CDP.2026.26
NE Tribunal cantonal
Einstellung der Arbeitslosenversicherung für 31 Tage
31. Juli
Sachverhalt
A.A.________ wurde als Erzieherin von der Gemeinde Z.________ per 31. August 2025 entlassen. Die Arbeitslosenversicherung stellte sie wegen eigener schuldhafter Veranlassung der Kündigung für 31 Tage ein; sie berief sich auf einen einzigen Vorfall, betriebliche Dysfunktionen und psychische Fragilität.
Erwägungen
• Die Kündigung beruhte nicht bloss auf dem Vorfall vom 17. Februar 2025, sondern auf einem unbestrittenen Kumulationsverhältnis von Pflichtverletzungen; damit war die Kausalität zwischen Verhalten und Arbeitslosigkeit sowie zumindest Eventualvorsatz erstellt.
• Das ärztliche Zeugnis belegte keine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und war für die Verschuldensbeurteilung unerheblich; die auf 31 Tage festgesetzte Sanktion lag bereits deutlich unter dem Ausgangspunkt von 45 Tagen für eine grobe Schuld und war nicht unverhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die 31-tägige Einstellung blieb bestehen.