9F_13/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

17. August

Sachverhalt A.________ beantragte die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils. Nachdem sie den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, setzte ihr das Bundesgericht eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 29. Juni 2026 an und wies sie auf die Folgen des Nichtbezugs hin; sie bezahlte weiterhin nicht und ersuchte auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen • Wird der Kostenvorschuss auch innert angesetzter Nachfrist nicht geleistet, ist die Eingabe nach Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig; dies gilt auch für ein Revisionsgesuch. • Die offensichtliche Unzulässigkeit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG festzustellen, ungeachtet dessen, dass es sich um ein Revisionsverfahren handelt. Entscheid Das Revisionsgesuch wurde als unzulässig abgeschrieben; die Gerichtskosten von 300 Franken wurden der Gesuchstellerin auferlegt.
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