeren Prozesses jedoch genügend erodiert, könnten sie unmittel-
bar abstürzen (act. 88 Anhang A).
7.5.2 Diese Darstellung der beiden gerichtlich eingesetzten Sachverständigen ist nachvollziehbar
und schlüssig. Was die Klägerin dagegen vorbringt, vermag keine erheblichen Zweifel an
diesen Schlussfolgerungen zu begründen.
7.5.3 Offenkundig ist dies zunächst, soweit die Klägerin vorbringt, sie habe bereits vorinstanzlich
darauf hingewiesen, dass im Wikipedia-Artikel zu "Steinschlag" nicht zwischen kleinen Stei-
nen und grösseren Blöcken unterschieden werde (vgl. vorne E. 7.2.1). Dieser (oberflächliche)
Artikel handelt ausschliesslich von Steinschlag und es wird bloss in allgemeiner Weise auf
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verschiedene mögliche Ursachen hingewiesen. Beim Hinweis auf den Bericht von Werner
Gerber (vgl. vorne E. 7.2.1) handelt es sich sodann um ein unechtes Novum. Die Klägerin
legt nicht dar, weshalb sie nicht schon vor erster Instanz auf diesen Bericht hätte hinweisen
können. Im Berufungsverfahren ist sie damit nicht mehr zu hören (vgl. vorne E. 7.3.1). Un-
abhängig davon weckt der Umstand, dass im Vorwort zu diesem Bericht erwähnt wird,
Stein- und Blockschlag träten viel häufiger auf als Felssturz (Gerber, a.a.O., abrufbar unter
, besucht
am 27. August 2025), ohnehin keine begründeten Zweifel an der von zwei Sachverständigen
im Gerichtsgutachten nachvollziehbar begründeten Unterscheidung zwischen Stein- und
Blockschlag (vgl. vorne E. 7.5.1).
7.5.4 Unbehelflich ist sodann der Einwand der Klägerin, es sei offensichtlich, dass die Übergänge
zwischen Stein- und Blockschlag fliessend seien und man die Vorhersehbarkeit eines Sturz-
ereignisses nicht bei einem Gesteinsdurchmesser von 50 cm bejahen, ab einem solchen von
51 cm hingegen verneinen könne (vgl. vorne E. 7.2.1). Aus dem von der Klägerin eingereich-
ten Privatgutachten II ergibt sich, dass auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Sturzpro-
zesse im Gebirge in Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Bergsturz einteilt (act. 105
S. 64 f.). Die für die Kategorisierung massgebenden Durchmesser und Volumen stimmen mit
den im Gerichtsgutachten genannten Dimensionen überein (vgl. hierzu auch den Beitrag des
BAFU "Schutz vor Massenbewegungsgefahren", 2016, S. 80 [Klassifikation der Sturzprozes-
se nach Durchmesser und Volumen], abrufbar unter <https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/
home/themen/naturgefahren/recht/vollzugshilfen-naturgefahren.html.html>, besucht am
27. August 2025; auf S. 17 deuten die Autoren an, dass bereits bei einer Blockgrösse über
2 Meter von einem "Felssturz" gesprochen werden kann; 100 m3 entsprechen einem Würfel
mit einer Seitenlänge von rund 4,64 Meter). Es liegt auf der Hand, dass die kategorische
Grenzziehung zwischen Stein- und Blockschlag bei einem Durchmesser der abgelösten Ge-
steins von 50 cm eine gewisse Beliebigkeit aufweist. Der Block, der sich am 7. März 2014 in
der Moräne beim Pas de Chèvre ablöste und zum Unfall führte, befindet sich aber gemäss
den vorstehend erwähnten, übereinstimmenden Zeugenaussagen deutlich über diesem
Grenzbereich (vgl. vorne E. 7.5). Die Schlussfolgerung der Gerichtsgutachter, dass das Ab-
lösen eines Blocks dieser Grösse – schon aufgrund seines Eigengewichts – die Folge eines
längeren Prozesses darstellt und insofern kaum vorhersehbar ist, erscheint plausibel und
nachvollziehbar. Das Gleiche gilt für die Aussage, dass eine solche Ablösung einer anderen
Dynamik unterliegt, als dies bei verhältnismässig kleinen und locker eingelagerten Steinen
("in brüchigem Gelände") der Fall ist, die empfindlicher auf äussere Parameter wie Erwär-
mung, Regen oder Wind reagieren (vgl. vorne E. 7.5.1).
7.5.5 Die Klägerin bringt mit Verweis auf das Privatgutachten II weiter vor, die Aussage, wonach
Blockschlag nicht vorhersehbar sei, gelte nicht für die übersteilten und schneefreien Morä-
nenflanken bzw. den Moränenkamm, wenn diese Stellen durch hohe Temperaturen, direkte
Strahlung und damit verbundene (Schmelz-)Prozesse entfestigt würden. Vorliegend sei der
Moränenkamm schneefrei gewesen, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise festgestellt
habe, die "Unfallmoräne" sei nicht schneefrei gewesen. Da die Moräne aus in einer feinen
sandigen Matrix eingelagerten Steinen und Blöcken bestehe, sei bei gravitativen Prozessen
mit allen Gesteinsgrössen zu rechnen. Der Vergleich im Gerichtsgutachten mit Séracs sei
vollkommen falsch (vgl. vorne E. 7.2.2). Diesen Einwänden fehlt es – ganz abgesehen da-
von, dass Privatgutachten nicht derselbe Beweiswert wie Gerichtsgutachten zukommt und
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daher mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. vorne E. 7.4.3 f.) – weitgehend an Schlüssig-
keit, soweit die Klägerin sich überhaupt mit den Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten
befasst:
7.5.5.1 So steht der Hinweis, wonach eine Moräne aus Steinen und Blöcken bestehe und deshalb
"bei gravitativen Prozessen [...] mit allen Gesteinsgrössen zu rechnen" sei (act. 105 S. 39),
nicht im Widerspruch zum Gerichtsgutachten. Es ist unbestritten, dass in einer Moräne Stei-
ne und Blöcke verschiedener Grössen zu finden sind. Die Gerichtsgutachter haben indessen
verständlich dargelegt, weshalb grössere Blöcke einer anderen, trägeren Auslösedynamik
unterliegen als kleinere Steine.
7.5.5.2 Diese Aussage bestätigt implizit auch das Privatgutachten II. Konkret wird dort lediglich ein-
gewendet, bei hohen Temperaturen, direkter Strahlung und damit verbundenen Schmelzpro-
zessen sei in übersteilten und schneefreien Moränen bzw. dem Moränenkamm (auch) Block-
schlag vorhersehbar. Eine nähere Begründung für diesen angeblichen Sonderfall liefert das
Privatgutachten II indessen nicht (vgl. auch hinten E. 7.5.8.3). Zudem fehlt eine Erklärung
dafür, inwiefern ein grösserer Block an einer "schneefreien" Stelle gleichwohl durch
"Schneeschmelze" entfestigt werden soll (act. 105 S. 40).
7.5.5.3 Ebenfalls unverständlich ist der Einwand, der Vergleich zwischen einem Blockschlag und
Séracs in einem Gletscherabbruch sei "vollkommen falsch". Der Autor des Privatgutach-
tens II wirft den Gerichtsgutachtern ein "fehlendes Prozessverständnis[,] was gravitative
Naturgefahren im Bereich des periglazialen Formenschatzes angeht", vor; in "Gletscher-
brüchen" gebe es üblicherweise eine permanente talwärts gerichtete Fliessbewegung
(act. 105 S. 40). Offen bleibt dabei, ob und inwiefern die bei Gesteinsblöcken angeblich feh-
lende permanente talwärts gerichtete Fliessbewegung das Risiko der Ablösung eines gros-
sen Felsblocks bzw. deren Vorhersehbarkeit erhöhen soll. Deshalb erschliesst sich nicht,
worauf der Privatgutachter mit seiner Kritik hinauswill.
7.5.5.4 Im Übrigen erfolgte im Gerichtsgutachten – entgegen der Behauptung der Klägerin (act. 121
Rz 27) – kein "Gleichsetzen von Blockschlag mit Séracs". Die Gerichtsgutachter verglichen
Séracs einzig insoweit mit Blockschlägen, als beide Phänomene unberechenbar oder nicht
vorhersehbar sind (act. 88 S. 7: "Dies kann auch mit der Unberechenbarkeit von Séracs in
einem Gletscherabbruch verglichen werden").
7.5.5.5 Nach dem Gesagten begründet das Privatgutachten II keine erheblichen Zweifel an der Fest-
stellung der Gerichtsgutachter, wonach Blockschlag in einer Moräne das Ergebnis eines län-
geren Prozesses und daher nicht vorhersehbar ist (vgl. vorne E. 7.5.1).
7.5.6 Dennoch wurden die Gerichtsgutachter im Rahmen des Berufungsverfahrens aufgefordert,
im Rahmen eines Erläuterungsgutachtens zum Privatgutachten II Stellung zu nehmen (vgl.
vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). Dabei äusserten sich die Gerichtsgutachter auch zum Einwand
im Privatgutachten II, wonach je nach Steilheit und Schneebedeckung der Moränen sowie
den Wetterbedingungen auch das Blockschlagrisiko einschätzbar bzw. vorhersehbar sei. Sie
entgegneten, dass schneebedeckte Bereiche in Moränen bezüglich Steinschlag sicherer sei-
en als ausgeaperte; an der Einschätzung, dass ein Blockschlag nicht vorhersehbar sei, wer-
de jedoch festgehalten (act. 151 S. 2). Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar und
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stehen in Einklang mit der bereits im Gerichtsgutachten geäusserten Einschätzung zur Vor-
hersehbarkeit des Blockschlags bzw. zur Einschätzung des Blockschlagrisikos.
7.5.6.1 Zur Erstellung des Erläuterungsgutachtens haben die Gerichtsgutachter Prof. em. Dr.
V.________ – nach ihrer Darstellung "eine der ausgewiesensten Fachpersonen in der
Schweiz bezüglich natürlichen Sturzprozessen im Gebirge" – zwei Fragen unterbreitet. Eine
Frage war, ob er einschlägige Literatur zu Blockschlägen aus Moränenkämmen kennt, was er
verneinte. Bei der anderen Frage soll er die Aussage, wonach ein solcher Blockschlag zeit-
lich nicht voraussehbar sei, wie folgt kommentiert haben: "Ich kann diese Aussage zu 100%
unterstützen […]" (act. 151 S. 1 f.). In ihrer Stellungnahme zum Erläuterungsgutachten wen-
det die Klägerin ein, die Gerichtsgutachter hätten auf eine Auskunft von Prof. em. Dr.
V.________ abgestellt, der jedoch nicht den Pflichten eines gerichtlich eingesetzten Sach-
verständigen unterstehe und auch keine Aktenkenntnis gehabt habe (act. 157 S. 1 f.). Dieser
Einwand ist an sich zutreffend. Die Gerichtsgutachter führten die Auskunft von Prof. em. Dr.
V.________ indessen lediglich zur Verdeutlichung ihrer eigenen – wie vorstehend dargelegt
– nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung ab. Die Schlüssigkeit dieser Einschät-
zung hängt nicht von den Äusserungen von Prof. em. Dr. V.________ ab.
7.5.6.2 Soweit sich die Klägerin sodann an der Wendung der zeitlichen Vorhersehbarkeit stört (vgl.
act. 157 S. 4 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Es versteht sich von selbst, dass unter "zeit-
lich voraussehbar" nicht gemeint ist, dass sich ein Ereignis auf 16.05 Uhr anmeldet. Damit
will einzig ausgedrückt werden, ob je nach Tageszeit die Gefahr für ein solches Ereignis er-
höht war. Zeitlich nicht vorhersehbar bedeutet demnach in diesem Kontext einzig, dass das
Risiko (die Wahrscheinlichkeit) für ein solches Ereignis nicht von der Tages- oder Nachtzeit
abhängt. Unvorhersehbar heisst demnach, dass es unmöglich war, das Ereignis oder ein
höheres Risiko für dessen Eintritt vorherzusagen.
7.5.6.3 Im Weiteren verweist die Klägerin auf das von ihr im Nachgang zum Erläuterungsgutachten
eingeholte Privatgutachten III (vgl. act. 157 S. 2 ff.). Auch dieses begründet keine erhebli-
chen Zweifel an der Einschätzung der Gerichtsgutachter zum Blockschlagrisiko. Die Autoren
des Privatgutachtens III erklären einleitend, sie seien um eine "Zweitmeinung aus einer Ex-
pertenoptik zur gutachterlichen Einschätzung der [Stein- und Blockschlaggefährdung] aus
der Moräne beim 'Mer de Glace' im Ergänzungsgutachten [...] angefragt" worden. Anschlies-
send äussern sie sich in allgemeiner Form zu den "Eigenschaften" und dem "Gefahrenpoten-
tial von Sturzprozessen" in der "westorientierten" Moräne beim Mer de Glace sowie zur "Ge-
fährdung durch Sturzprozesse am Unfallort zum Unfallzeitpunkt". In der Folge kommen sie
zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Abfahrt der Gruppe (zweite Nachmittagshälfte) ein er-
höhtes "Gefährdungspotential für Sturzprozesse (Stein- und Blockschlag)" bestanden habe.
Sie halten fest, Blockschlag sei aufgrund der "Korngrössenverteilung" gegenüber Steinschlag
(deutlich) seltener (act. 157/1). Keine nachvollziehbare Erklärung liefern die Autoren indes
dafür, weshalb das Ablösen eines grossen Blocks – entgegen den Feststellungen im Ge-
richtsgutachten – nicht die Folge eines längeren im Wesentlichen auf Erosion beruhenden
Prozesses darstellen und entsprechend kaum vorhersehbar sein soll.
7.5.6.4 Auch mit diesen Vorbringen lässt die Klägerin demnach keine erheblichen Zweifel an der
Einschätzung der Gerichtsgutachter aufkommen.
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7.5.7 Im Weiteren macht die Klägerin geltend, K.________ und L.________ würden im Gerichts-
gutachten auf eine nichtssagende Statistik verweisen (vgl. vorne E. 7.2.6). Dabei handelt es
sich um eine aus Daten des SAC erstellte Statistik, welche die "Not- oder Unfallursachen
[bei] Skitouren / Freeride in den Schweizer Alpen" von 2004-2018 in Prozenten zeigt. "Stein-
schlag" macht gemäss dieser Statistik 0,24 Prozent der Not- oder Unfälle aus. Daraus geht
hervor, dass Steinschlag auf Skitouren verhältnismässig wenig Unfälle verursacht. Die Ge-
richtsgutachter verwendeten diese Statistik denn auch lediglich zur statistischen Einordnung
des Bergunfalls. Ihre schlüssig begründete Einschätzung betreffend die Vorhersehbarkeit
von Blockschlag fusst hingegen nicht auf dieser Statistik. Insofern ist nicht entscheidend, wie
aussagekräftig die Statistik ist. Dennoch spricht der Umstand, dass kein einziges Blockschla-
gereignis bei Skitouren und Freeride-Abfahrten den Gerichtsgutachtern bekannt bzw. in der
Bergunfallstatistik erfasst ist, ebenfalls dafür, dass mit Blockschlag nicht gerechnet werden
konnte bzw. dieser nicht vorhersehbar war. Gemäss Privatgutachten II könnte dieser Statis-
tikwert daher rühren, dass "der überwiegende Großteil der Bergsportler*innen die offensicht-
liche Gefahr in extrem steilen, zumindest teilweise schneefreien Moränenhängen erkennen
kann und diese absoluten Gefahrenräume jedenfalls meidet" (act. 105 S. 39 f.). Dieser Er-
klärungsversuch ist untauglich, zumal er sich nicht damit in Einklang bringen lässt, dass
Steinschlagereignisse dokumentiert sind. Dies zeigt, dass solche "Gefahrenräume" offenbar
doch passiert werden.
7.5.8 Die Klägerin kann sodann nichts daraus ableiten, dass K.________ und L.________ für die
im Gerichtsgutachten getroffene Unterscheidung keine Literatur angaben (vgl. vorne
E. 7.2.7).
7.5.8.1 Die Klägerin verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
(act. 121 Rz 41). Dieser Fall betraf die strittige Leistungspflicht einer Unfallversicherung. Das
Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, es seien strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung des Gutachtens einer versicherungsinternen Ärztin zu stellen, wenn auf die
Einholung eines externen Gutachtens verzichtet werden solle. Bestünden auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen, so seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. 5.2). Es reiche namentlich
nicht aus, auf besonders ausgeprägte Kenntnisse und Erfahrungen der Vertrauensärztin der
Versicherung zu verweisen (E. 5.2.3). Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass
dieser Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, in dem zwei gerichtlich eingesetzte
sachverständige Personen zu einer schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung gelangt
sind (vgl. act. 118 E. 11.5 [S. 15 f.]) und ergänzende Abklärungen nur bei erheblichen Zwei-
feln an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens angezeigt sind (vgl. vorne E. 7.4.2 f.).
Solche Zweifel liegen hier nicht vor.
7.5.8.2 Dem Einwand der Klägerin, es entspreche einem "allgemeinen Qualitätsstandard", dass die
Angaben in einer wissenschaftlichen Arbeit wenn möglich belegt werden sollten (act. 121
Rz 41), ist entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Gerichtsgutachten nicht um eine wis-
senschaftliche Arbeit im engeren Sinn handelt, die zwingend mit Fussnoten oder Literatur-
hinweisen belegt sein muss. Auch wenn solche Angaben die Qualität eines Gerichtsgutach-
tens zu steigern vermögen, bleibt stets entscheidend, dass das Gutachten in einer Gesamts-
chau den Anforderungen an Objektivität und Schlüssigkeit genügt und fachlich nachvollzieh-
bar begründet ist. Vorbehaltlich offensichtlich widersprüchlicher oder irrtümlicher Feststellun-
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gen darf das Gericht selbst ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheit an den gutach-
terlichen Argumenten und Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in den von ihm bestell-
ten unabhängigen Gerichtsgutachter überbrücken (vgl. vorne E. 7.4.2). Das vorliegend von
zwei Sachverständigen erstattete Gerichtsgutachten erläutert die Auslösedynamik des
Blocks, der sich am 7. März 2014 am oberen Moränenrand löste, in schlüssiger und nach-
vollziehbarer Weise. Der Beweiswert dieser Ausführungen wird aufgrund der fehlenden Lite-
raturangaben deshalb nicht geschmälert und es bestehen keine erheblichen Zweifel an der
Schlussfolgerung im Gerichtsgutachten.
7.5.8.3 Im Weiteren überzeugt auch der Hinweis der Klägerin nicht, wonach das Privatgutachten II
im Gegensatz zum Gerichtsgutachten mit Anhängen, Skizzen, Erläuterungen und diversen
Literaturangaben "gefüttert" sei (act. 121 Rz 41). Das Privatgutachten II mag umfangreiche
Anhänge enthalten. Eine Literaturstelle, die sich spezifisch mit der hier interessierenden Fra-
ge der Auslösedynamik eines grossen Felsblocks befasst und mit der Auslösedynamik von
kleineren Steinen vergleicht, findet sich – soweit ersichtlich – auch im Privatgutachten II
nicht. Vielmehr ergibt sich aus den Anhängen im Privatgutachten II, dass die Einteilung von
Sturzereignissen in Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Bergsturz einer gängigen Kate-
gorisierung entspricht (vgl. vorne E. 7.5.4), wobei die "höchsten Frequenzen bei Steinschlä-
gen und Kippungen" auftreten (act. 105 S. 57 a.E.). Das Privatgutachten II verweist jedenfalls
auf keine Fachliteratur, die Zweifel an den relevanten Schlussfolgerungen im Gerichtsgutach-
ten begründen. Die Privatgutachten I und III enthalten im Übrigen gar keine Verweise auf Li-
teratur.
7.5.9 Die weiteren Vorbringen der Klägerin sind ebenfalls unbehelflich und zielen weitgehend am
entscheidenden Punkt vorbei:
7.5.9.1 So haben die Gerichtsgutachter schlüssig dargelegt, dass und weshalb Blockschlag wie der
vorliegend zu beurteilende eine andere Auslösedynamik als Steinschlag aufweist und nicht
voraussehbar ist: Während äussere Parameter wie Erwärmung, Regen oder starker Wind
rasch zu Steinschlag führen könnten, sei Blockschlag meist die Folge eines längeren Pro-
zesses und kaum vorhersehbar (vgl. vorne E. 7.5.1 und 7.5.4). Wenn die Klägerin den Ge-
richtsgutachtern eine selektive Auswahl von Wetterdaten für den 7. März 2014 unterstellt
(vgl. vorne E. 7.2.3), zielt die Kritik mithin an der im Gerichtsgutachten schlüssig dargestell-
ten und bedeutend weniger (tages-)wetterabhängigen Auslösedynamik von Blockschlägen
vorbei. Davon abgesehen haben K.________ und L.________ den Beizug der von ihnen
verwendeten Wetterdaten nachvollziehbar begründet: So hielten sie schon im Gerichtsgut-
achten fest, sie hätten die Berichte des Schweizerischen Instituts für Schnee- und Lawinen-
forschung SLF beigezogen, weil die Bergführer von Chamonix nicht selten die Lawinenbe-
richte des SLF konsultierten (act. 88 S. 4). Im Erläuterungsgutachten ergänzten sie, sie hät-
ten auch das Lawinenbulletin von Meteo France für den 7. März 2014 angeschaut; dieses sei
allerdings für das breite Publikum gemacht. Das Lawinenbulletin des SLF sei situativ viel de-
taillierter und namentlich für die Nutzergruppen "Schneesport im freien Gelände" ausgelegt
(act. 151 S. 3 f.). Auch angesichts dieser schlüssigen Ausführungen ist nicht zu beanstan-
den, dass die Gerichtsgutachter auf die Wetterdaten des SLF abgestellt haben.
7.5.9.2 Weiter bringt die Klägerin vor, das Gerichtsgutachten sei widersprüchlich: Die Gerichtsgut-
achter hielten fest, jede Moräne werde im Tagesverlauf lebendiger, verneinten aber ein er-
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höhtes Steinschlag- und Lawinenrisiko; dies stehe zudem im Widerspruch zur Lawinenstu-
fe 3 "im Tagesverlauf" und den "Empfehlungen der PGMH" (vgl. vorne E. 7.2.5). Dieser Ein-
wand geht aus den bereits genannten Gründen an der Sache vorbei: Ursächlich für den Un-
fall war weder Steinschlag noch eine Lawine, sondern ein grosser Felsblock, der sich am
oberen Moränenrand gelöst hatte (vgl. vorne E. 6.2.1). Dieses Ereignis hing nicht massge-
blich vom Tageswetter oder der Lawinengefahr ab. Abgesehen davon haben die Gerichts-
gutachter gar nicht in Abrede gestellt, dass es in der Moräne auch frische Steinschläge ge-
geben hatte. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass diese nördlich und südlich der gewählten
Route niedergegangen seien und diese nicht gefährdet hätten (act. 88 S. 8 f. [Fragen 5
und 6] und Anhang B [Bild b]; zur Lawinengefahr vgl. act. 88 S. 12).
7.5.9.3 Ferner moniert die Klägerin eine selektive Auswahl von Bildern im Gerichtsgutachten und der
darauf aufbauenden Argumentation: Die Standbildaufnahmen zeigten ein grossräumiges und
hochaktives Sturzgeschehen bzw. zahlreiche "stumme Zeugen"; die Aussage, wonach Steine
durch den Schneerutsch mitgenommen worden seien, sei nicht nachvollziehbar, zumal die
allermeisten Steine und Blöcke gemäss Zeugenaussagen bereits vor dem Unfallereignis ab-
gegangen seien; auf dem Video der Rettungsaktion sei zu sehen, wie vereinzelt auch nach-
her noch Steine abgegangen seien; dass diese während der Rettungsaktion beobachteten
Steinschläge auf Abwinde der Rettungshubschrauber zurückzuführen seien (sog. "Down-
wash"), sei ebenfalls nicht nachvollziehbar (vgl. vorne E. 7.2.4 f.).
Auch an dieser Stelle setzt sich die Klägerin zunächst einmal nicht mit der von den Gerichts-
gutachtern schlüssig dargelegten Auslösedynamik von Blockschlag auseinander. Sodann
führt die Klägerin selbst in der Berufung keinen Aktenhinweis für ihre Behauptung an, die
"allermeisten Steine und Blöcke" seien gemäss "Aussagen von Zeugen" bereits vor dem Un-
fallereignis abgegangen. Dass in einer Moräne Gestein und Geröll zu sehen ist, überrascht
aber ohnehin nicht. Der Zeuge R.________ erklärte etwa, in einer Moräne finde man immer
Steine auf dem Schnee vor, es sei denn, es habe kurz vorher geschneit (act. 53 Ziff. 53).
Im Weiteren haben K.________ und L.________ keineswegs unterschlagen, dass in der
Moräne ein "grossräumiges Sturzgeschehen" zu beobachten war. Vielmehr dokumentierten
sie dieses in Anhang B zu ihrem Gutachten mit einem Bild, das in diversen Bereichen der
Moräne grossflächigen Steinschlag und die von der Klägerin erwähnten "stummen Zeugen"
zeigt (act. 88 Anhang B [Bild b]). Die Gerichtsgutachter erklärten jedoch, dass im auf dem
Bild grün eingefärbten Sektor der Abfahrtsroute kein frischer Steinschlag ersichtlich sei und
dass die im Video im Bereich der Endlage der Verunfallten erkennbaren Steine offensichtlich
durch den Schneerutsch mitgerissen worden seien (act. 88 S. 6 f. [Fragen 3d und 9] und S. 9
[Frage 5]). Was an dieser Aussage nicht nachvollziehbar sein soll, erschliesst sich nicht.
Das von der Klägerin in der Berufungsschrift abgedruckte (dem Privatgutachten II entnom-
mene) Standbild aus dem Dokumentarfilm (act. 15/16, 00:02:50) zeigt sodann den Bereich
(von unten gesehen) links neben dem durch den Blockschlag ausgelösten Schneerutsch und
neben der gewählten Abfahrtsroute. Die Gerichtsgutachter stellten – wie erwähnt – nicht in
Abrede, dass es in diesem Bereich zu Steinschlag gekommen war. Auch die von der Klägerin
in der Berufungsschrift nicht spezifisch erwähnten Bilder im Privatgutachten II zeigen im We-
sentlichen diesen links vom Schneerutsch liegenden Bereich (act. 105 S. 21 ff.; teilweise fin-
den sich im Privatgutachten II Abbildungen grösserer Ausschnitte der Moräne, die jedoch
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nicht vom 7. März 2014 stammen und bei wesentlich prekäreren Schneeverhältnissen aufge-
nommen wurden [act. 105 S. 25 und 47]; vgl. dazu auch den Hinweis im Erläuterungsgutach-
ten [act. 151 S. 5]). Soweit die Klägerin vorbringt, im Dokumentarfilm zur Rettungsaktion sei
Steinschlag zu sehen (act. 121 Rz 34 m.H. auf die Ausführungen in der Replik [act. 15 S. 5]),
hielten K.________ und L.________ bereits im Gerichtsgutachten fest, dass diese Stein-
schläge "aus den äussert steilen Rippen nördlich und südlich oberhalb der Endlage der Ver-
unfallten" erfolgt seien und diese Stelle nicht gefährdet hätten (act. 88 S. 9 [Fragen 5 und 6]).
Was an dieser Einschätzung falsch sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Bereits im Privatgut-
achten I wird festgehalten, dass nach sehr sorgfältiger und genauer Betrachtung ("visionnage
méticuleux") des Dokumentarfilms kein Steinschlag in der Achse des Unfalls und der Achse,
in der sich die anderen Gruppenteilnehmer befunden hätten, zu erkennen gewesen sei
(act. 1/14 S. 11 oben). Selbst im Privatgutachten II wird diese Einschätzung nicht konkret in-
frage gestellt. Der Privatgutachter hält lediglich fest, der Umstand, dass es während der Ret-
tungsaktion "im Nahebereich links und rechts zu dokumentierten Steinschlägen (Blockstür-
zen) gekommen sei", spiegle "fachlich gesehen grundlegend die Risikosituation bzw. die Ge-
fahrendynamik wider" (act. 105 S. 50). Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen weckt
der Privatgutachter keine erheblichen Zweifel an der nachvollziehbaren Aussage der Ge-
richtsgutachter, wonach im Bereich der Abfahrtsroute gerade keine erhöhte Steinschlagge-
fahr bestanden habe. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob der im Dokumen-
tarfilm zu sehende Steinschlag auf Abwinde der Hubschrauberrotoren (sog. "Downwash")
zurückzuführen ist, zumal die Gerichtsgutachter dies lediglich als Möglichkeit und nicht als
Faktum bezeichneten (act. 88 S. 9 [Frage 6]").
Zusammengefasst bleibt auch der Hinweis der Klägerin auf das Bild- und Videomaterial un-
behelflich. Abgesehen davon, dass sich dieser Einwand gar nicht auf die vorliegend relevan-
te Auslösedynamik von Blockschlag bezieht, wecken die von der Klägerin erwähnten Bilder
keine erheblichen Zweifel an der Schlussfolgerung der Gerichtsgutachter, wonach im Sektor
der Abfahrtsroute kein erhöhtes Steinschlagrisiko vorherrschte.
7.5.9.4 Aus den bereits genannten Gründen geht auch der Einwand der Klägerin, das Gerichtsgut-
achten lasse eine Auseinandersetzung mit den "echtzeitlichen Aussagen" des Beklagten 1
vermissen (vgl. vorne E. 7.2.5), an der Sache vorbei. Die Klägerin befasst sich nicht mit der
von den Gerichtsgutachtern nachvollziehbar dargelegten Auslösedynamik von Blockschlag.
Ihre Kritik ist deshalb von vornherein ungeeignet, Zweifel an den diesbezüglichen Ausführun-
gen der Gerichtsgutachter zu wecken. Davon abgesehen führt die Klägerin nicht aus, in wel-
chem Zusammenhang die "echtzeitlichen Aussagen" des Beklagten 1 bei seiner Befragung
durch die Gendarmerie erfolgt sind. Selbst die Gerichtsgutachter führen aus, es sei unbestrit-
ten, dass die Gruppe relativ spät an der Moräne angelangt sei und die Beklagten wegen
möglicher Eisschlaggefahr nicht die (klassische) unter dem Eisfall hindurchführende Ab-
fahrtsroute wählten (vgl. act. 88 S. 5 ff. [Fragen 3b, 3c und 9] und S. 10 [Frage 10]); im von
den Beklagten (schlussendlich) gewählten Sektor habe keine erhöhte Steinschlaggefahr be-
standen (vgl. vorne E. 7.5.9.3). An dieser schlüssigen Einschätzung der Gerichtsgutachter
ändern die "echtzeitlichen Aussagen" des Beklagten 1 nichts.
7.5.9.5 Nicht weiter hilft der Klägerin schliesslich der im Berufungsverfahren erneut vorgetragene
Einwand, die Gerichtsgutachter hätten eine bei den Patrouilleuren ________ eingeholte Aus-
kunft nicht protokolliert (vgl. vorne E. 7.2.7). Die Vorinstanz hielt diesen Einwand für berech-
Seite 25/31
tigt, erwog aber, die Drittauskunft sei im Gerichtsgutachten klar ersichtlich und nur an einer
Stelle eingeflossen, für die Frage der Kausalität irrelevant und werde inhaltlich selbst durch
das Privatgutachten II bestätigt; der Beweiswert des Gerichtsgutachtens werde durch die un-
terlassene Protokollierung der Drittauskunft deshalb nicht beeinflusst (vgl. vorne E. 7.1.4).
Dem vermag die Klägerin auch in der Berufung nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Sie
führt lediglich aus, M.________ habe der Auskunft der Patrouilleure [wonach die Route beim
Pas de Chèvre meistens erst ab Mittag befahren werde (vgl. act. 88 S. 5 f.)] im Privatgutach-
ten II zwar zugestimmt, jedoch ergänzt, sorgfältige Bergführer würden den "Exit" der Moräne
nicht zu spät erreichen. Zudem habe die Klägerin an diversen Stellen die Befragung von
W.________ [offenbar ein Mitarbeiter der Bergbahn] beantragt (act. 121 Rz 44). Inwiefern die
nicht protokollierte Auskunft bei den Patrouilleuren für die Frage der Auslösedynamik bzw.
der Vorhersehbarkeit von Blockschlag relevant sein soll, legt die Klägerin indessen nicht dar.
Sie erläutert auch nicht, inwiefern die Auskunft – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz –
für die Frage der Kausalität relevant sein soll. Demnach fehlt es diesbezüglich an einer hin-
reichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, sodass
in diesem Punkt nicht auf die Berufung eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.1 f.). Nach
dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, die nicht protokollierte Auskunft sei von derart
untergeordneter Bedeutung, dass der Beweiswert des Gerichtsgutachtens dadurch nicht in-
frage gestellt werde, auch in der Sache nicht zu beanstanden.
7.5.10 Zusammengefasst weckt die Klägerin mit ihren Vorbringen in der Berufungsschrift keine
Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten. Die darauf basierende Beweis-
würdigung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund er-
weist sich auch die zusammenfassende Kritik der Klägerin, die Vorinstanz habe gegen das
Willkürverbot verstossen und ein Obergutachten einholen müssen, als unbegründet (vgl. vor-
ne E. 7.2.8). Dasselbe gilt für ihre Mutmassung, Bergführer des [Schweizer Alpen-Clubs]
SAC würden einen "Heimatschutz" geniessen. Diese Mutmassung ist ohnehin zu pauschal,
als dass darauf eingetreten werden könnte (vgl. vorne E. 2.1 f.).
7.6
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Ge-
richtsgutachten zum Schluss kam, dass der Blockschlag, der sich auf der Skitour vom
7. März 2014 ereignete, die Folge eines längeren und komplexeren Prozesses und für die
Beklagten als Bergführer nicht vorhersehbar gewesen sei (vgl. vorne E. 7.1.3). Für die von
der Klägerin beantragte Einholung eines Obergutachtens (vgl. Berufungsantrag Ziff. 4) be-
steht folglich auch im Berufungsverfahren kein Anlass.
8.
Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz was folgt: Die natürliche
Kausalität zwischen der "späten" Befahrung der Moräne zum Übergang des Mer de Glace
um ca. 16.00 Uhr und dem Unfallereignis sowie dem späteren Tod von G.________ sel. liege
vor (act. 118 E. 11.4). Hingegen fehle es an der adäquaten Kausalität. Es sei davon auszu-
gehen, dass es sich beim Blockschlag, der sich am 7. März 2014 auf der Route "Pas de
Chèvre" bei der Moräne zum Übergang auf den Mer de Glace ereignet und den Unfall von
G.________ sel. ausgelöst habe, um ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis
gehandelt habe, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereingebrochen sei. Der Kau-
salverlauf zwischen der "späten" Befahrung der Moräne um 16.00 Uhr und dem Unfall sei
somit durch höhere Gewalt unterbrochen worden. Demzufolge könne auch offenbleiben, ob
Seite 26/31
Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten zur Befahrung der Moräne um ca. 16.00 Uhr ge-
führt hätten (act. 118 E. 11.5; vgl. vorne E. 4.3).
8.1
Gegen diese rechtliche Würdigung bringt die Klägerin in der Berufung nichts vor. Sollte die
Klägerin diese Erwägung überhaupt anfechten wollen, fehlte es jedenfalls an einer hinrei-
chenden Begründung der Berufung. Folglich ist auch in diesem Punkt nicht auf die Berufung
einzutreten (vgl. vorne E. 2.1 f.).
8.2
Unabhängig davon überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz auch in der Sache. Der
adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursa-
che eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass ers-
te nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Dazu
gehört namentlich höhere Gewalt, d.h. ein unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis,
das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (vgl. vorne E. 3.4). Dass sich am
7. März 2014 bei der Abfahrt der von den Beklagten geführten Gruppe am oberen Moränen-
rand ein grosser Felsblock löste, stellt ein solches Ereignis dar (vgl. vorne E. 7.6). Demnach
fehlte es selbst dann an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der späten Be-
fahrung der Moräne und dem tödlichen Unfall von G.________ sel., wenn die späte Befah-
rung auf Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführen wäre. Die Vorinstanz
durfte deshalb offenlassen, ob den Beklagten entsprechende Sorgfaltspflichtverletzungen
vorzuwerfen sind.
8.3
Die dahingehenden Rügen der Klägerin in der Berufung – namentlich die Vorwürfe der man-
gelhaften Zeitplanung, fehlender Routenkenntnisse und des späten Losfahrens (act. 121
Rz 45 ff., 50 und 57 ff.) – gehen nach dem Gesagten an der Sache vorbei. Darauf ist nicht
weiter einzugehen.
8.4
Der Ordnung halber bleibt Folgendes anzumerken: Entscheidend für die Unterbrechung der
Adäquanz ist vorliegend zunächst, dass der Blockschlag die unmittelbarste, massgebende
Ursache für den Tod von G.________ sel. war. Weder der Routenwahl, der Tageszeit, dem
Abstand zwischen den Teilnehmern beim Befahren dieser Passage noch anderen Faktoren
kam eine bedeutende Rolle zu. Diese Faktoren traten völlig in den Hintergrund. Ob die Be-
klagten diesbezüglich unsorgfältige Entscheide getroffen haben oder nicht, ist unerheblich
und kann offenbleiben. Sodann ist entscheidend, dass der Blockschlag nicht voraussehbar
war. Die Beklagten mussten schlicht nicht mit diesem oder mit einem erhöhten Block-
schlagrisiko rechnen. Im Unterschied etwa zu Steinschlag tritt Blockschlag unbestrittener-
massen äusserst selten auf. In der SAC-Bergunfallstatistik ist er bei Skitouren und Freeride-
Abfahrten bisher gar nicht dokumentiert. Unter diesen Umständen würde der Blockschlag
selbst dann adäquanzunterbrechend wirken, wenn er bloss als "Zufall" und nicht als "höhere
Gewalt" bezeichnet würde (vgl. Brehm, a.a.O., N 141 f.).
9.
Neben allfälligen Pflichtverletzungen, die zu einer späten Befahrung der Moräne geführt ha-
ben könnten, ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf zwei weitere mögliche
Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten ein (vgl. vorne E. 4.3):
9.1
Erstens warf die Klägerin den Beklagten eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, weil sie
nicht für eine Befahrung der Moräne "lege artis" gesorgt hätten; laut dem Privatgutachten I
Seite 27/31
hätte die Moräne einzeln und nicht in der Gruppe befahren werden müssen (vgl. act. 118
E. 12.1).
9.1.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Gerichtsgutachten hätten die Beklagten die korrekte Be-
fahrungsart gewählt, da eine Einzelbefahrung empfohlen werde, um bei Schneebrettgefahr
die Belastung des Hanges zu reduzieren. Am Unfalltag habe keine Schneebrettgefahr vor-
gelegen. Aufgrund des skitechnisch anspruchsvollen Geländes sei es angebracht, dass die
Gruppe im fraglichen Abschnitt zusammenbleibe und dem Bergführer in der gleichen Spur
folge (act. 88 S. 11). Diese Aussage werde im Privatgutachten II nicht beanstandet. Ange-
sichts dieses Beweisergebnisses erübrigten sich weitere Beweisabnahmen zur Befahrungs-
art der Moräne. Zudem habe die Klägerin keine Behauptungen zur Kausalität zwischen der
Befahrungsart und dem Unfall von G.________ sel. aufgestellt (act. 118 E. 12.1 ff.).
9.1.2 Diese Erwägung rügt die Klägerin an keiner Stelle in der Berufung. Sofern sie diese über-
haupt anfechten wollte, wäre in diesem Punkt wiederum mangels hinreichender Begründung
nicht auf die Berufung einzutreten (vgl. vorne E. 2.1 f.). Unabhängig davon qualifizierte die
Vorinstanz den Blockschlag vom 7. März 2014 wie erwähnt zu Recht als höhere Gewalt (vgl.
vorne E. 8). Demnach fehlt es so oder anders auch an einem adäquaten Kausalzusammen-
hang zwischen der Art, wie die Gruppe die Moräne befuhr, und dem tödlichen Unfall von
G.________ sel.
9.2
Zweitens warf die Klägerin den Beklagten vor, sie hätten G.________ sel. und die übrigen
Teilnehmer der Skitour nicht über die Risken und Gefahren der Route "Pas de Chèvre" auf-
geklärt; bei korrekter Aufklärung hätte G.________ sel. dieser Tour nicht zugestimmt und sie
wäre so nicht durchgeführt worden (vgl. act. 118 E. 13.1).
9.2.1 Hierzu erwog die Vorinstanz, die Aufklärungspflicht der Bergführer beziehe sich auf typische
Gefahren, die mit der konkreten sportlichen Aktivität verbunden seien. Beim Freeriden gehör-
ten hierzu neben den Gefahren durch Fahrfehler auch die alpinen Risiken, denen sich der
Teilnehmer abseits der gesicherten Pisten aussetze. Sofern der Teilnehmer mit dem Wesen
der Sportart vertraut sei und ihm die Risiken bewusst seien, könne die Aufklärungspflicht ent-
fallen. Das geforderte Bewusstsein für die Gefahren sei allgemein anzunehmen, wenn der
Teilnehmer die sportliche Aktivität schon vor dem Unfall ausgeübt habe. Vorliegend hätten
die Teilnehmer anlässlich der Zeugenbefragung übereinstimmend angegeben, ihnen sei be-
wusst gewesen, dass es sich bei der Skitour vom 7. März 2014 um eine anspruchsvolle Tour
gehandelt habe. Sie sei nicht gefährlicher gewesen als die vorherigen Touren der Freeride-
Woche. Die Beklagten hätten über mögliche Gefahren informiert, wobei Steinschlag kein be-
sonderes Thema gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen bestehe kein Zweifel daran,
dass die Beklagten die Teilnehmer über Gefahren und Risiken informiert hätten. G.________
sel. sei ein sehr guter und erfahrener "Freeskifahrer" gewesen. Deshalb könne davon ausge-
gangen werden, dass er bereits vor der Aufklärung durch die Beklagten über hinreichende
Kenntnis der allgemeinen alpinen Risiken verfügt habe und diese eigenverantwortlich habe
abschätzen können. Wie alle anderen Teilnehmer werde sich auch G.________ sel. des
Schwierigkeitsgrads der Skitour vom 7. März 2014 bewusst gewesen sein. Eine Sorgfalts-
pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Aufklärung sei somit nicht bewiesen und zu
verneinen. Zudem sei der Unfall von G.________ sel. ohnehin von einem aussergewöhnli-
chen und nicht vorhersehbaren Ausbruch eines massiven Felsens (Blockschlag) ausgelöst
Seite 28/31
worden, was den [adäquaten] Kausalverlauf durch höhere Gewalt unterbrochen habe. Auf
weitere Beweisabnahmen zur Aufklärungspflicht sei somit zu verzichten (act. 118 E. 13.1 ff.).
9.2.2 Dagegen bringt die Klägerin lediglich – und erneut ohne Hinweise auf die Akten (vgl. vorne
E. 7.3.1) – vor, sie habe geltend gemacht, die fehlerhafte Aufklärung liege darin, dass die
Beklagten nicht darauf hingewiesen hätten, dass mit dem späten Losfahren die eigentlich
übliche Route unter dem Eisfall nicht mehr zur Verfügung gestanden habe; dies hätte den
Beklagten schon bei der Planung auffallen müssen; wäre G.________ sel. darüber orientiert
worden, dass aufgrund der warmen Temperaturen die übliche (und bei frühzeitiger Befah-
rung sichere) Route nicht mehr zur Verfügung stehe, hätte er die Tour nicht durchgeführt.
9.2.3 Diese Ausführungen beschränken sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Ent-
scheid. Die Klägerin setzt sich nicht argumentativ mit der Erwägung der Vorinstanz ausein-
ander. Zudem verneinte die Vorinstanz nicht nur eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie
verneinte aufgrund des nicht vorhersehbaren Blockschlags (höhere Gewalt) auch den
adäquaten Kausalverlauf zwischen einer allfälligen Verletzung der Aufklärungspflicht und
dem tödlichen Unfall von G.________ sel. Mit dieser (selbstständigen) – und wie vorstehend
dargelegt zutreffenden (vgl. vorne E. 8) – Eventualbegründung setzt sich die Klägerin auch
an dieser Stelle nicht auseinander. Mithin ist auch in diesem Punkt mangels hinreichender
Begründung auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1 f.).
10.
Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es sich beim Block-
schlag, der sich am 7. März 2014 auf der Abfahrt des Pas de Chèvre ereignete und
G.________ sel. tödlich verletzte, um höhere Gewalt handelte. Demzufolge ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälli-
gen Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten und dem Tod von G.________ sel. verneinte.
Die von der Klägerin in der Berufung dagegen vorgetragene Kritik ist unbegründet, soweit sie
damit überhaupt zu hören ist. Fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
einer (allfälligen) Sorgfaltswidrigkeit und der Tötung eines Menschen, scheidet auch der An-
spruch auf eine Angehörigengenugtuung nach aus (vgl. vorne E. 3.1 ff.). Aus die-
sen Gründen wies die Vorinstanz die Klage zu Recht ab. Demnach ist auch die Berufung ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen
(vgl. ).
11.
Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden
Klägerin aufzuerlegen (). Sie hat die Gerichtskosten zu tragen und den
Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. ).
11.1
Im vorliegenden Berufungsverfahren bestehen die Gerichtskosten aus der Entscheidgebühr
und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und c ZPO).
11.1.1 Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Verordnung über die Kosten in
der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG). Im Berufungsverfahren finden die für die Vorin-
stanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung; als Streitwert gilt das
vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Beim
vorliegenden Streitwert von CHF 30'000.00 (vgl. ) beträgt die Gebühr
CHF 3'600.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Grundlage für die Bemessung der Entscheidgebühr
Seite 29/31
bilden der Streitwert, die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 3
KoV OG). In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr bis auf das
Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch
um mehr, erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG).
Das vorliegende Berufungsverfahren hat sich als überdurchschnittlich aufwändig erwiesen.
Das Obergericht hatte nicht nur die umfangreichen, im Recht liegenden Urkunden zu würdi-
gen, sondern holte auch ein Erläuterungsgutachten ein (vgl. ). Abgese-
hen von der Berufung und der Berufungsantwort reichten die Parteien sodann insgesamt
16 zusätzliche Eingaben ein. Darunter befinden sich neben einigen Fristerstreckungsgesu-
chen auch mehrere Stellungnahmen zur Sache und zum Beweisergebnis (namentlich dem
Erläuterungsgutachten). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf
CHF 5'000.00 zu erhöhen.
11.1.2 Die Kosten der Beweisführung entsprechen dem Honorar der Sachverständigen K.________
und L.________ für die Erstattung des Erläuterungsgutachtens (vgl. Hofmann/ Baeckert, Bas-
ler Kommentar, 4. A. 2024, N 7 und 31). Der Hauptgutachter K.________ macht
– ausgehend von einem Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00
und Spesen von CHF 35.00 – ein Honorar von CHF 2'435.00 geltend (act. 146). Die Zweit-
gutachterin L.________ verlangt – ausgehend von einem Aufwand von 7,5 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 200.00 – ein Honor von CHF 1'500.00 (act. 147). Angesichts der
umfangreichen Akten (insbesondere des Privatgutachtens II), welche die Gerichtsgutachter
zu prüfen hatten, erweist sich dieser Aufwand als angemessen. Entgegen der Klägerin (vgl.
act. 157 S. 12) sind das Gerichtsgutachten und das Erläuterungsgutachten nicht mangelhaft,
weshalb auch der Honoraranspruch der Sachverständigen nicht entfällt. Dieser beläuft sich
nach dem Gesagten auf total CHF 3'935.00 (CHF 2'435.00 + CHF 1'500.00).
11.1.3 Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt CHF 8'935.00 (CHF 5'000.00 [Entscheidge-
bühr] + CHF 3'935.00 [Kosten der Beweisführung]). Diese Kosten werden mit dem von der
Klägerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 3'600.00 verrechnet und im Mehrum-
fang von ihr nachgefordert (a).
11.2
Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung über den Anwalts-
tarif (AnwT).
11.2.1 Die Beklagten haben vorliegend gemeinsam einen Rechtsvertreter bestellt (vgl. ).
Vertritt ein Rechtsanwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten, so findet eine der Mehr-
arbeit entsprechende Erhöhung des Grundhonorars und eine angemessene Verteilung des
Gesamtbetrages auf die vertretenen Parteien statt (§ 12 AnwT). Vorliegend ist jedoch nicht
ersichtlich, inwiefern die gemeinsame Vertretung der Beklagten nennenswerte Mehrarbeit
verursacht hätte, zumal die Beklagten eine gemeinsame Berufungsantwort mit einheitlicher
Argumentationslinie eingereicht haben. Entsprechend ist den Beklagten je eine halbe Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2024 9 vom 23. Septem-
ber 2024 E. 8.3.1).
11.2.2 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist im Rechtsmittelverfahren der noch in Be-
tracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend
Seite 30/31
CHF 30'000.00 (vgl. vorne E. 11.1.1), was ein Grundhonorar von CHF 5'000.00 ergibt (§ 3
Abs. 1 AnwT). Angesichts des grossen Aktenumfangs und des damit verbundenen Zeitauf-
wands rechtfertigt es sich, das Grundhonorar auf CHF 10'000.00 zu verdoppeln (vgl. § 2 und
§ 3 Abs. 3 AnwT). Davon sind im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ein bis zwei Drittel zu
berechnen. Aus den bereits genannten Gründen ist vorliegend ausnahmsweise das volle
Grundhonorar zuzusprechen (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Die Auslagen sind pauschal mit 3 % des
Honorars, d.h. CHF 300.00, zu berechnen (§ 25 AnwT). Hinzu kommt der von den Beklagten
beantragte Mehrwertsteuerzuschlag (§ 25a AnwT), der sich mit 8,1 % auf CHF 834.30
beläuft. Eine volle Parteientschädigung beträgt demnach (gerundet) CHF 11'130.00. Die Klä-
gerin hat beiden Beklagten je die Hälfte davon – d.h. je CHF 5'565.00 – zu bezahlen
(a).
Urteilsspruch
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzel-
richters am Kantonsgericht Zug vom 2. November 2023 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 8'935.00 (bestehend aus der Ent-
scheidgebühr von CHF 5'000.00 und den Kosten der Beweisführung von CHF 3'935.00) wer-
den der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 3'600.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 5'335.00 wird von der Klägerin nachge-
fordert.
3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren je eine Parteientschädigung von
CHF 5'565.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.
Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivil-
sachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerde-
gründe richten sich nach den . Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen
seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie un-
ter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. ) beim Schweizerischen
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1
BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 31/31
5.
Mitteilung an:
-
Parteien
-
Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2020 86)
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Zivilabteilung
P. Huber
Ph. Carr
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:

Referenzen

Bestimmungsliste

  • Z1 2023 48Angehörigengenugtuung nach Blockschlag
Offizielle Quelle