B-4320/2026
Bundesverwaltungsgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Provisorische Wiederzulassung und Anfechtung der Kosten
12. August
Sachverhalt
Doktorand, der bis zum 31. Januar 2026 von der EPFL ausgeschlossen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer um seine provisorische Wiederzulassung, um seine Dissertation verteidigen zu können. Nachdem die EPFL ihn schliesslich wieder zugelassen und ihm die Teilnahme an der Prüfung bewilligt hatte, hielt er an seiner Beschwerde einzig hinsichtlich der ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten von 300 Franken fest.
Erwägungen
• Die definitive Wiederzulassung liess das aktuelle Interesse an einer provisorischen Wiederzulassung dahinfallen, weshalb die Beschwerde in der Sache gegenstandslos wurde.
• Die Anfechtung der Kosten erlaubt es nicht, die gegen den Hauptentscheid gerichteten Rügen mittelbar überprüfen zu lassen; mangels spezifischer Rügen gegen die Kosten ist die Beschwerde insoweit unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird in der Sache als gegenstandslos und im Übrigen als unzulässig erklärt; es werden weder Kosten noch Parteientschädigungen zugesprochen, und der Kostenvorschuss von 800 Franken wird zurückerstattet.