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UV 2025/69

Sg Versicherungsgericht

Unfallversicherung

Bandläsion am Daumen als Listenverletzung

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 2. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Kanton St.Gallen
Gerichte
Versicherungsgericht
Abteilung III
Entscheid vom 2. September 2026
Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam
Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; a.o. Gerichtsschreiberin
Franziska Hardegger
Geschäftsnr. UV 2025/69
Parteien A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, graf büchel
rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
H e ls an a U n fa ll A G, Legal, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Versicherungsleistungen
1/10
Sachverhalt
A.
A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war seit dem 1. Dezember 2020 als Pflegefachfrau bei der Klinik
B.___ angestellt und dadurch gegen die Folgen von Unfällen bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend:
Helsana) versichert, als sie sich am 7. Oktober 2024 beim Reiten den linken Daumen verletzte (UV-
act. 1 [Schadenmeldung vom 29. Oktober 2024] und 9).
A.b Die ärztliche Erstbehandlung (Notfallkonsultation) erfolgte am 10. Oktober 2024 im Spital C.___
(UV-act. 1 und 8-6). Nach einer Röntgenuntersuchung der Handwurzel und des Daumens links im
Netzwerk D.___ diagnostizierte die untersuchende Assistenzärztin den klinischen Verdacht auf eine
Verletzung des ulnaren Seitenbandes MCP I mit/bei Daumendistorsion in Oppositionsstellung und
attestierte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 20. Oktober 2024. Am 18. Oktober
2024 folgte eine Untersuchung in der Handsprechstunde des Spital C.___. Der zuständige Arzt,
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte
einen Skidaumen ohne eigentliche Stener-Läsion und attestierte der Versicherten eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bis 15. November 2024 (zum Ganzen: UV-act. 8).
A.c Am 18. November 2024 machte die Versicherte in einem Fragebogen der Helsana nähere
Angaben zum Ereignis vom 7. Oktober 2024 (UV-act. 9).
A.d Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, teilte der Helsana als beratender Arzt am 22. November 2024 mit, dass mit der
Diagnose einer Distorsion Digitus I links keine Listenverletzung vorliege (UV-act. 11).
A.e Mit Verfügung vom 27. November 2024 verneinte die Helsana einen Anspruch der Versicherten
aus der Unfallversicherung für das Ereignis vom 7. Oktober 2024. Sie hielt fest, dass weder ein Unfall
noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen (UV-act. 13).
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-
Versicherung AG, am 23. Dezember 2024 Einsprache (UV-act. 19 und 22). Die mitgesendeten
Dokumente beinhalteten eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G.___,
Fachärztin für Chirurgie, MAS-Versicherungsmedizin, vom 23. Dezember 2024. Darin bestätigte diese,
dass eine Listenverletzung (Bandläsion) vorliege (UV-act. 22-6 f.).
B.b Am 17. Januar 2025 nahm Dr. F.___ zur Einsprache sowie zur Beurteilung von Dr. G.___
Stellung und verneinte das Vorliegen einer frischen traumatischen Bandverletzung (UV-act. 25).
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Daraufhin fällte die Helsana am 7. November 2025 einen leistungsablehnenden Einspracheentscheid
(UV-act. 29).
C.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten
durch Rechtsanwältin A. Guyot (act. G1.1), am 5. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2025 verbunden mit der Verpflichtung der
Helsana (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen für das
Ereignis vom 7. Oktober 2024 im Rahmen der Listenverletzung einer Bandläsion zu übernehmen.
Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines
versicherungsexternen orthopädischen Gutachtens, zurückzuweisen. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G1).
C.b Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde (act. G5).
C.c Die Beschwerdeführerin reichte am 7. April 2026 die Replik mit unveränderten Anträgen und
einen weiteren Bericht von Dr. G.___ ein (act. G8 und G8.1).
C.d Am 22. April 2026 reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik ein und verblieb ebenfalls bei ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G10).
C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Zwischen den Parteien streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis
vom 7. Oktober 2024 betreffend den linken Daumen der Beschwerdeführerin leistungspflichtig ist.
Unstrittig ist, dass kein Unfall gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorliegt und damit eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) entfällt. Strittig ist jedoch, ob allenfalls aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung
eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss besteht.
1.1 Wenn kein Unfall nach vorliegt, erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen auch
bei den folgenden, abschliessend aufgelisteten Körperschädigungen (BGE 146 V 51 E. 7.1; ANDRÉ
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NABOLD, N 42 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018), sofern sie nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen
von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen. Mit Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG wird die gesetzliche (Kausalitäts-
)Vermutung statuiert, dass der Unfallversicherer bei erfüllter Listendiagnose leistungspflichtig ist. Dieser
kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung
vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008, BBl 2008
S. 5411 und Zusatzbotschaft vom 19. September 2014, BBl 2014 S. 7922 und 7934 f.; MARKUS
HÜSLER, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, in:
Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2017 S. 34).
1.2 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse, konkret zur Beurteilung der Tatfrage, ob eine
Listenverletzung vorliegt, ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr von
Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b mit zahlreichen Hinweisen;
IRENE HOFER, N 66 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.],
Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019). Es ist Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin zu
beurteilen, ob eine Listenverletzung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2016,
8C_358/2016, E. 6.2).
1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die
Verwaltung () und im Beschwerdefall das Gericht () von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Eine
Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde
bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (THOMAS
LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid
zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (zum
Ganzen: BGE 138 V 218 E. 6, BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Bei der hinsichtlich unfallähnlicher
Körperschädigung zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzung einer Listendiagnose handelt es sich um
eine anspruchsbegründende Tatsache. Die diesbezüglichen Konsequenzen bei Beweislosigkeit trägt
damit die versicherte Person (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des
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Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 83 f.). Diese Beweisregel erlangt
allerdings erst dann Bedeutung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für
sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 221 E. 6 mit Hinweisen; NABOLD, a.a.O., S. 84).
1.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. ; Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021,
9C_549/2020, E. 3.1; RENÉ WIEDERKEHR, N 64 zu Art. 43, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam
Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise
frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch
Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren
beratenden Ärzten und rztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann
jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Ä
Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser
Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017,
8C_780/2016, E. 6.1).
2.
Vorliegend zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 7. Oktober 2024 eine
Verletzung am linken Daumen in Form einer Bandläsion gemäss zugezogen
hat, die grundsätzlich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen würde (vgl.
Erwägung 1.1).
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2.1 Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen leistungsverweigernden Einspracheentscheid
vom 7. November 2025 im Wesentlichen basierend auf den Beurteilungen ihres beratenden Arztes
Dr. F.___ vom 22. November 2024 (UV-act. 11) und 17. Januar 2025 (UV-act. 25) erlassen. Zusammen
mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Beurteilung von Dr. F.___
vom 27. Januar 2026 (UV-act. 34) ein. Daneben liegen die von der Beschwerdeführerin beigebrachten
medizinischen Beurteilungen von Dr. G.___ vom 23. Dezember 2024 (UV-act. 22-6 f.), 3. Dezember
2025 (act. G1.3) und 1. April 2026 (act. G8.1) bei den Akten. Während sich Dr. F.___ gegen eine
Listenverletzung gemäss bzw. eine Bandläsion ausspricht, bejaht Dr. G.___ das
Vorliegen einer Listenverletzung in Form einer Bandläsion. Im Folgenden ist die Beweistauglichkeit der
Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. F.___ zu prüfen.
2.2
2.2.1 Gemäss Dr. F.___ muss für eine Listenverletzung nach eine strukturelle
Läsion, die eine frische traumatische Bandverletzung beweist, vorliegen (UV-act. 25). Der Aussage von
Dr. F.___ kann nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Unter den Begriff der Bandläsionen im Sinne
von fallen Risse und Zerrungen, aber auch blosse Dehnungen von Bändern
(BGE 114 V 302 E. 3d; NABOLD, a.a.O., S. 86).
2.2.2 Dr. F.___ zitiert zwar aus dem Notfallkonsultationsbericht des Spitals C.___ vom 11. Oktober
2024 korrekt, dass die behandelnden Ärzte von einem atypischen Traumamechanismus ausgegangen
seien und erklärt nachvollziehbar, dass die im genannten Bericht "nur" geäusserte Verdachtsdiagnose
zumindest Zweifel an der Diagnose signalisiere. Die klinische Verdachtsdiagnose einer Verletzung des
ulnaren Seitenbandes MCP I mit/bei Daumendistorsion in Oppositionsstellung am 10. Oktober 2024
erfolgte offensichtlich in Anlehnung an die Ereignisschilderung, aber auch basierend auf den anlässlich
der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde einer leichten bläulichen Verfärbung im Bereich des
MCP-Gelenks des Daumens sowie von Schmerzen bei einer Daumenopposition bis Digitus 1/2.
Zusätzlich wurden eine lokale Druckdolenz im Bereich des MCP-Gelenks des Digitus 1 der linken Hand
(v.a. ulnarseitig) sowie eine leichte Druckdolenz im palmaren Bereich des Scaphoids festgestellt. Im
Seitenvergleich ergab sich eine erhöhte Aufklappbarkeit nach radial. Im Rahmen der Notfallkonsultation
vom 10. Oktober 2024 hatte sodann auch eine Röntgenuntersuchung stattgefunden, die zwar im
Befund weder ossäre Verletzungen noch eine Luxation, hingegen eine geringe DIP-Arthrose und MCP-
Arthrose zeigte. Bei der Scaphoid-Zielaufnahme ergab sich ebenfalls kein Hinweis auf eine ossäre
Verletzung in einer Ebene, jedoch ein fraglich aufklaffender Gelenkspalt am ulnodistalen Aspekt.
Differentialdiagnostisch wurde angebracht, dass dieser projektionsbedingt sichtbar gewesen sein
könne (zum Ganzen: UV-act. 8-2 und 8-7). In der Handsprechstunde im Spital C.___ am 18. Oktober
2024 wurde in der Folge eine Sonographie durchgeführt, welche im Vergleich zur Gegenseite eine
diskret vermehrte Aufklappbarkeit sowie ein aufgedunsenes Band zur Darstellung brachte, jedoch kein
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umgeschlagenes Kollateralband. Der untersuchende Arzt Dr. E.___ erhob als Befund weder eine
wesentliche Schwellung noch eine Hämatomverfärbung. Die Flexion erklärte er jedoch als nur bis 20°
möglich. Er diagnostizierte daraufhin einen Skidaumen links "nach Unfall" am 7. Oktober 2024 (UV-
act. 8-4). Entscheidend ist somit, dass sich die ursprüngliche Verdachtsdiagnose auflöste bzw.
bewahrheitete und nicht die Tatsache, dass ursprünglich "nur" eine Verdachtsdiagnose gestellt worden
war. Die aus den dargelegten Untersuchungsergebnissen von Dr. F.___ entnommenen Aussagen bzw.
gezogenen Schlussfolgerungen, es werde hinsichtlich der Aufklappbarkeit nur von einem diskreten,
keinem eindeutigen Befund gesprochen und das in der Sonographie angesprochene "aufgedunsene
Band" stelle keinen Nachweis einer frischen Bandläsion dar (UV-act. 25 und 34), überzeugen nicht.
Dr. G.___ stellt nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der medizinischen Literatur (ALFRED M.
DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2005, S. 636 f.; PSCHYREMBEL, Online,
unter Skidaumen, abgerufen am 13. August 2026 [nachfolgend:
PSCHYREMBEL]; ROCHE LEXIKON, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 1711) fest, dass mit den erhobenen
Befunden spezifische Symptome einer Bandläsion gegeben waren. Insbesondere auch ein
aufgedunsenes Band entspricht laut Dr. G.___ überwiegend wahrscheinlich mindestens einer
Bandzerrung, gegebenenfalls einer ligamentären Partialläsion. Eine Struktur sei aufgedunsen, wenn
sie ödematös durchsetzt sei, was mindestens für eine Zerrung spreche (act. G.1.3-2). Bei der
Sonographie handelt es sich im Übrigen um eine bildgebende Untersuchungsmethode (vgl. dazu
BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007,
E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen; DEBRUNNER, a.a.O., S. 239 f.; PSCHYREMBEL, a.a.O., unter
Sonographie; ROCHE LEXIKON, a.a.O., S. 1721) und selbst Dr. F.___ erklärt in seiner Beurteilung
vom 27. Januar 2026, dass eine Bandläsion (eventuell) mittels Sonographie gesichert werden könne
(UV-act. 34-2). Dr. F.___ dürfte seine Beurteilung vor allem aber im Zusammenhang mit einer frischen
Bandruptur gemacht haben. Dazu ist zu wiederholen, dass für eine Bandläsion im Sinne einer
Listenverletzung keine Ruptur vorliegen muss, sondern bereits eine Zerrung oder Dehnung des Bandes
ausreichend ist (vgl. Erwägung 2.2.1). In diesem Sinne führt Dr. G.___ überzeugend aus, dass die
Tatsache, dass keine Stener-Läsion (umgeschlagene Bandenden) vorliegt, nicht die Annahme
rechtfertige, es bestehe keine Seitenbandläsion am linken Daumen (UV-act. 22-7). Eine solche wurde
– wie bereits erwähnt – von Dr. E.___ nach vorliegender Bildgebung diagnostiziert (UV-act. 8-4). Das
Ergebnis einer Bandläsion wird sodann ergänzt durch die zeitliche Konnexität zwischen dem Ereignis
vom 7. Oktober 2024 und den nachfolgend erhobenen Befunden, das Ergebnis des Seitenvergleichs,
die Schienenversorgung von sechs Wochen sowie die Attestierung einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit.
2.2.3 Dr. F.___ bringt gegen Dr. G.___ schliesslich vor, diese habe sich vor allem auch nicht mit dem
von der Beschwerdeführerin im Fragebogen dargelegten Ereignishergang auseinandergesetzt. Die
Beschwerdeführerin schilderte sowohl im Fragebogen als auch gegenüber der erstbehandelnden
Ärztin, dass sie ihren linken Daumen mit einem Knacks umbog (und nicht wegspreizte), als sie sich mit
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der Hand abstützte, um sich wieder richtig in den Sattel zu setzen (UV-act. 9-1 und 8-6). Da die
Beschwerdeführerin den linken Daumen nicht abgespreizt, sondern umgebogen hat, kann es gemäss
Dr. F.___ auch nicht zu einer Valgusbelastung (Abduktion) gekommen sein. Eine Hyperextension oder
-flexion ohne Valgus könne nur begleitend, aber nicht isoliert zu einer ulnaren Seitenbandläsion führen
(UV-act. 34-2). Entsprechend wird in der medizinischen Literatur ein gewaltsames Abspreizen des
Daumens als (primäre) Ursache eines Skidaumens beschrieben (PSCHYREMBEL, a.a.O., unter
Skidaumen). Dr. G.___ entgegnet dem jedoch nachvollziehbar, dass nicht nur ein typischer
Ereignishergang zu einer Läsion im Bereich des ulnaren Seitenbandes führe. Auch in einer
umgebogenen Daumen-Situation könne der Daumen gewaltsam nach radial abknicken, insbesondere
bei dem hier vorliegenden Ereignishergang (act. G8.1). Im Übrigen ist der Ereignishergang bei einer
Listenverletzung nicht von grosser Relevanz, sofern die Listenverletzung in einem zeitlichen Konnex zu
einem Ereignis steht. Immerhin hat selbst Dr. F.___ in seiner Beurteilung vom 22. November 2024 die
Diagnose einer Distorsion Digitus I links gestellt (UV-act. 11-2). Eine solche beschreibt eine
Gelenksbewegung, bei der es insbesondere zu einer Bandläsion kommen kann (PSCHYREMBEL, a.a.O.,
unter Distorsion; ROCHE LEXIKON, a.a.O., S. 441). Bandverletzungen werden üblicherweise nach drei
Schweregraden eingeteilt: Dehnung bzw. einfache Distorsion, Zerrung (Teilruptur) bzw. Distorsion und
Zerreissung (Totalruptur) (DEBRUNNER, a.a.O., S. 1092 f.). Insofern ist es für den Beweis des Vorliegens
einer Bandläsion nicht von Bedeutung, dass die Befunde lediglich geringer Ausprägung ("diskret", "nicht
wesentlich") waren. Auch eine Distorsion ersten Grades bzw. eine Bänderdehnung stellt eine
Listenverletzung im Sinne von dar.
2.2.4 Nicht gegen eine Bandläsion sprechen schliesslich die in der Röntgenuntersuchung erhobenen
Arthrosen, welche grundsätzlich keine Listenverletzungen darstellen würden. Zwar sind traumatisch
aktivierte Arthrosen als Schmerzursache denkbar (vgl. DEBRUNNER, a.a.O., S. 586; PSCHYREMBEL,
a.a.O., unter Arthrose; ROCHE LEXIKON, a.a.O., S. 134), doch ist ein solcher Zustand – entgegen den
Feststellungen von Dr. F.___ (vgl. dazu Erwägung 2.2.2) – im konkreten Fall in keiner Weise "eher"
erstellt als eine traumatische Bandläsion, zumal Dr. F.___ unstimmig – anders als bei den klinisch und
sonographisch erhobenen Befunden – der Geringfügigkeit der Arthrosen (vgl. UV-act. 8-2) keinerlei
Bedeutung einzuräumen scheint.
2.3 Zusammenfassend kommen an den Berichten von Dr. F.___ Zweifel auf. Die Berichte der
behandelnden Ärzte und Ärztinnen und insbesondere Dr. G.___s Ausführungen überzeugen
dahingehend, dass zumindest eine Bänderdehnung und somit eine Bandläsion im Sinn von
mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegt.
3.
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3.1 Liegt eine Bandläsion und somit eine Listenverletzung gemäss
überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen vor, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die
gesetzlichen Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Oktober 2024 bzw.
der dabei erlittenen Bandläsion zu erbringen, sofern sie nicht nachweisen kann, dass die Bandläsion
vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist. Diesbezüglich fehlt es an einer
medizinischen Entscheidgrundlage, insbesondere weil Dr. F.___ das Vorliegen einer Listenverletzung
verneinte und sich dementsprechend zum Thema des Entlastungsbeweises nicht äusserte. Der Fall ist
somit zur weiteren Abklärung sowie allfälligen Festlegung der spezifischen Leistungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.2 Gerichtskosten sind mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage keine zu erheben
(vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
3.3 Gemäss hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten. Als volles Obsiegen gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks
ergänzender Abklärungen (BGE 132 V 235 E. 6.2). Die Parteientschädigung wird vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (). In der
vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen.
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Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom
7. November 2024 aufgehoben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der
Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
(einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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Referenzen

Bestimmungsliste

  • UV 2025/69Bandläsion am Daumen als Listenverletzung
Offizielle Quelle