2C_729/2025
Bundesgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Nichtbestehen Aufnahmeprüfung
8. September
Sachverhalt
B.________ verfehlte bei der Zürcher Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium mit einem Gesamtdurchschnitt von 4.72 die erforderlichen 4.75. Er focht insbesondere die Aufsatznote 3.25 an und verlangte deren Erhöhung auf 3.5; die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Erwägungen
• Die öffentlich-rechtliche Beschwerde ist ausgeschlossen, weil ausschliesslich das Ergebnis einer Fähigkeitsbewertung angefochten wird; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig, da die Prüfungsnote unmittelbar über den Rechtsanspruch auf Aufnahme entscheidet.
• Die Begründung der Aufsatznote genügte dem rechtlichen Gehör: Die Vorinstanz legte anhand der Aufgabenbewältigung, Struktur, Stilistik sowie Orthografie und Syntax die tragenden Stärken und Schwächen dar; eine bis ins Letzte ausdifferenzierte Bewertungsmatrix war bei kreativem Schreiben nicht erforderlich.
• Die kantonsweit einheitliche Anpassung an einen vorgegebenen Notendurchschnitt verletzt die Chancengleichheit nicht, weil jeder Aufsatz zunächst individuell nach zentralen Kriterien bewertet und erst danach skalenmässig angeglichen wird; ein exakter Punkteschlüssel ist für eine Gesamtbeurteilung kreativen Schreibens nicht geboten.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde nicht eingetreten; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen.