SK 2025 466
BE Obergericht
Nachträgliche therapeutische Massnahme
Veröffentlicht am 1. September
Entschieden am 21. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht
des Kantons Bern
3. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
3e Chambre pénale
Urteil
SK 25 466
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 21. Mai 2026
Besetzung
Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin
Hubschmid-Volz
Gerichtsschreiber Cathrein
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
und
Bewährungs- und Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d,
Postfach, 3001 Bern
v.d. Fürsprecher C.________
Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO/Berufungsführerin
Gegenstand
Änderung der Sanktion nach
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-
Oberaargau, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 4. Juni 2025
(PEN 24 343)
2
Erwägungen:
I.
Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorin-
stanz) fällte am 4. Juni 2025 folgendes Urteil (Akten PEN 24 343, pag. 189 ff.):
1.
Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 21.10.2024 auf nachträgliche Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss anstelle der mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern SK 21 115 vom 23.12.2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe
wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren des Gerichts von
CHF 1'800.00 und Auslagen von CHF 2’456.00 (Kosten für die Übersetzung von CHF 1'028.20
und Kosten Gutachter von CHF 1'427.80), insgesamt bestimmt auf CHF 4'256.00 (zzgl. Kosten
für die amtliche Verteidigung), werden vom Kanton Bern getragen.
3.
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt
B.________ wird wie folgt bestimmt:
Leistungen ab 01.01.2024
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
20.50
200.00
CHF
4’100.00
Reisezuschlag
150.00
CHF
258.10
Mehrwertsteuer
8.1%
auf CHF
4’508.10
CHF
365.15
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
4’873.25
Auslagen MWST-pflichtig
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von
A.________ mit CHF 4'873.25. Es besteht keine Rückzahlungspflicht.
4.
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil erklärten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons
Bern (nachfolgend: Vollzugsbehörde/Berufungsführerin), vertreten durch Fürspre-
cher E.________, am 14. Oktober 2025 fristgerecht Berufung (Akten SK 25 466,
pag. 8 ff.).
In der Berufungserklärung vom 14. Oktober 2025 wird das Urteil der Vorinstanz
vollumfänglich angefochten. Es sei anstelle der mit Urteil vom 23. Dezember 2021
des Obergerichts des Kantons Bern ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Jah-
ren, abzüglich 940 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, nachträglich
und in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB; SR. 311.0) eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59
StGB anzuordnen. Weiter stellte die Berufungsführerin die Beweisanträge, wonach
der Verurteilte, der forensische Psychiater med. pract. D.________ als sachver-
ständige Person sowie I.________ (Funktion) der Station J.________ lic. phil.
F.________ als Zeugin zu befragen seien. Zudem seien bei der Bewachungsstati-
3
on des K.________ (BEWA) und der Station J.________ aktuelle Berichte einzuho-
len.
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 24. Oktober 2025 mit, kein Nichteintreten
auf die Berufung zu beantragen und auf Erklärung der Anschlussberufung zu ver-
zichten.
Der Verurteilte teilte mit Schreiben vom 4. November 2025 mit, dass keine An-
schlussberufung erklärt und kein Nichteintreten auf die Berufung verlangt wird.
3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Verfügung vom 7. November 2025 ordnete die Verfahrensleitung eine mündli-
che Verhandlung an und hiess die Beweisanträge der Berufungsführerin gut (Akten
SK 25 466, pag. 22 ff.).
Entsprechend den gutgeheissenen Beweisanträgen wurde oberinstanzlich ein ak-
tueller Bericht bei der Bewachungsstation des K.________ (datierend vom
12. März 2026, eingegangen am 16. März 2026; Akten SK 25 466, pag. 128 ff.), ein
aktueller Bericht bei den Universitäten Psychiatrischen Diensten (UPD) Station
J.________ (datierend vom 11. Mai 2026, eingegangen am 11. Mai 2026; Akten
SK 25 466, pag. 150 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 12.
Mai 2026; Akten SK 25 466, pag. 156 f.) eingeholt.
Die von der Verfahrensleitung angeordneten Zeugeneinvernahmen von lic. phil
F.________ sowie Dr. G.________ kamen nicht zustande. In der Folge wurde auf
deren Durchführung ebenso verzichtet wie auf die ursprünglich vorgesehene Ein-
vernahme des Sachverständigen med. pract. D.________ (Akten SK 25 466, pag.
136 ff.).
4.
Anträge der Parteien
4.1
Bewährungs- und Vollzugsdienste (Berufungsführerin)
Fürsprecher E.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhand-
lung namens der Bewährungs- und Vollzugsdienste folgende Anträge (Akten SK 25
466, pag. 162):
1. Es sei anstelle der mit Urteil vom 23. Dezember 2021 des Obergerichts des Kanton Bern ausge-
sprochenen Freiheitsstrafe von 11 Jahren, abzüglich 940 Tage Polizei- und Untersuchungs- und
Sicherheitshaft, nachträglich und in Anwendung von eine stationäre therapeu-
tische Massnahme gemäss anzuordnen.
2. Die Kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen.
4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
4.2
Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin H.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan-
waltschaft folgende Anträge (Akten SK 25 466, pag. 162):
4
1. Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 21. Oktober 2024 auf nachträgliche Anord-
nung einer stationären Massnahme gemäss anstelle der mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern vom 23. Dezember 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei abzuweisen.
2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.
3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen.
4.3
Verurteilter
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Verurteilten folgen-
de Anträge (Akten SK 25 466, pag. 162 f.):
1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 4.
Juni 2025 vollumfänglich zu bestätigen, wonach der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste
vom 21. Oktober 2024 auf nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnah-
me gemäss anstelle der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 115
vom 23. Dezember 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe abgewiesen wurde.
2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei für beide Instanzen gemäss eingereichten
Honorarnoten zu bestimmen und festzusetzen (ohne Rückzahlungspflicht).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Als Berufungsgericht überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO; SR: 312.0]). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil vom 4. Juni 2025 als
Ganzes.
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli-
cher und rechtlicher Hinsicht ( und ). Da die Bewährungs-
und Vollzugsdienste Berufung angemeldet haben, ist die Kammer zudem nicht an
das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs.
2 StPO gebunden; sie darf das Urteil in den angefochtenen Punkten auch zu Un-
gunsten des Verurteilten abändern.
II.
Prozessgeschichte und Sachverhalt
6.
Für die Prozessgeschichte kann auf die Ausführungen in der Begründung des an-
gefochtenen Urteils (Akten PEN 24 343, pag. 191 ff.) verwiesen werden.
7.
Sachverhalt
Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau PEN 20 125 vom 22. Okto-
ber 2020 wurde der Verurteilte wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen und
zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt (Akten BVD Nr. 1252/21 Band 1
pag. 273-280). Dieses Urteil wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern mit Urteil vom 23. Dezember 2021 bestätigt (Akten BVD Nr. 1252/21
Band 1 pag. 386-392). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesge-
richt mit Urteil vom 19. Mai 2022 ab (Akten BVD Nr. 1252/21 Band 1 pag. 478-485).
5
Für den Strafvollzug wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Thor-
berg eingewiesen. In der Folge befand er sich immer wieder wegen Nahrungs- und
Flüssigkeitsverweigerung sowie selbstverletzender Handlungen auf der Bewa-
chungsstation des K.________ (BEWA), auf der forensisch-psychiatrischen Spezi-
alstation J.________ sowie teilweise in der Forensischen Tagesklinik im Regional-
gefängnis L.________ (vgl. beispielsweise Akten BVD Nr. 1252/21 Band 2
pag. 738 ff., 777 ff., 827 ff., 927 ff., 1053 ff.; Band 3 pag. 1075 ff., 1087 ff., 1096 ff.,
1181 ff., 1300 ff., 1393 ff., 1431 ff., 1441 ff., 1448 ff.). Am 5. Oktober 2023 wurde
med. pract. D.________ von der Berufungsführerin mit der Erstellung eines foren-
sisch psychiatrischen Gutachtens beauftragt (Akten BVD Nr. 1252/21 Band 2 pag.
844-854). Das Gutachten datiert vom 16. Februar 2024 (Akten BVD Nr. 1252/21
Band 2 pag. 937-1025). Die gestellten Ergänzungsfragen wurden mit Ergänzung
des Gutachtens vom 30. August 2024 beantwortet (Akten BVD Nr. 1252/21 Band 3
pag. 1175-1176).
III.
Vereinbarkeit mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR. 0.101)
8.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die nachträgliche Anordnung einer statio-
nären therapeutischen Massnahme im vorliegenden Verfahren sowohl den Grund-
satz «ne bis in idem» gemäss Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK
(Prot. 7 EMRK; SR 0.101.07) als auch das Recht auf Freiheit gemäss
verletzt. Entsprechend werden diese Voraussetzungen auch im Berufungsverfah-
ren zunächst geprüft.
8.1
Theoretische Grundlagen
8.1.1
Doppelbestrafungsverbot «ne bis in idem»
Für die theoretischen Grundlagen zum Doppelbestrafungsverbot kann auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 1.1 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung, pag. 193-197), aus denen sich Folgendes ergibt:
Die Neuanordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Nachgang an eine Strafe stellt
einen Eingriff in die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache dar. Gemäss konstanter Rechtspre-
chung des Bundesgerichts ist daher zu prüfen, ob der nachträgliche Wechsel von der Strafe zu einer
Massnahme im Hinblick auf den Grundsatz «ne bis in idem» (sog. Verbot der doppelten Strafverfol-
gung) EMRK-konform ist (BGE 142 IV 307 E. 2.3; 145 IV 383 E. 2.1; 150 IV 38 E. 4.3.1).
Das Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Prot. 7 EMRK; SR 0.101.07) sieht in Art. 4 das Recht vor, wegen derselben Sache nicht zweimal vor
Gericht gestellt oder bestraft zu werden. Demnach darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er
bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder
freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft
werden. Dieses Verbot der doppelten Strafverfolgung ist überdies auch in Art. 14 Abs. 7 des Internati-
onalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie in Art. 11
Abs. 1 StPO statuiert. Art. 4 Abs. 1 Prot. 7 EMRK schliesst die Wiederaufnahme des Verfahrens nach
dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu
bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Aus-
6
gang des Verfahrens berührende Mängel aufweist (Art. 4 Abs. 2 Prot. 7 EMRK). Auch Art. 11 Abs. 2
StPO sieht vor, dass die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Ver-
fahrens sowie die Revision vorbehalten bleiben.
Das Bundesgericht hat die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
nach als zulässig erachtet, wenn sich vor oder während des Vollzugs der Frei-
heitsstrafe – und damit nach der Rechtskraft des Urteils – neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben
haben, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können (BGE 142 IV 307 E. 2.3;
145 IV 383 E. 2.1; 148 IV 89 E. 4.4; 150 IV 38 E. 4.3.2). Es hat dabei festgehalten, dass nur Umstän-
de berücksichtigt werden dürfen, die vor der Urteilsfällung vorlagen, dem Gericht aber noch nicht be-
kannt waren. Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Urteil eingetreten bzw. entstanden sind,
können vom Gericht und gegebenenfalls vom gerichtlichen Sachverständigen nur berücksichtigt wer-
den, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gegen-
wärtig erfüllt sind und ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erfüllt waren. Dagegen kann sich
das Gericht – um anzunehmen, dass die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Mass-
nahme bereits im Zeitpunkt des Urteils erfüllt gewesen waren – nicht auf eine Tatsache stützen, die
damals nicht gegeben war und die nachträglich eingetreten ist. Tatsachen oder Beweismittel, die dem
urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Über-
legungen waren, können nicht erneut eingebracht werden (BGE 145 IV 383 E. 2.1 und 2.3; 150 IV 38
E. 4.3.2).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte im Urteil Kadusic gegen die Schweiz
namentlich die Vereinbarkeit einer nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme gestützt auf mit Art. 4 Prot. 7 EMRK (Grundsatz «ne bis in idem») zu
prüfen. Dabei erinnerte der EGMR an Abs. 2 der Norm und hielt fest, dass die innerstaatlichen Behör-
den die Neufeststellung des Geisteszustands des Beschwerdeführers als eine neu bekannt geworde-
ne Tatsache angesehen hätten und diese auf Basis dessen zur Änderung des ursprünglichen Urteils
geschritten seien, indem sie die Regelungen über die Wiederaufnahme analog angewendet hätten
(). Der EGMR sah darin keine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» (Ur-
teil EGMR Kadusic gegen Schweiz vom 09.01.2018, Nr. 43977/13, § 79 ff.).
In seinem Urteil W.A. gegen die Schweiz präzisierte der EGMR diese Rechtsprechung – im Zusam-
menhang mit einer nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach – insofern,
als er klarstellte, dass ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid zuungunsten einer Per-
son konventionsrechtlich nur zulässig sei, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel die abgeurteil-
ten Taten oder die Schuldfrage beeinflussen könnten (Urteil des EGMR W.A. gegen Schweiz vom
02.11.2021, Nr. 38958/16, § 42-45 und § 71). Weiter hielt der EGMR im genannten Urteil fest, dass
das Bestehen einer – für die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz «ne bis in idem» erforderlichen – kau-
salen Verbindung zwischen der ursprünglichen rechtskräftigen Verurteilung und der nachfolgenden
Verhängung einer neuen, zusätzlichen Freiheitsentziehung nur anerkannt werden könne, wenn das
ursprüngliche Strafverfahren wirklich «wiederaufgenommen» werde. Eine «Wiederaufnahme»
bedeute üblicherweise, dass das ursprüngliche Urteil des Strafgerichts aufgehoben und über die
Anklage erneut in einer neuen Entscheidung entschieden werde (im Originaltext: «A «reopening»
usually means that the initial judgment of the criminal court is annulled and the criminal charge is
determined anew in a fresh decision», § 42 in fine; «Accordingly, a «reopening», for the purposes of
Article 4 § 2 of Protocol No. 7, usually leads to the initial judgment of the criminal court being annulled
and the criminal charge being determined anew in a fresh decision», § 71).
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Diese Rechtsprechung bestätigte der EGMR unlängst im Urteil Mehenni (Adda) gegen die Schweiz
(im Originaltext: «conduit généralement à l’annulation du jugement initial par la juridiction pénale et au
prononcé d’une nouvelle décision sur l’accusation pénale», Mehenni [Adda] gegen die Schweiz vom
09.04.2024, Nr. 40516/19, § 35).
In den beiden letztgenannten Fällen erachtete der EGMR den Grundsatz «ne bis in idem» als verletzt.
Dies nicht nur, weil keine Revisionsgründe im genannten Sinne – sprich solche mit potenzieller Aus-
wirkung auf die Tat- und Schuldfrage – vorlagen, sondern auch, weil «no fresh determination of a cri-
minal charge in a new decision was, or was to be made» (Urteil des EGMR W.A. gegen die Schweiz,
a.a.O., § 71) bzw. «elle n’a pas non plus donné lieu à un nouvel examen de l’accusation pénale»
(Urteil des EGMR Mehenni [Adda] gegen die Schweiz, a.a.O., § 36)
Das Bundesgericht stützte sich in seinem Entscheid BGE 145 IV 167 – vor Ergehen des W.A.-Urteils
des EGMR – auf die Kadusic-Rechtsprechung und hielt fest, eine Verletzung von Art. 4 Prot. 7 EMRK
werde vom EGMR für den Fall der nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme klar
verneint (E. 1.8). In seinem Entscheid BGE 145 IV 383 setzte sich das Bundesgericht im
Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend Änderung der Sanktion gemäss
zwar mit dem Grundsatz «ne bis in idem» auseinander, dies jedoch beschränkt auf die Frage, ob eine
Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Umstände erfolgte, welche erst
nach der Urteilsfällung eintraten (E. 2). Nach Ergehen der W.A.-Rechtsprechung des EGMR ist das
Bundesgericht letzterer in seinem Leitentscheid BGE 150 IV 38 gefolgt und hat zudem erwogen, es
sei nicht ersichtlich, weshalb diese zur nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach Art. 65 Abs.
2 StGB ergangene Rechtsprechung des EGMR bei der nachträglichen Anordnung einer Massnahme
gemäss keine Anwendung finden sollte (E. 4.3.3). Seit Ergehen des Urteils W.A.
gegen die Schweiz setzte sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – jedoch nicht mit der Frage
auseinander, ob gestützt auf im nachträglichen Verfahren eine Wiederaufnahme
im genannten Sinne erfolgen kann. Im erwähnten Leitentscheid schloss es die Anwendung von
aber nicht generell aus; dies auch im nachträglichen Verfahren nach
nicht.
In der Lehre wurde ein nachträglicher Wechsel von der Strafe zu einer Massnahme im Lichte des
Grundsatzes «ne bis in idem» schon länger kritisiert und die Auffassung vertreten, dass die nachträg-
liche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einzig zulässig sei, wenn sie in einem
(formellen) Revisionsverfahren angeordnet werde, wie es Art. 4 Abs. 2 Prot. 7 EMRK und Art. 11
Abs. 2 StPO vorsehen würden (LEHNER CHRIS, Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer
Massnahmen, 2015, S. 285 f.; BSK StGB-HEER, 4. Aufl. 2019, Art. 65 N 39; vgl. auch CR CP I-
VILLARD/ROTH, 2e édition 2019, art. 65 N 12e; PK StGB-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 65 N 3). STUDER
kam in seiner Besprechung des Urteils des EGMR i.S. W.A. gegen die Schweiz im Zusammenhang
mit zum Schluss, dass eine Revision zuungunsten des Verurteilten nur konventi-
onskonform sei, wenn sie die abgeurteilten Taten oder die Schuldfrage neu beurteile. Betreffe die Re-
vision dagegen nur die Sanktion an sich, werde Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK (vgl. sogleich) nicht Genüge
getan sowie das Doppelbestrafungsverbot gemäss Art. 4 Prot. 7 EMRK verletzt. Er hielt im Einklang
mit dem Bundesgericht in BGE 150 IV 38 weiter fest, diese Rechtsprechung könne auch die nachträg-
liche Anordnung von stationären therapeutischen Massnahmen gemäss betref-
fen; die Argumente des EGMR im Urteil W.A. gegen die Schweiz liessen sich prima vista übertragen
(STUDER RAFAEL, Nr. 25 EGMR, Dritte Abteilung, Urteil vom 2. November 2021 i.S. W.A. gegen die
Schweiz – Beschwerde Nr. 38958/16, in: forumpoenale 4/2022, S. 248 ff., 252).
8
Bei der nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle der – be-
reits verhängten – Strafe handelt es sich um eine Änderung des Urteils zuungunsten des Verurteilten.
So ist die Dauer der Freiheitsstrafe im Gegensatz zu jener der Massnahme beschränkt (zur Möglich-
keit der Verlängerung der Massnahme vgl. ) und kann letztere in der Folge gar in
eine Verwahrung umgewandelt werden (; vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 383
E. 2.3). Schliesslich handelt es sich bei der Massnahme hinsichtlich der Freiheitsrechte des Verurteil-
ten denn auch um den eingriffsintensiveren Freiheitsentzug, zu denken ist dabei insbesondere an die
mögliche Zwangsmedikation im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 40 des
Justizvollzugsgesetzes des Kantons Bern [JVG; BSG 341.1]; vgl. auch VA p. 1010; 1176).
Nach dem Gesagten – präzisierte Rechtsprechung des EGMR, damit im Einklang stehende Lehrmei-
nungen sowie fehlende gegenteilige bundesgerichtliche Rechtsprechung nach erwähnter Präzisierung
– bedarf der nachträgliche Wechsel von der Strafe zu einer Massnahme nach Ansicht des Gerichts
einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch eigentliche Neubeurteilung der Anklage. Die Anordnung
eines nachträglichen Wechsels ohne eine solche Neubeurteilung stellt eine Verletzung des Grund-
satzes «ne bis in idem» dar.
Im Übrigen erschiene es – nicht nur im Hinblick auf den allfälligen Vollzug einer Reststrafe bei Schei-
tern der Massnahme (Art. 62c Abs. 2 sowie Art. 65 Abs. 1 in fine StGB) – äusserst stossend, wenn ein
wegen versuchten Mordes zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe Verurteilter entsprechend verurteilt blie-
be und diese Strafe lediglich nachträglich zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme
aufgeschoben würde, obwohl ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zum Schluss gekommen ist,
eine Tat sei infolge Vorliegens einer schweren psychischen Störung mit grosser Wahrscheinlichkeit
nicht schuldhaft begangen worden. Vielmehr wäre in einem solchen Fall eine Beurteilung der Fragen,
ob die Tat überhaupt als versuchter Mord zu qualifizieren und ob der Verurteilte infolge Schuldun-
fähigkeit freizusprechen (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.3.3) oder zumindest wegen verminderter Schuld-
fähigkeit milder zu bestrafen wäre (vgl. ), angezeigt. Das Absehen von einer sol-
chen Neubeurteilung scheint zudem auch in Bezug auf die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer
Massnahme nicht folgenlos; schliesslich ist dort die Schwere der Anlasstat von Relevanz (vgl. Ziff.
IV.3.7).
8.1.2
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a und e EMRK kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 2.1 und 2.2. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 198-201), aus denen sich Folgendes er-
gibt:
sieht die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs nach Verurteilung durch ein
zuständiges Gericht vor. Die Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs nach dieser Bestim-
mung ist eng mit der Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz «ne bis in idem» verknüpft.
Auch hier geht es im Kern um die Frage nach den Anforderungen an die «Wiederaufnahme» des Ver-
fahrens. Der EGMR hielt in seinem Urteil W.A. gegen die Schweiz (a.a.O, § 32 ff.) fest, dass es für die
Rechtfertigung der Haft über eines hinreichenden kausalen Zusammenhangs
(im Originaltext: «sufficient causal connection», § 33) zwischen dem Freiheitsentzug und der Verurtei-
lung bedürfe. Der Ausdruck «Verurteilung» i.S.v. meine einerseits die Fest-
stellung der Schuld, nachdem festgestellt worden sei, dass eine Straftat begangen worden sei, und
andererseits die Verhängung einer Strafe oder Massnahme, die einen Entzug der Freiheit mit sich
bringe. Das Wort «nach» in lit. a bedeute nicht einfach, dass die Freiheitsentziehung der Verurteilung
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zeitlich folgen müsse. Die Freiheitsentziehung müsse auf die Verurteilung zurückzuführen sein («must
result from») bzw. dieser nachfolgen und von ihr abhängen («follow and depend upon») oder kraft der
Verurteilung eintreten («occur “by virtue of” the “conviction”»; jeweils § 33). In Bezug auf die nachträg-
liche Anordnung der Verwahrung gemäss führte der EGMR aus, ein Urteil, wel-
ches anknüpfend an eine vorhergehende Straftat, für die eine Person bereits verurteilt worden sei, ei-
ne Sicherungsverwahrung nachträglich anordne, genüge den Erfordernissen der «Verurteilung» i.S.v.
nicht, da es keine Feststellung beinhalte, dass die Person schuldig sei, eine
(neue) Straftat begangen zu haben. Wenn im Urteil des verurteilenden Gerichts keine Anordnung der
Sicherungsverwahrung des Straftäters enthalten gewesen sei, decke dieses Urteil somit keine später
angeordnete Sicherungsverwahrung (§ 34). Im Fall Kadusic – in welchem es wohlgemerkt um ein
Verfahren gemäss ging – sei der Gerichtshof bereit gewesen, anzuerkennen,
dass die Tatsache, dass eine Massnahme im Kontext von Verfahren zur Überprüfung einer in einem
früheren Urteil verhängten Strafe angeordnet worden sei, eine kausale Verbindung zwischen der ur-
sprünglichen Verurteilung und der strittigen Massnahme darstellen könne (§ 41). […] Das Bestehen
einer kausalen Verbindung könne jedoch nur anerkannt werden, wenn das ursprüngliche Strafverfah-
ren wirklich «wiederaufgenommen» werde. Eine «Wiederaufnahme» bedeute üblicherweise, dass das
ursprüngliche Urteil des Strafgerichts aufgehoben und über die Anklage erneut in einer neuen Ent-
scheidung entschieden werde (§ 42; vgl. die Erwägungen in Ziff. III.1.1 hiervor). Der EGMR kam im
Urteil W.A. gegen die Schweiz daraufhin zum Schluss, dass die Begehung der Straftaten nicht erneut
beurteilt oder festgestellt worden sei. Auch sei die verhängte Freiheitsstrafe nicht erneut geprüft wor-
den. Im Sinne der Erfordernisse des hätten die innerstaatlichen Gerichte nur ge-
prüft, ob die Voraussetzungen für eine zusätzliche Sicherungsverwahrung erfüllt und diese schon zur
Zeit seiner Verurteilung erfüllt gewesen seien, ohne dass dies dem verurteilenden Gericht bekannt
gewesen wäre (§ 43). Die (ursprüngliche) Verurteilung habe keine Anordnung einer Sicherungsver-
wahrung beinhaltet, womit kein Kausalzusammenhang zwischen dieser Verurteilung und der
nachträglichen Sicherungsverwahrung i.S.v. gegeben sei; die Haft sei somit
nicht nach dieser Bestimmung gerechtfertigt.
Wie hiervor aufgezeigt, ist das hiesige nachträgliche Verfahren auf die Frage nach der Anordnung ei-
ner stationären therapeutischen Massnahme beschränkt und erfolgt vorliegend keine «Wiederauf-
nahme» im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zum Grundsatz «ne bis in idem» bzw. zur Recht-
mässigkeit der Haft nach (vgl. Ziff. III.1 hiervor). Eine erneute Beurteilung
oder Feststellung der (schuldhaften) Begehung der Straftaten oder Überprüfung der 11-jährigen Frei-
heitsstrafe kann nicht erfolgen. Nach würde materiell einzig geprüft, ob die Vor-
aussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss
erfüllt sind bzw. ob diese bereits im Zeitpunkt der Verurteilung sowie der Tatbegehung erfüllt waren,
ohne dass dies im Urteilszeitpunkt des Hauptverfahrens bekannt gewesen wäre. Das ursprüngliche
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23.12.2021 beinhaltete keine therapeutische Mass-
nahme (VorA p. 2103 ff.). Ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen
Verurteilung und einer nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im
Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR würde nicht vorliegen.
Ein mit der nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einhergehender
Freiheitsentzug wäre nicht durch gerechtfertigt.
[…]
Unter dem Aspekt des Rechts auf Freiheit kann ein Freiheitsentzug gemäss
auch zulässig sein, wenn dieser wegen einer psychischen Erkrankung der betroffenen Person recht-
10
mässig auf die gesetzlich vorgeschrieben Weise angeordnet wird. Grundsätzlich ist die Haft einer
Person wegen ihrer psychischen Krankheit nur rechtmässig i.S.v. , «si elle se
déroule dans un hôpital, une clinique ou un autre établissement approprié» (Urteil des EGMR Kadusic
gegen die Schweiz vom 09.01.2018, a.a.O., § 45; vgl. auch Urteile des EGMR Mehenni [Adda] gegen
die Schweiz vom 09.04.2024, a.a.O., § 28; W.A. gegen die Schweiz vom 02.11.2021, a.a.O., § 37 und
46; Ilnseher gegen Deutschland vom 04.12.2018, Nrn. 10211/12 und 27505/14, § 164). Geht es der
Behörde bei der Unterbringung um die Vermeidung von Rückfallgefahr, ohne dass dabei die Frage
der besonderen Ausrichtung der Institution auf die Personen mit ihrem fraglichen Zustand im Vorder-
grund steht, lässt sich ein Freiheitsentzug nicht auf abstützen. Vielmehr
muss der Freiheitsentzug auf die Behandlung der betroffenen Person ausrichtet sein und darf deren
Freiheit nicht weiter beschränken, als dies zur Behandlung erforderlich ist. Für nachträgliche thera-
peutische Massnahmen, die regelmässig in gesichertem Rahmen nach zu voll-
ziehen sind und zufolge Kapazitätsmängeln häufig zu einer Internierung in Strafanstalten führen ist
die praktische Bedeutung von demnach gering. Ist deren Vollzug nicht von
besonderer Qualität, entfällt diese Bestimmung als rechtsgenügliche Grundlage für einen Freiheits-
entzug (vgl. BSK StGB-HEER, 4. Aufl. 2019, Art. 65 N 21).
Wie bereits aus dem Wortlaut von hervorgeht, wird mit der Massnahme gemäss dieser
Bestimmung die Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte angestrebt. Auch das
Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 167 fest, der Sicherungsgedanke spiele auch bei der Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme eine Rolle. Denn die Behandlung und damit die Besse-
rung des Täters stünden im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellten lediglich ein Mittel dar, mit wel-
chem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden solle.
In diesem Sinne ginge es auch vorliegend beim Verurteilten nicht um eine Behandlung in dessen
«wohlverstandenem Interesse», sondern eben um eine Senkung des Rückfallrisikos, welche gemäss
Gutachten im Übrigen – selbst im besten Fall – Jahre bis zu einem Jahrzehnt beanspruchen würde
(p. 154 Z. 20, 23 ff.; VA p. 1004). Die antragstellende Behörde hat sich denn auch nicht auf Art. 5 Abs.
1 lit. e EMRK gestützt (p. 169; 129).
Auch wenn der Verurteilte also im Urteilszeitpunkt als psychisch kranke Person i.S.v. Art. 5 Abs. 1
lit. e EMRK zu qualifizieren wäre, würde das Sicherheitsinteresse bei der Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme den Behandlungsgedanken überlagern, womit ein mit der Massnahme
einhergehender Freiheitsentzug nicht nach gerechtfertigt erschiene.
Es kommt hinzu, dass – selbst wenn man den Freiheitsentzug gestützt auf
als zulässig erachten würde – vorliegend trotzdem eine neue Verfolgung und Bestrafung in einem
Strafverfahren i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Prot. 7 EMRK erfolgen würde, was per se konventionswidrig ist
(vgl. Ziff. III.1 hiervor).
8.2
Erwägungen der Vorinstanz
Zum Grundsatz «ne bis in idem» erwog die Vorinstanz, dass eine EMRK-konforme
Änderung der Sanktion nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich eine Wiederaufnahme des ursprüngli-
chen Strafverfahrens voraussetze, in deren Rahmen die Anklage bzw. die Tat- oder
Schuldfrage erneut beurteilt werde. Das nachträgliche Verfahren nach Art. 65 Abs.
1 StGB sehe jedoch lediglich die Prüfung der Voraussetzungen einer Massnahme
vor, ohne eine erneute Beurteilung der Tat oder der Schuld zu ermöglichen. Man-
gels entsprechender gesetzlicher Grundlage könne eine solche Wiederaufnahme
11
im Sinne der EMRK im Rahmen dieses Verfahrens nicht stattfinden. Die nachträgli-
che Umwandlung der rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe in eine statio-
näre therapeutische Massnahme würde daher gegen den Grundsatz «ne bis in
idem» verstossen.
Weiter prüfte die Vorinstanz die Vereinbarkeit des entsprechenden Freiheitsentzu-
ges mit . In Bezug auf hielt sie gestützt auf
die Rechtsprechung des EGMR fest, dass ein Freiheitsentzug nur dann auf eine
«Verurteilung» im Sinne dieser Bestimmung zurückgeführt werden könne, wenn ein
hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung
und der später angeordneten Massnahme bestehe. Ein solcher Zusammenhang
setze nach der Rechtsprechung des EGMR in der Regel eine tatsächliche Wieder-
aufnahme des ursprünglichen Strafverfahrens voraus. Da das Verfahren nach Art.
65 Abs. 1 StGB keine erneute Beurteilung der Straftat oder der verhängten Strafe
vorsehe, fehle es an einem ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der
ursprünglichen Verurteilung und einer nachträglich angeordneten stationären the-
rapeutischen Massnahme.
Auch eine Rechtfertigung des Freiheitsentzuges gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. e
EMRK verneinte die Vorinstanz. Zwar könne ein Freiheitsentzug wegen einer psy-
chischen Erkrankung grundsätzlich zulässig sein, sofern er in einer geeigneten Ein-
richtung erfolge und primär auf die Behandlung der betroffenen Person ausgerich-
tet sei. Bei der stationären therapeutischen Massnahme nach stehe
jedoch – trotz ihres therapeutischen Charakters – wesentlich die Gefahrenabwehr
im Vordergrund. Vorliegend diene die Massnahme primär der Senkung des Rück-
fallrisikos und nicht einer Behandlung im wohlverstandenen Interesse des Betroffe-
nen. Unter diesen Umständen könne ein entsprechender Freiheitsentzug auch
nicht auf gestützt werden.
8.3
Vorbringen im oberinstanzlichen Verfahren
8.3.1
Vorbringen der Vollzugsbehörde
Fürsprecher E.________ führt anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das
Ergebnis des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau nicht überzeu-
gend sei. Die Voraussetzungen nach müssten die bereits abgeurteil-
ten Sachverhalte betreffen, damit keine Doppelbestrafung vorliege (BGE 150 IV
38). Im erwähnten Bundesgerichtsurteil gehe es darum, welche Auswirkungen die
Rechtsprechung des EGMR auf Urteile aus der Schweiz habe.
Vorliegend führe die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme gemäss nicht zu einer unzulässigen Doppelbe-
strafung. Die Voraussetzungen seien gegeben. Das forensisch-psychiatrische Gut-
achten von med. pract. D.________ stelle ein neues Beweismittel beziehungsweise
eine neue Tatsache dar und belege das Vorliegen einer schweren psychischen
Störung bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. der ursprünglichen Verurtei-
lung. Diese Umstände seien dem Sachgericht im Hauptverfahren nicht bekannt
gewesen – dies reiche vorliegend aus, da dieselbe Schwelle wie bei
gelte. Die Voraussetzungen von seien gerade für derartige Konstella-
tionen geschaffen worden.
12
Weiter vertreten die Vollzugsdienste die Auffassung, die von der Vorinstanz heran-
gezogene Rechtsprechung des EGMR stehe einer nachträglichen Anordnung der
Massnahme nicht entgegen. Aus den Urteilen des EGMR lasse sich nicht ableiten,
dass generell EMRK-widrig sei. Wenn sich die neuen Tatsa-
chen auf die Strafe auswirkten, lasse sich dies begründen und das Verfahren nach
sei anwendbar. Wichtig sei eine EMRK- und bundesrechtskonforme
Auslegung, für die man das Nachverfahren allenfalls modifizieren müsse. Es sei
denkbar, dass Schuld- und Massnahmefrage in einem Verfahrensschritt entschie-
den würden. Es sei aber auch möglich, in einem ersten Schritt über die Massnah-
me zu entscheiden und erst in einem zweiten Schritt über die Schuldfrage. Dies sei
möglich, weil für das Anordnen einer Massnahme keine Schuldfähigkeit vorausge-
setzt sei. Man könne aber auch in einem ersten Schritt über die Massnahme ent-
scheiden und dann in einem zweiten Schritt – im Rahmen eines Revisionsverfah-
ren – über die Schuldfähigkeit entscheiden. Die Staatsanwaltschaft wäre sodann
verpflichtet, dieses Verfahren einzuleiten. Keine dieser Lösungen sei juristisch ele-
gant, aber es sei die logische Schlussfolgerung aus der EGMR-Rechtsprechung.
So etwas zu ändern, sei am Gesetzgeber. Weiter müsse berücksichtigt werden,
dass die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
nicht zwingend eine Verschlechterung der Rechtsstellung der betroffenen Person
bewirke. Eine Änderung der Sanktion könne sich je nach Ausgangslage neutral
oder sogar günstig für diese auswirken. Die von der Vorinstanz vorgenommene
Gleichsetzung der beantragten Massnahme mit einer Revision zu Ungunsten des
Verurteilten greife deshalb zu kurz. Vorliegend seien noch vier Jahre der Freiheits-
strafe des Verurteilten offen und eine Massnahme könne durchaus weniger als fünf
Jahre dauern. Eine allfällige Verlängerung müsse das dannzumal anzurufende Ge-
richt prüfen. Das Rückfallrisiko könne aber jedes Jahr gesenkt werden, was auch
die Legalprognose stets verbessere. Selbst wenn man zu einer Änderung zu Un-
gunsten des Verurteilten ausgehe, müsse man zum Schluss kommen, dass das
nachträgliche Verfahren das Richtige sei. Die wahnhafte Störung sei dem Gericht
nicht bekannt gewesen, wirke sich auf die Schuldfähigkeit aus und damit liege kei-
ne Doppelbestrafung vor. Die Voraussetzungen von seien ge-
geben.
Im Weiteren machten die Vollzugsdienste geltend, die Rechtsprechung des EGMR
sei im Lichte des schweizerischen Sanktionenrechts auszulegen. Gegebenenfalls
könne die Problematik über die Regeln der Revision aufgefangen werden. Die Vor-
instanz habe die Tragweite der EGMR-Rechtsprechung überspannt und daraus
unzutreffende Schlüsse gezogen.
8.3.2
Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Generalstaatsanwältin H.________ führt aus, stelle eine besondere
Form der Urteilsrevision dar, welche sich auf den Sanktionenpunkt beschränke. Die
Bestimmung diene nicht dazu, die Tat- oder Schuldfrage nachträglich neu zu beur-
teilen. Das sage auch das Bundesgericht im von den Vollzugsdiensten zitierten
BGE 150 IV 38. Würde die von der Vollzugsbehörde geltend gemachte wahnhafte
Störung bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden und sich auf die Schuldfähigkeit
ausgewirkt haben, beträfe dies nicht bloss die Sanktion, sondern den Schuldspruch
13
selbst. In einem solchen Fall wäre somit das gesamte ursprüngliche Urteil aufzu-
heben. Das Verfahren nach könne demgegenüber nicht dazu dienen,
die Grundlagen des rechtskräftigen Urteils nachträglich zu verändern. Wolle man
den Schuldspruch nachträglich verändern, müsse man eine ordentliche Revision
des Verfahrens anstreben.
Die beantragte stationäre therapeutische Massnahme bewirke vorliegend eine Ver-
schlechterung der Rechtsstellung des Verurteilten. Angesichts der verbleibenden
Strafdauer von lediglich vier Jahren, der eindeutig fehlenden Krankheitseinsicht
sowie der unsicheren Erfolgsaussichten (gemäss Sachverständigem unter 50%)
der Behandlung könne nicht von einer neutralen oder gar günstigen Änderung der
Sanktion gesprochen werden.
Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht festgehalten, dass durch die vorliegend be-
antragte Änderung der Sanktion verletzt wäre. Es sei so, dass das
Massnahmenrecht untereinander durchlässig sei. sei vorliegend
schlicht nicht EMRK-konform. Diese Bestimmung sei nicht dafür geschaffen, den
Schuld- und Tatpunkt eines rechtskräftigen Urteils zu verändern.
8.3.3
Vorbringen der Verteidigung
Rechtsanwalt B.________ macht geltend, die beantragte Massnahme scheitere be-
reits an den Vorgaben der EMRK. Die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass ei-
ne nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im vor-
liegenden Verfahren weder mit Art. 4 Prot. 7 EMRK noch mit verein-
bar sei. Eine erneute Beurteilung der Tat- und Schuldfrage sei im Verfahren nach
nicht vorgesehen. Würde die geltend gemachte psychische
Störung tatsächlich bereits im Tatzeitpunkt bestanden und die Schuldfähigkeit be-
einflusst haben, hätte dies Auswirkungen auf das Urteil selbst. Eine solche Frage
könne nicht im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens, sondern einzig in einem
Revisionsverfahren geprüft werden. Man könne im vorliegenden Verfahren die
Schuldfrage nicht abändern und beispielsweise den Verurteilten freisprechen.
Mangels gesetzlicher Grundlage könne die Anklage nicht nochmals neu beurteilt
werden, da dies gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstossen würde.
Ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurtei-
lung und der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss
Rechtsprechung des EGMR liege nicht vor. Auch das Recht auf Freiheit des Verur-
teilten gemäss wäre verletzt.
Weiter stelle die beantragte stationäre therapeutische Massnahme vorliegend eine
Verschlechterung der Rechtstellung des Verurteilten dar. Eine Massnahme könne
verlängert oder in eine Verwahrung überführt werden und greife stärker in die per-
sönliche Freiheit ein als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe. Angesichts des
fortgeschrittenen Strafvollzugs und der verbleibenden Reststrafe könne nicht von
einer neutralen oder gar günstigen Änderung der Sanktion gesprochen werden.
14
8.4
Würdigung durch die Kammer
8.4.1
«ne bis in idem»
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die beantragte nachträgliche Ände-
rung der Sanktion mit Art. 4 Abs. 1 Prot. 7 EMRK nur vereinbar ist, wenn sie nicht
zu einer erneuten strafrechtlichen Beurteilung derselben Tat führt.
Vorliegend wurde der Verurteilte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die
Tat- und Schuldfrage sind damit abschliessend entschieden. Das Verfahren nach
dient ausschliesslich der Prüfung, ob gestützt auf nachträglich
bekannt gewordene Umstände eine stationäre therapeutische Massnahme anzu-
ordnen ist (vgl. HEER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz-
buch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu ). Eine erneute Beurteilung der strafrechtli-
chen Verantwortlichkeit findet nicht statt.
Daran vermag auch der Hinweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten
nichts zu ändern. Selbst wenn dieses als neues Beweismittel zu qualifizieren wäre,
eröffnet keine Möglichkeit, die rechtskräftig entschiedene Tat-
und Schuldfrage neu zu beurteilen. Die von den Vollzugsdiensten vertretene Auf-
fassung läuft letztlich darauf hinaus, die Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt nachträg-
lich neu zu bewerten. Eine solche Prüfung ist jedoch nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens und wäre lediglich mittels Revision des Urteils in der Hauptsa-
che möglich. Soweit die Vollzugsdienste verfahrensrechtliche Lösungen zur Her-
stellung der Konventionskonformität vorschlagen, finden diese im geltenden Recht
keine Grundlage. Zu beurteilen ist ausschliesslich, ob die beantragte nachträgliche
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 65 Abs.
1 StGB zulässig ist, was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erkannt, dass die beantragte nachträgliche
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme unter den gegebenen
Umständen mit dem in Art. 4 Prot. 7 EMRK verankerten Grundsatz «ne bis in
idem» nicht vereinbar ist.
8.4.2
Recht auf Freiheit
Nach ist ein Freiheitsentzug zulässig, wenn er «nach
Verurteilung durch ein zuständiges Gericht» erfolgt. Nach der Rechtsprechung des
EGMR setzt dies voraus, dass zwischen der Verurteilung und dem Freiheitsentzug
ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht («sufficient causal connection»;
Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13, §
36). Der Freiheitsentzug muss auf die Verurteilung zurückzuführen sein, ihr nach-
folgen und von ihr abhängen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt es vorliegend an einem solchen
Zusammenhang. Das ursprüngliche Strafurteil ordnete keine stationäre therapeuti-
sche Massnahme an und die von den Vollzugsdiensten aufgerufenen neuen Er-
kenntnisse vermögen daran nichts zu ändern. Auch wenn diese als neue Beweis-
mittel zu berücksichtigen wären, vermögen sie den gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a
EMRK erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurtei-
lung und dem späteren Freiheitsentzug nicht herzustellen. Daran ändert auch der
15
Hinweis der Vollzugsdienste auf die grundsätzliche Zulässigkeit von Art. 65 Abs. 1
StGB nichts. Entscheidend ist nicht die abstrakte Vereinbarkeit der Bestimmung mit
der EMRK, sondern ob die Voraussetzungen der Rechtsprechung des EGMR im
konkreten Einzelfall erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zu prüfen bleibt, ob sich ein solcher Freiheitsentzug auf
stützen lässt. Diese Bestimmung erlaubt den Freiheitsentzug psychisch erkrankter
Personen unter bestimmten Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des
EGMR muss die Unterbringung dabei in einer geeigneten Einrichtung erfolgen und
auf die Behandlung der betroffenen Personen ausgerichtet sein (vgl. E. 8.1.2 hier-
vor).
Der Würdigung der Vorinstanz ist auch diesbezüglich zu folgen. Vorliegend steht
nämlich vielmehr die Verminderung des Rückfallrisikos und damit die Gefahrenab-
wehr im Vordergrund. Hinzu kommt, dass die Vollzugsdienste selbst ihren Antrag
nicht auf stützen, sondern auf die Annahme, die bean-
tragte Massnahme lasse sich über mit der ursprünglichen Ver-
urteilung verknüpfen. Unter diesen Umständen steht der Sicherungszweck der be-
antragten Massnahme klar im Vordergrund, weshalb sich ein allfälliger Freiheits-
entzug nicht auf stützen lässt.
Die Vorinstanz hat damit zu Recht erkannt, dass die beantragte nachträgliche An-
ordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auch unter dem Gesichts-
punkt von unzulässig wäre.
9.
Fazit
Nach dem Gesagten ist der Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme bereits mangels Vereinbarkeit mit der EMRK abzu-
weisen. Die Berufung erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet. Im
Sinne einer Eventualbegründung werden nachfolgend dennoch die Voraussetzun-
gen von Art. 59 bzw. geprüft.
IV.
Beweiswürdigung
10.
Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 16. Februar 2024
10.1
Inhalt
Mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. Februar 2024 wurde dem
Verurteilten mit recht hoher Sicherheit eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0)
diagnostiziert (Akten BVD 1252/21, pag. 984 ff.).
10.1.1 Diagnosen (Akten BVD 1252/21, pag. 986-991)
Sein Leben habe der Verurteilte bis zur Anlasstat als unauffällig geschildert; straf-
rechtliche Auffälligkeiten hätten nicht bestanden. Hinweise auf eine Persönlich-
keitsstörung hätten sich weder aus den Akten noch aus den Angaben von Angehö-
rigen ergeben.
Demgegenüber hätten sich spätestens ab 2018 zunehmende Hinweise auf eine
wahnhafte Symptomatik gezeigt. Bereits vor der Tat sei es zu einem zunehmenden
16
Kontrollverhalten gegenüber dem Sohn (dem späteren Opfer) sowie der ältesten
Tochter gekommen. Der Verurteilte vertrete auch die Auffassung, ihm unbekannte
Dritte hätten seinen Sohn beeinflusst, ihm die Verletzungen zugefügt bzw. ihn zur
Selbstverletzung sowie zur unrechtmässigen Belastung des Verurteilten verleitet.
Zudem gehe er davon aus, sich nicht im Gefängnis zu befinden und keinen eigent-
lichen Gerichtsprozess erlebt zu haben. Im Haftverlauf seien wiederholt Verfol-
gungs- und Beeinträchtigungswahn sowie Vergiftungsängste aufgetreten.
Nach Einschätzung des Sachverständigen bestehen erhebliche Hinweise darauf,
dass sich die wahnhafte Entwicklung bereits rund ein Jahr vor der Tat manifestiert
haben soll. Ob die Tatmotivation wahnhaft bedingt gewesen sei, lasse sich man-
gels entsprechender Angaben des Verurteilten nicht mit Sicherheit feststellen.
Differentialdiagnostisch sei zunächst eine depressive Episode mit psychotischen
Symptomen diskutiert worden; hierfür hätten sich jedoch keine hinreichenden An-
haltspunkte ergeben. Ebenso könne eine schizophrene Erkrankung nicht eindeutig
belegt werden, da typische formale Denkstörungen oder anderweitige charakteristi-
sche Symptome weitgehend fehlten und das Wahnsystem über längere Zeit relativ
konstant geblieben sei.
Am ehesten liege eine anhaltende Wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) vor. Dafür
sprächen das langdauernde, systematisierte Beeinträchtigungs- und Verfolgungs-
wahnsystem, dessen weitgehende Therapieresistenz sowie der Beginn im mittleren
Lebensalter. Eine organische Ursache könne ausgeschlossen werden. Gleichwohl
verbleibe diagnostische Unsicherheit, da eine schizophrene Entwicklung nicht ab-
schliessend ausgeschlossen werden könne.
Insgesamt sei mit recht hoher Wahrscheinlichkeit von einer wahnhaften Störung
auszugehen. Hinweise auf weitere psychische Störungen hätten sich nicht erge-
ben. Allenfalls habe prämorbid ein ausgeprägtes Kontrollbedürfnis bestanden.
10.1.2 Deliktmechanismus (Akten BVD 1252/21, pag. 991-994)
Die Deliktdynamik des versuchten Tötungsdelikts lässt sich gemäss Sachverstän-
digem lediglich hypothetisch rekonstruieren, da der Verurteilte die Tat weiterhin be-
streite und zu einer allfälligen Tatmotivation keine Angaben mache. Entsprechend
bleibe unklar, in welchem konkreten Zusammenhang eine wahnhafte Symptomatik
mit der Tat gestanden habe.
Eine von aussen klar erkennbare wahnhafte Symptomatik – insbesondere in Form
ausgeprägter Vergiftungsängste – sei erst rund einen Monat nach der Inhaftierung
deutlich in Erscheinung getreten. Allerdings fänden sich bereits ab dem Jahr 2018
Hinweise auf zunehmende Kontrolltendenzen gegenüber seinem Sohn und der äl-
testen Tochter, was mit den später offen zutage getretenen Beeinträchtigungs- und
Verfolgungswahninhalten vereinbar erscheine. Bereits anlässlich der ersten polizei-
lichen Einvernahme habe der Verurteilte die Möglichkeit ins Spiel gebracht, dass
ihm unbekannte Dritte die Verletzungen seines Sohnes direkt oder indirekt verur-
sacht haben könnten.
Nach Einschätzung des Sachverständigen spricht die Entwicklung der Wahnsym-
ptomatik eher für ein bereits tatzeitnah bestehendes wahnhaftes Geschehen.
17
Denkbar sei etwa, dass sich der Verurteilte durch vermeintliche Einwirkungen un-
bekannter Dritter bedroht gefühlt und den Sohn als Angriffspunkt dieser Einwirkun-
gen wahrgenommen habe. Ebenso sei möglich, dass er die sexuelle Orientierung
seines Sohnes wahnhaft verarbeitet habe. Mangels entsprechender Angaben des
Verurteilten blieben diese Annahmen jedoch Hypothesen.
Insgesamt könne ein deliktrelevanter Wahn nicht mit Sicherheit nachgewiesen, je-
doch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der Sachverständi-
ge geht davon aus, dass die diagnostizierte wahnhafte Störung mit hoher Wahr-
scheinlichkeit bereits im Tatzeitpunkt bestanden habe und in engem Zusammen-
hang mit dem Tötungsversuch stehe.
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit hält das Gutachten fest, dass bei einer wahnhaften
Störung regelmässig von einer schweren Verminderung oder Aufhebung der
Schuldfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund der fehlenden Kenntnisse über die kon-
kreten tatbegleitenden Vorstellungen des Verurteilten lasse sich jedoch nicht ab-
schliessend beurteilten, in welchem Ausmass seine Einsichts- und Steuerungs-
fähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Die festgestellte affektive Unbeteiligtheit
nach der Tat sowie das inzwischen deutlich hervorgetretene Wahnsystem
sprächen eher für eine Aufhebung als für eine bloss schwere Verminderung der
Schuldfähigkeit, ohne dass dies mit Sicherheit festgelegt werden könne.
10.1.3 Rückfallrisiko (Akten BVD 1252/21, pag. 994-996)
Der Sachverständige bewertet den wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen
dem Anlassdelikt und einer wahnhaften Störung als prognostisch ungünstig, insbe-
sondere da die tatmotivational relevanten Wahninhalte unbekannt geblieben und
die entsprechenden Wahnelemente weiterhin aktiv seien. Im Falle eines akut psy-
chotischen Zustandes sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Auch unter
der – weniger wahrscheinlichen – Annahme einer delinquenzfördernden Weltan-
schauung ergäbe sich keine günstigere Einschätzung.
Als weitere ungünstige Faktoren nennt das Gutachten das kontrollierende und ag-
gressive Verhalten im Vorfeld der Tat, das Fehlen eines unmittelbar erkennbaren
Auslösers, die unklare Tatmotivation sowie den Einsatz eines Messers als Tatwaf-
fe.
Demgegenüber wirkten sich die bisherige strafrechtliche Unauffälligkeit, das Fehlen
einer Persönlichkeits- oder Suchterkrankung, die fehlende Waffenaffinität, das Alter
des Verurteilten sowie die opferspezifische Beziehung prognostisch günstig aus.
Das fehlende Geständnis sei neutral zu bewerten.
Insgesamt gelangt der Sachverständige zur Einschätzung eines moderaten bzw.
durchschnittlichen Rückfallrisikos für ein einschlägiges Tötungsdelikt. Da im Straf-
vollzug bislang keine deliktpräventive Behandlung erfolgt sei und das Wahnsystem
weiterhin bestehe, habe sich diese Einschätzung seit der Tat nicht verändert.
10.1.4 Empfehlungen zum weiteren Vorgehen (Akten BVD 1252/21, pag. 997-1’000)
Im bisherigen Freiheitsentzug habe der Verurteilte wiederholt selbstgefährdendes
Verhalten gezeigt, insbesondere in Form von Nahrungsverweigerung sowie (para-)
suizidalen Handlungen, weshalb mehrfach stationäre Behandlungen notwendig
18
gewesen seien, teilweise unter Zwangsernährung und Zwangsmedikation. Eine
Krankheitseinsicht liege nicht vor; eine kontinuierliche antipsychotische Medikation
werde verweigert.
Aus gutachterlicher Sicht erweise sich der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe im
ordentlichen Setting als problematisch, da ohne spezifische Behandlung keine Ver-
besserung des psychischen Zustands zu erwarten sei. Die Indikation für eine stati-
onäre therapeutische Massnahme gemäss werde daher als klar ge-
geben erachtet.
Trotz ungünstiger Faktoren – namentlich fehlender Geständigkeit, mangelnder Of-
fenlegung tatmotivationaler Inhalte sowie der grundsätzlich eingeschränkten Be-
handelbarkeit einer anhaltenden wahnhaften Störung – wird seitens des Sachver-
ständigen eine stationäre Massnahme nach unbedingt empfohlen.
Die Massnahme solle in einer gesicherten Einrichtung durchgeführt werden.
Primäres Ziel sei die Etablierung einer konsequenten antipsychotischen Behand-
lung; bei fehlender Mitwirkung könne eine Zwangsmedikation erforderlich sein.
Langfristig werde eine Reduktion der Wahndynamik sowie die Entwicklung von Ri-
sikomanagementstrategien angestrebt. Eine vollständige Remission erscheine
zwar unwahrscheinlich, jedoch könne eine Stabilisierung erreicht und das Rückfall-
risiko gesenkt werden.
Bezüglich Landesverweisung weist das Gutachten darauf hin, dass die einge-
schränkten Behandlungsmöglichkeiten im Irak gegen deren Vollzug sprechen; eine
Verlagerung des Wahnsystems erscheine im Falle einer Rückführung langfristig
nicht ausgeschlossen.
10.2
Würdigung
10.2.1 Rechtliches
Gemäss stützt sich das Gericht beim Entscheid über die An-
ordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung
der Sanktion nach auf eine sachverständige Begutachtung. Diese
äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung
des Täters (Bst. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten
(Bst. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Bst. c).
Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO). Ohne triftige Gründe darf das Gericht nicht vom Gutachten abweichen und
muss solche auch begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine
nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Be-
weiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung () ver-
stossen (zum Ganzen BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bun-
desgerichts 6B_828/2019 vom 05.11.2019 E. 1.2.5). Ein Gutachten stellt nament-
lich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig be-
gründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich
zu erschüttern vermögen. Das trifft etwa dann zu, wenn der Sachverständige die an
ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schluss-
folgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die
19
Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch
ohne
spezielles
Fachwissen
erkennbar
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
6B_1348/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.2; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141
IV 369 E. 6.1).
10.2.2 In concreto
Der Sachverständige med. pract. D.________ erstattete am 16. Februar 2024 ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten, in welchem er sich zu den Voraussetzungen
einer therapeutischen Massnahme sowie zu deren Durchführbarkeit äussert (Akten
BVD Nr. 1252/21 Band 2, pag. 937-1025). Das Gutachten beruht auf der Auswer-
tung der Straf- und Vollzugsakten sowie auf einer persönlichen Exploration des
Verurteilten vom 10. November 2023 von rund 150 Minuten Dauer. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Sachverständige ergänzend befragt
und er bestätigte seine gutachterlichen Ausführungen im Wesentlichen, wobei er
diese teilweise im Lichte der Zeugenaussagen präzisierte.
Das Gutachten ist umfangreich, ausführlich begründet und setzt sich mit der vor-
handenen Aktenlage sowie den im Rahmen der Exploration erhobenen Befunden
auseinander. Der Sachverständige legt seine diagnostischen Überlegungen sowie
die massgeblichen Prognosefaktoren dar und beantwortete die ihm gestellten Fra-
gen differenziert. Anhaltspunkte für methodische Mängel oder eine unzureichende
Auseinandersetzung mit den relevanten Umständen sind nicht ersichtlich. Das
Gutachten bildet daher grundsätzlich eine taugliche Entscheidgrundlage.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die gutachterlichen Angaben hinsichtlich
des psychischen Zustands des Verurteilten im Zeitpunkt der Anlasstat auf eine ver-
gleichsweise eingeschränkte Datengrundlage stützen. Der Sachverständige weist
selbst darauf hin, dass der Verurteilte die Tat weiterhin bestreitet und sich zu einer
allfälligen Tatmotivation nicht äussert, weshalb sich die Deliktdynamik lediglich hy-
pothetisch rekonstruieren lässt (vgl. E. 10.1.2 hiervor). Die Einschätzung des psy-
chischen Zustands im Tatzeitpunkt beruht damit weitgehend auf (indirekten) Indizi-
en sowie auf einer retrospektiven Rekonstruktion des Geschehens.
Gerade hinsichtlich des für das vorliegende Verfahren entscheidenden Zeitpunkts
der Anlasstat gelangt der Sachverständige nicht zu einer eindeutigen retrospekti-
ven Diagnose. Vielmehr hält er fest, dass ein deliktsrelevantes Wahngeschehen
zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgelegen habe, sich jedoch nicht mit Sicher-
heit feststellen lasse. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen zum Tatzeitpunkt
bleiben damit in wesentlichen Punkten rein hypothetischer Natur.
Vor diesem Hintergrund kommt den gutachterlichen Einschätzungen hinsichtlich
des psychischen Zustands des Verurteilten im Tatzeitpunkt lediglich eine einge-
schränkte Aussagekraft zu. Das Gutachten vermag insbesondere nicht mit der er-
forderlichen Sicherheit zu belegen, dass bereits im Zeitpunkt der Tat eine schwere
psychische Störung bestanden hat und diese in einem symptomatischen Zusam-
menhang mit der Anlasstat steht. Diese Einschränkung ergibt sich nicht aus me-
thodischen Mängeln des Gutachtens, sondern aus den Grenzen einer retrospekti-
ven psychiatrischen Beurteilung bei unvollständiger Tatsachengrundlage.
20
11.
Massnahmenverlauf seit dem vorinstanzlichen Entscheid und aktuelle Situation
11.1
Station J.________
Dem Verlaufsbericht der Station J.________ der universitären psychiatrischen
Dienste Bern (UPD) vom 11. Mai 2026 (Akten SK 466 pag. 150 f.) lässt sich ent-
nehmen, dass sich der Verurteilte seit dem 14. Oktober 2025 in der Klinik in statio-
närer psychiatrischer Behandlung befindet. Die Symptomatik mit Wahnsystem,
Nahrungsverweigerung und teils verbal aggressivem Verhalten bestehe bereits seit
dem Eintritt und habe zu einer relativen Beeinträchtigung der psychosozialen Funk-
tionsfähigkeit geführt. Bei Eintritt habe sich der Patient freundlich im Kontakt prä-
sentiert, jedoch eine klare Nahrungsverweigerung gezeigt. Er habe wiederholt die
Überzeugung geäussert, dass er im Falle der Nahrungsaufnahme glauben würde,
ihm werde die Schuld zugeschrieben bzw. er bestätige die Vorwürfe gegen sich
selbst. Der Verurteilte habe mehrfach betont, nicht essen zu wollen, nicht schuld zu
sein und unter keinen Umständen Medikamente einzunehmen. Darüber hinaus ha-
be er auch eine Ernährung über eine bereits bestehende Magensonde verweigert.
Dieser Zustand sei im Rahmen einer wahnhaften Störung mit Wahnsystem inter-
pretiert worden. Es bestehe keine Möglichkeit, den Verurteilten mit Argumentation
das lebensgefährliche Handeln zu erklären. Der Verurteilte sei zudem fest über-
zeugt, dass in seinem Fall das Schweizerische Rechtssystem nicht gültig sei. Ein
Gericht in der Schweiz gebe es nicht. In der Folge seien eine Ernährungstherapie
eingeleitet worden mit Folge einer künstlichen Ernährung sowie eine antipsychoti-
sche Therapie. Unter der weiterhin durchgeführten Zwangsmassnahme hätten sich
die Blutwerte stabilisiert und der Patient habe, wenn auch gegen seinen Willen, die
Magensonde akzeptiert.
11.2
BEWA
Dem Verlaufsbericht der BEWA vom 12. März 2026 (Akten SK 25 466 pag. 128-
130) lässt sich entnehmen, dass sich der Verurteilte insgesamt acht Mal im Zeit-
raum vom 28. Februar 2024 bis zuletzt am 29. Oktober 2025 auf der BEWA be-
fand. Es habe meist ein paar Tage gebraucht, bis man mit ihm habe sprechen kön-
nen und sich die Mitarbeitenden der BEWA von ihm verstanden fühlten. Der Verur-
teilte sei nie fremdaggressiv oder drohend aufgefallen und es seien seitens Voll-
zugs keine Sanktion oder besondere Sicherheitsmassnahme ausgesprochen wor-
den. Während seinen Aufenthalten habe der Verurteilte mehrfach gegenüber dem
Personal der Aufsicht und Betreuung geschildert, dass er gegen seine Inhaftierung
protestiere und deshalb immer wieder die Nahrung verweigere.
V.
Rechtliche Würdigung
12.
Rechtliche Grundlagen
Gemäss ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al-
lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst.
a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit es
erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt
sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt sodann voraus, dass der mit
21
ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist
().
Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen
Störungen nach ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer
gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychi-
schen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich
der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender
Taten begegnen ().
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei der nachträglichen Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme nur Umstände berücksichtigt werden dür-
fen, die vor der Urteilsfällung vorlagen, dem Gericht aber noch nicht bekannt wa-
ren. Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Urteil eingetreten bzw. entstanden
sind, können vom Gericht und gegebenenfalls vom gerichtlichen Sachverständigen
nur berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationä-
re therapeutische Massnahme gegenwärtig erfüllt sind und ob sie zum Zeitpunkt
der Entscheidung bereits erfüllt waren. Dagegen kann das Gericht – um anzuneh-
men, dass die Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Urteils erfüllt gewesen
waren – sich nicht auf Tatsachen stützten, die damals nicht gegeben waren und die
nachträglich eingetreten sind (BGE 145 IV 383, E. 2.1; BGE 142 IV 309, E. 2.3;
BGE 150 IV 38, E. 4.3.2).
Nach der Rechtsprechung entspricht nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten
medizinischen Sinn der Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen
Störung im Sinne von . So muss berücksichtigt werden, dass
die internationalen Klassifikationen psychischer Störungen ICD-10 für die Kommu-
nikation unter Medizinern entwickelt wurde und nicht zur Verwendung der dort ent-
haltenen Diagnosen für juristische Belange gedacht sind. Es besteht kein Automa-
tismus zwischen der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer
besonders
schweren
Störung
im
Sinne
von
Art.
59
und
63
StGB
(HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
4. Aufl. 2019, N. 21 zu ). Einzig psychopathologische Zustände von ei-
ner gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger
Erkrankungen im medizinischen Sinn genügen den Anforderungen. Eine mässig
ausgeprägte Störung erfüllt die Voraussetzung hingegen nicht (BGE 146 IV 1, E.
3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021, E. 1.2;
6B_1406/2017 vom 9. April 2018, E. 5.3 und 6B_290/2016 vom 15. August 2016,
E: 2.3.3). Die Störung muss als vorherrschende Ursache der Delinquenz erschei-
nen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich aus der Intensität des Zusam-
menhangs zwischen der – nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten,
zweifelsfrei festgestellten – Störung und der Straftat (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). Führt
erst der weitere Verlauf einer Behandlung zu einer definitiven Klärung der Diagno-
se, muss zum Urteilszeitpunkt zumindest feststehen, dass der gutachterliche Be-
fund eindeutig einer Störung nach einem gebräuchlichen Klassifikationssystem
entspricht und lediglich die Wahl zwischen verschiedenen möglichen konkreten
22
Zuordnungen noch offen ist (HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu ).
Die Massnahme muss an sich auch den Anforderungen an die Verhältnismässig-
keit genügen. Betreffend Eignung der Massnahme wäre zu prüfen, ob sich durch
diese der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammen-
hang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (BGE 135 IV 139 E.
2.3.1). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu
einer Verbesserung der Legalprognose führt, und nicht bloss eine Pflege im Sinne
einer statisch konservativen Zuwendung (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Massnah-
me kann nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische
Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan-
tons Bern BK 2016 222 vom 22. Dezember 2016 E. IV.1). Im Zusammenhang mit
der Frage nach der Eignung ist auch die Therapiewilligkeit des Betroffenen zu
berücksichtigen. An diese dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids nach
Lehre und Rechtsprechung aber keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden,
auch wenn eine stationäre Behandlung vom Betroffenen ein Mindestmass an Ko-
operationsbereitschaft verlangt (vgl. BGE 123 IV 113 E. 4c/dd). Dies trägt dem
Umstand Rechnung, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffe-
nen durchaus an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen ei-
ner Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin,
Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Be-
handlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteil des Bundesgerichts
6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1 und E. 4.4.2 m.w.H.).
Die stationäre Massnahme müsste auch erforderlich sein. Die Anordnung einer sta-
tionären Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere
Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Urteil des Bundesge-
richts 6B_63/2013 vom 04.03.2013 E. 3.2.1).
Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme würde schliesslich
voraussetzen, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Es kommt insbesondere darauf an,
ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt
das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern
zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4
m.H.). Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind einer-
seits weniger hohe Anforderungen an Nähe und Ausmass der Gefahr zu stellen
und muss andererseits den zu befürchtenden Gefahren bei der Interessenabwä-
gung grösseres Gewicht zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme
verbundenen Eingriffs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2016 vom 28. März
2017 E. 2.5 m.H.). Je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer
muss das Rückfallrisiko sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. De-
zember 2024 E. 6.3).
23
13.
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren
Für die Vorbringen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren kann auf das Proto-
koll der Hauptverhandlung vom 2. bis 4. Juni 2025 (Akten PEN 24 343, pag. 169 ff.)
verwiesen werden.
14.
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass beim Verurteilten aktuell eine schwere
psychische Störung vorliegt. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten,
die Beobachtungen im Vollzug sowie den persönlichen Eindruck anlässlich der
Hauptverhandlung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer wahnhaften Störung
(ICD-10 F22.0), eventualiter schizophrenen Erkrankung auszugehen.
Hingegen gelangte sie zum Schluss, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit
erstellt werden könne, dass eine solche Störung bereits im Zeitpunkt der Tat be-
standen habe. Das Gutachten attestiere eine entsprechende Diagnose lediglich mit
hoher Wahrscheinlichkeit und beruhe zudem auf einer vergleichsweise einge-
schränkten retrospektiven Datenlage. Insbesondere sei unklar, ob die vom Sach-
verständigen angenommene Verhaltensänderung ab dem Jahr 2018 tatsächlich
stattgefunden habe. Soweit auf Persönlichkeitszüge des Verurteilten verwiesen
werde, sei zu berücksichtigen, dass diese bereits im Hauptverfahren thematisiert
worden seien und daher keine Grundlage für eine nachträgliche Massnahme bilden
könnten. Insgesamt sei das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Tat-
zeitpunkt nicht nachgewiesen.
Mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchten Mordes sei zwar eine An-
lasstat im Sinne von gegeben. Hinsichtlich des erforderlichen sym-
ptomatischen Zusammenhangs verwies die Vorinstanz jedoch auf die Feststellun-
gen im Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 2021 (SK 21 115), wonach die
Tat im Wesentlichen auf die belastete Beziehungssituation zwischen dem Verurteil-
ten und dem Opfer sowie auf dessen sexuelle Orientierung zurückzuführen sei.
Auch die Risikoabklärung der AFA habe als mögliche Risikoeigenschaft eine soge-
nannte delinquenzfördernde Weltanschauung beschrieben. Der Sachverständige
erachte einen wahnhaften Hintergrund der Tat zwar als wahrscheinlich, betone je-
doch, dass mangels Angaben des Verurteilten zur Tatmotivation lediglich Hypothe-
sen möglich seien und eine alternative Erklärung nicht ausgeschlossen werden
könne. Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, dass ein deliktsrelevanter Zu-
sammenhang zwischen einer psychischen Störung und der Anlasstat nicht mit der
erforderlichen Sicherheit erstellt ist.
Gestützt auf das Gutachten ging sie sodann davon aus, dass beim Verurteilten tat-
zeitnah ein moderates Rückfallrisiko für Tötungsdelikte bestehe, wobei die Progno-
se aufgrund der unklaren Deliktdynamik nur eingeschränkt belastbar sei. Ein höhe-
res Risiko bestehe insbesondere für den Fall, dass erneut ein deliktsrelevanter
Wahn auftreten sollte.
Hinsichtlich der Massnahmenvoraussetzungen erwog die Vorinstanz schliesslich,
dass eine anhaltende wahnhafte Störung grundsätzlich durch antipsychotische
Medikation beeinflusst werden könne, wobei eine nachhaltige Risikoreduktion und
24
stabile Krankheitseinsicht erfahrungsgemäss schwierig zu erreichen seien. Gleich-
wohl erachtete sie eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne eines Be-
handlungsversuchs als grundsätzlich geeignet und mangels gleich wirksamer mil-
derer Mittel auch als erforderlich. Angesichts der möglichen Gefährdung des
Rechtsguts Leben sei schliesslich auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne
zu bejahen.
Mangels Vorliegens einer psychischen Störung im Tatzeitpunkt sowie mangels de-
liktsrelevanten Zusammenhangs zwischen einer psychischen Störung und der An-
lass tat könne eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. nicht
angeordnet werden.
15.
Vorbringen im oberinstanzlichen Verfahren
15.1
Vorbringen der Vollzugsbehörde
Die Vollzugsbehörde vertritt die Auffassung, beim Verurteilten liege eine schwere
psychische Störung im Sinne von vor. Gestützt auf das forensisch-
psychiatrische Gutachten sei davon auszugehen, dass die diagnostizierte wahnhaf-
te Störung bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden habe. Beim Zusammenhang
zwischen der psychischen Störung und der Tat sei eine Gesamtbetrachtung vorzu-
nehmen. Auch das Kontrollbedürfnis sowie alle weiteren Eigenschaften, die delikt-
fördernd seien, habe man berücksichtigen dürfen. Eine schwere psychische
Störung weise jeder auf, der therapiert werden müsse. Die Vorinstanz habe ver-
kannt, dass die heutigen Erkenntnisse eine neue Bewertung der bereits damals
bekannten Verhaltensweisen erlaubten. Erst das Gutachten habe die verschiede-
nen Anzeichen in einen psychiatrisch erklärbaren Zusammenhang gestellt. Die Vor-
instanz verfalle hier in einen Rückschaufehler: Man schaue zurück und denke sich,
das habe man damals erkennen müssen. So sei es aber nicht. Der Umstand, dass
die Störung im Hauptverfahren nicht erkannt worden sei, spreche nicht gegen de-
ren damaliges Vorliegen. Zum Wahn müsse man auch alle damals vorliegenden
Umstände hinzurechnen.
Ferner bestehe ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der psychi-
schen Störung und der Anlasstat. Die Tat sei nicht isoliert zu betrachten, vielmehr
seien die Weltanschauung des Verurteilten, sein Kontrollverhalten sowie weitere
deliktrelevante Faktoren in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. So habe der
Verurteilte bereits bei der ersten Einvernahme ausgesagt habe, dass Dritte dem
Opfer die Verletzungen zugefügt hätten. Hinzu komme, dass der erste Hungerstreik
bereits einen Monat nach der Inhaftierung stattgefunden habe. Aus dem Gutachten
ergebe sich, dass die wahnhafte Störung für das Tatgeschehen zu 100% hand-
lungsleitend gewesen sei (da man die 90% des Wahns und die 10% der deliktför-
dernden Weltanschauung, welche Teil der psychischen Störung, addieren müsse).
Die Voraussetzungen von seien daher erfüllt.
Bezüglich Legalprognose sowie Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit
der beantragten Massnahme schlossen sich die Vollzugsdienste den entsprechen-
den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen an.
25
15.2
Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Generalstaatsanwältin H.________ bringt vor, dass das Vorliegen einer schweren
psychischen Störung im Zeitpunkt der Tat nicht mit der erforderlichen Sicherheit
nachgewiesen sei; dies habe auch der Sachverständige ausgeführt. Zwar leide der
Verurteilte heute offensichtlich an einer wahnhaften Störung. Das forensisch psych-
iatrische Gutachten vermöge jedoch nicht schlüssig darzutun, dass diese bereits im
Tatzeitpunkt eindeutig bestanden habe. Es dürfe diesbezüglich keine Unsicherheit
geben. Der Sachverständige selbst habe auf die erheblichen Unsicherheiten einer
retrospektiven Diagnose hingewiesen. Eine blosse Wahrscheinlichkeit genüge für
die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht.
Weiter werde der vom Sachverständigen angenommene Zusammenhang zwischen
der diagnostizierten Störung und den Anlasstaten bestritten. Die Tat lasse sich
nachvollziehbar durch die familiären Konflikte, die Haltung des Verurteilten ge-
genüber der Homosexualität des Opfers sowie dessen religiös und patriarchal ge-
prägte Wertvorstellungen erklären. Diese Umstände seien bereits im ursprüngli-
chen Strafverfahren bekannt gewesen. Auch die Aussagen weiterer Familienan-
gehöriger sprächen für ein derartiges Tatmotiv. Die vom Sachverständigen postu-
lierte wahnhafte Entwicklung vermöge demgegenüber die Anlasstat nicht überzeu-
gend zu erklären. Der Verurteilte habe den Lebensstil des Opfers nicht gebilligt und
ständig Konflikte mit diesem im Vorfeld gehabt; so sei der Verurteilte komplett
durchgedreht, als sich das Opfer 2018 vom Islam verabschiedet und dies so kom-
muniziert habe. Selbiges würden auch die Aussagen von Zeugin F.________ stüt-
zen, wonach der Verurteilte ihr gesagt habe, dies für die Ehre der Familie getan zu
haben. Genau so sei es auch gewesen. Es sei aber nicht erst 2018 zum Bruch ge-
kommen, der Verurteilte sei schon davor gegenüber mehreren Familienmitgliedern
tätlich geworden. Selbst wenn, wäre ein solcher Bruch normalpsychologisch erklär-
bar. Die Kinder seien langsam erwachsen geworden, das Opfer sei – aus Sicht des
Verurteilten – immer mehr aus der Reihe getanzt und deswegen habe der Verurteil-
te die Kontrolle erhöhen müssen. Das fehlende Geständnis sei kein Indiz für eine
wahnhafte Störung im Tatzeitpunkt, sondern für die deliktsfördernde Weltanschau-
ung oder es sei schlicht Selbstschutz. Zu Beginn der Untersuchung habe der Ver-
urteilte ausgesagt, dass das Opfer sich die Verletzungen selbst zugefügt habe und
ihm die ganze Tat nun in die Schuhe schieben wolle. Erst später seien Drittperso-
nen vom Verurteilten involviert worden – aber auch dies sei zuerst darauf bezogen
gewesen, wer das Opfer beeinflusst habe. Die Ausführungen des Sachverständi-
gen, wonach der Verurteilte die Schuld direkt Drittpersonen zugeschoben habe, sei
falsch und aktenwidrig. Auch der Sachverständige habe eingeräumt, dass alles rei-
ne Schutzbehauptungen sein könnten. Ebenso spreche der Verlauf des Vollzugs
dagegen, dass bereits im Zeitpunkt der Tat eine ausgeprägte wahnhafte Störung
bestanden habe. Der Vollzug sei lange als unauffällig beschrieben worden; erst
nach drei Jahren habe alles angefangen. Es sei entsprechend kein Wahn im Tat-
zeitpunkt vorhanden gewesen. Die Voraussetzung von sei nicht ge-
geben.
Eine deliktsfördernde Weltanschauung und religiöse Ansichten als eine schwere
psychische Störung im Sinne von zu bezeichnen, könne nicht sein. Es
26
brauche zwingend eine ICD-10-Störung. Die ganzen Umstände mit der Religion
und der Weltanschauung des Verurteilten seien auch schon dem Regionalgericht
und dem Obergericht im ursprünglichen Verfahren bekannt gewesen und seien
entsprechend im Rahmen der Urteilsfällung berücksichtigt worden.
15.3
Vorbringen der Verteidigung
Rechtsanwalt B.________ bestreitet das Vorliegen einer schweren psychischen
Störung im Zeitpunkt der Tat. Religiöse oder ideologische Überzeugungen sowie
eine deliktsfördernde Weltanschauung vermöchten für sich allein keine schwere
psychische Störung zu begründen. Zudem sei nicht hinreichend erstellt, dass die
diagnostizierte wahnhafte Störung bereits im Tatzeitpunkt bestanden habe. Reine
Spekulationen seien nicht ausreichend für die Anordnung einer solchen Massnah-
me. Selbst der Sachverständige habe seine diesbezüglichen Ausführungen relati-
viert und auf die Unsicherheiten einer retrospektiven Beurteilung hingewiesen, wo-
mit die vom Sachverständigen aufgeführte 90%-Wahrscheinlichkeit nicht als mehr
gegeben erachtet werden könne. Die Aussagen der Familienangehörigen wiesen
klar auf den Grund mit der Familienehre hin.
Ferner fehle es an einem genügenden Zusammenhang zwischen der geltend ge-
machten psychischen Störung und der Anlasstat. Die Vorinstanz habe zutreffend
dargelegt, dass sich die Tat auch ohne Annahme einer wahnhaften Störung er-
klären lasse. Die entsprechenden Erwägungen seien überzeugend. Auch die Er-
folgs-
aussichten seien anzuzweifeln. Die Therapiebereitschaft des Verurteilten sei gering
und auch das Gutachten attestiere lediglich beschränkte Erfolgsaussichten. Es
würde sehr viel Zeit brauchen, um den Verurteilten so weit zu bringen, dass ein Er-
folg erzielt werden könne. Auch hier zeige sich wieder, dass die Anordnung einer
Massnahme zu Ungunsten des Verurteilten geschehen würde. Vor diesem Hinter-
grund sei die beantragte Massnahme weder erforderlich noch verhältnismässig.
16.
Würdigung durch die Kammer
Die Kammer schliesst sich den Beurteilungen der Vorinstanz im Ergebnis vollum-
fänglich an.
16.1
Schwere psychische Störung
Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten sowie die im Vollzug doku-
mentierten Verhaltensauffälligkeiten bestehen keine ernsthaften Zweifel daran,
dass beim Verurteilten aktuell eine schwere psychische Störung vorliegt. Der
Sachverständige diagnostiziert mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wahnhafte
Störung (ICD-10 F22.0) und zieht alternativ eine schizophrene Erkrankung in Be-
tracht. Bei beiden Störungsbildern handelt es sich grundsätzlich um schwere psy-
chische Störungen im Sinne von . Die Einschätzung des Sachverstän-
digen wird durch die psychiatrischen Behandlungsberichte (Akten BVD Nr. 1252/21
Band 2, pag. 990-991) sowie die im Vollzug beobachteten Wahninhalte – welche
auch von ausserhalb als wahnhaft erscheinen – gestützt.
Entsprechend ist beim Verurteilten aktuell vom Vorliegen einer schweren psychi-
schen Störung auszugehen. Ob eine solche schwere psychische Störung bereits
27
im Zeitpunkt der Tat vorlag, lässt sich hingegen nicht mit der erforderlichen Sicher-
heit feststellen.
Die Ausführungen der Vollzugsdienste vermögen daran nichts zu ändern. Zwar trifft
zu, dass eine schwere psychische Störung auch nachträglich anhand neuer Er-
kenntnisse festgestellt werden kann und dass der Umstand, dass sie im Hauptver-
fahren nicht erkannt wurde, ihr damaliges Vorliegen nicht ausschliesst. Daraus folgt
jedoch nicht, dass ihr Vorliegen im Tatzeitpunkt bereits hinreichend erstellt wäre.
Entscheidend ist vielmehr, ob sich die entsprechende Diagnose retrospektiv mit der
erforderlichen Sicherheit begründen lässt. Gerade dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Sachverständige äussert sich hinsichtlich des Vorliegens einer wahnhaften
Störung im Tatzeitpunkt wiederholt lediglich im Sinne einer hohen Wahrscheinlich-
keit und weist selbst auf die Schwierigkeiten einer retrospektiven Diagnosestellung
und die begrenzte Datengrundalge hin (Akten BVD Nr. 1252/21 Band 2, pag. 993).
Seine Diagnose beruht damit im Wesentlichen auf Rückschlüssen aus dem späte-
ren Krankheitsverlauf. Eine unmittelbare psychiatrische Befunderhebung aus der
Tatzeit fehlt. Unter diesen Umständen erscheint der Schluss auf das Vorliegen ei-
ner schweren psychischen Störung im Tatzeitpunkt zwar möglich, aber nicht mit
der für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlichen
Gewissheit erstellt.
Hinzu kommt, dass sich die retrospektive Beurteilung auf eine begrenzte Tatsa-
chengrundlage stützt. Insbesondere bleibt unklar, ob und in welchem Ausmass be-
reits vor der Tat eine relevante Veränderung im Verhalten des Verurteilten einge-
treten ist. Entsprechende Hinweise ergeben sich im Wesentlichen aus nachträgli-
chen Interpretationen einzelner Aussagen von Familienangehörigen sowie aus ver-
einzelten Aktenhinweisen, ohne dass diese Umstände im damaligen Strafverfahren
vertieft abgeklärt wurden.
Unter diesen Umständen lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststel-
len, dass der Verurteilte bereits im Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen
Störung litt. Eine solche Feststellung ist jedoch – wie dargelegt – zwingende Vor-
aussetzung für die (nachträgliche) Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme (vgl. E. 12 hiervor).
Auch aus diesem Grund kann dem Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stati-
onären therapeutischen Massnahme nicht entsprochen werden.
16.2
Anlasstat
Ausgangspunkt bildet das rechtskräftige Urteil der 2. Strafkammer des Oberge-
richts des Kantons Bern (Akten BVD Nr. 1252/21 Band 1, pag. 395-475), wonach
die Tat im Wesentlichen mit der belasteten Beziehungssituation zwischen dem
Verurteilten und dem Opfer sowie mit dessen sexueller Orientierung in Zusammen-
hang gebracht wurde. Diese Feststellungen beruhen auf der im damaligen Verfah-
ren erhobenen Beweislage.
Demgegenüber vermag das nachträglich eingeholte Gutachten keinen eindeutigen
alternativen Tatmechanismus aufzuzeigen. Der Sachverständige erachtet einen
wahnhaften Hintergrund der Tat zwar als wahrscheinlich, weist jedoch gleichzeitig
28
darauf hin, dass die konkrete Tatmotivation mangels entsprechender Angaben des
Verurteilten letztlich nicht rekonstruierbar sei (Akten BVD Nr. 1252/21 Band 2, pag.
993, 998). Der Sachverständige schliesst damit selbst nicht aus, dass die Tat – wie
bereits im Hauptverfahren angenommen – auf einer deliktfördernden Weltanschau-
ung beziehungsweise auf persönlichkeitsbedingten Einstellungen beruht.
Hinzu kommt, dass für die Tatmotivation eine ernsthafte alternative Erklärung be-
steht, welche keiner psychischen Störung als Erklärungsgrundlage bedarf. Bereits
im ursprünglichen Strafverfahren wurde festgestellt, dass die Beziehung zwischen
dem Verurteilten und dem Opfer erheblich belastet war und die sexuelle Orientie-
rung sowie die Abkehr des Opfers vom Islam zu massiven Konflikten geführt hat-
ten. Dieses Tatmotiv wird zudem durch die Aussagen verschiedener Familienan-
gehöriger sowie durch die Angaben der behandelnden Psychologin bestätigt. Diese
schilderten übereinstimmend erhebliche Konflikte im Zusammenhang mit der sexu-
ellen Orientierung des Opfers, dessen Abkehr vom Islam sowie den stark ausge-
prägten Ehr- und Kontrollvorstellungen des Verurteilten (Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern SK 21 115 vom 23. Dezember 2021 E. 14.10; Akten BVD Nr.
1252/21 Band 1, pag. 444-454).
Bestehen mehrere ernsthaft in Betracht fallende Erklärungen für das Tatgesche-
hen, von denen nur eine auf eine schwere psychische Störung zurückgeführt wer-
den kann, lässt sich der erforderliche symptomatische Zusammenhang nicht mit
genügender Sicherheit bejahen. Daran ändert auch nichts, dass der Sachverstän-
dige einen wahnbedingten Hintergrund als wahrscheinlich erachtet. Entscheidend
ist, dass eine alternative deliktische Motivation weder durch das Gutachten ausge-
schlossen werden konnte noch durch die übrigen Beweismittel widerlegt wird.
Damit bestehen mehrere plausible Erklärungsansätze für das Tatgeschehen, ohne
dass sich einer davon mit der für die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme erforderlichen Sicherheit feststellen liesse. Unter diesen Umständen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlasstat Ausdruck einer psychi-
schen Störung im Sinne einer Symptomtat war. Dass die bereits im Hauptverfahren
bekannten Umstände aufgrund der heutigen psychiatrischen Erkenntnisse anders
interpretiert werden können, genügt für sich allein nicht. Entscheidend ist nicht, ob
eine andere Würdigung möglich erscheint, sondern ob sich das Vorliegen einer
schweren psychischen Störung sowie deren Zusammenhang mit der Anlasstat re-
trospektiv mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lassen. Daran fehlt es vor-
liegend.
Nicht zu folgen ist schliesslich der Auffassung der Bewährungs- und Vollzugsdiens-
te, wonach die vom Sachverständigen angenommene wahnhafte Störung zu 90%
und die deliktfördernde Weltanschauung zu 10% handlungsleitend gewesen seien
und deshalb von einer zu 100% psychisch bedingten Tat auszugehen sei. Eine sol-
che schematische Addition vermag nicht zu überzeugen. Die deliktfördernde Welt-
anschauung bildet keine Ausprägung der diagnostizierten psychischen Störung,
sondern stellt einen eigenständigen möglichen Erklärungsfaktor für das Tatgesche-
hen dar. Dass beide Faktoren gleichzeitig Einfluss auf das Tatgeschehen gehabt
haben mögen, rechtfertigt es nicht, sie einer einzigen psychischen Ursache zuzu-
rechnen. Gerade das Nebeneinander verschiedener ernsthaft in Betracht fallender
29
Erklärungsansätze zeigt vielmehr, dass sich ein symptomatischer Zusammenhang
nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt.
Demnach fehlt es auch am erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwi-
schen der geltend gemachten psychischen Störung und der Anlasstat. Die Voraus-
setzungen von sind somit auch insoweit nicht erfüllt.
16.3
Rückfallgefahr
Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Legalprognose überzeugt eben-
falls. Gestützt auf das Gutachten ist derzeit von einem moderaten Rückfallrisiko für
schwere Gewaltdelikte auszugehen. Der Sachverständige weist jedoch ausdrück-
lich darauf hin, dass die Prognose aufgrund der unklaren Deliktdynamik nur einge-
schränkt belastbar ist.
Ob und unter welchen Umständen künftig erneut ein deliktsrelevanter Wahn auftre-
ten könnte, lässt sich nach den gutachterlichen Ausführungen nicht verlässlich be-
urteilen. Die Frage der Rückfallgefahr kann indessen offenbleiben. Wie dargelegt,
fehlt es bereits am Nachweis einer schweren psychischen Störung im Tatzeitpunkt
sowie eines hinreichend gesicherten symptomatischen Zusammenhangs mit der
Anlasstat.
16.4
Verhältnismässigkeit
Hinsichtlich der Eignung ergibt sich aus dem Gutachten, dass eine anhaltende
wahnhafte Störung grundsätzlich durch antipsychotische Medikation insofern be-
einflusst werden kann, als sich die affektive Wahndynamik reduziert und dadurch
die Handlungsrelevanz der Wahninhalte abgeschwächt wird (Akten BVD Nr.
1252/21 Band 2, pag. 999-1000). Gleichzeitig hält der Sachverständige fest, dass
der eigentliche Inhalt des Wahns in der Regel bestehen bleibt und eine nachhaltige
Risikoreduktion – insbesondere im Sinne einer stabilen Krankheitseinsicht und
freiwilligen Behandlungsadhärenz – nur selten erreicht werden kann (Akten BVD
Nr. 1252/21 Band 2, pag. 997-998, 1000). Auch im vorliegenden Fall schätzt der
Sachverständige die Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen Senkung des Rückfall-
risikos als gering ein (Akten BVD Nr. 1252/21 Band 2, pag. 998).
Hinzu kommt, dass der Verurteilte weiterhin keine Krankheitseinsicht zeigt und eine
Behandlung wiederholt abgelehnt hat. Zwar akzeptiert er derzeit eine Medikation,
doch erscheint angesichts der fehlenden Einsicht zweifelhaft, ob eine längerfristige
freiwillige Therapieadhärenz erreicht werden könnte. Diese Umstände relativieren
die Erfolgsaussichten der beantragten Massnahme erheblich.
In Bezug auf die Erforderlichkeit ist festzuhalten, dass nach den gutachterlichen
Ausführungen eine ambulante Behandlung angesichts der bestehenden Sympto-
matik und der bisherigen Behandlungsverweigerung kaum erfolgsversprechend er-
scheint (Akten BVD Nr. 1252/21 Band 2, pag. 998). Auch die Frage der Erforder-
lichkeit kann indessen letztlich offenbleiben. Wie dargelegt, fehlt es bereits an den
grundlegenden Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme.
Schliesslich könnte die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne grundsätzlich bejaht
werden, sofern von einer fortbestehenden deliktsrelevanten Störung auszugehen
30
wäre. Angesichts der Schwere der in Frage stehenden Delikte und der betroffenen
Rechtsgüter könnte selbst eine länger dauernde Behandlung gerechtfertigt sein.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 16.1 und 16.2 hiervor), fehlt es jedoch bereits an den
grundlegenden Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme, da weder eine schwere psychische Störung im Tat-
zeitpunkt noch ein hinreichend gesicherter symptomatischer Zusammenhang zwi-
schen einer solchen Störung und der Anlasstat mit der erforderlichen Sicherheit
festgestellt werden können.
16.5
Fazit
Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht er-
füllt sind. Insbesondere lässt sich weder mit der erforderlichen Sicherheit feststel-
len, dass der Verurteilte im Zeitpunkt der Anlasstat an einer schweren psychischen
Störung litt, noch dass zwischen einer solchen Störung und der Anlasstat ein hin-
reichend gesicherter symptomatischer Zusammenhang besteht. Diese vorliegen-
den Unsicherheiten können nicht zulasten des Verurteilten übergangen werden.
Selbst wenn die beantragte Massnahme mit den Anforderungen der EMRK verein-
bar wäre (vgl. E. 8 hiervor), könnte dem Antrag aus den dargelegten materiellrecht-
lichen Gründen nicht entsprochen werden.
VI.
Kosten und Entschädigung
17.
Verfahrenskosten
Gemäss gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Anwendbarkeit
der im 10. Titel der StPO enthaltenen Vorschriften über die Verfahrenskosten, Ent-
schädigungen und Genugtuungen (Art. 416-436 StPO) für alle Verfahren der Straf-
prozessordnung. Davon erfasst sind auch alle besonderen Verfahren, einschliess-
lich dem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363
ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012, E. 3.1
sowie DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl., 2023, N. 3 zu ). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen
neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn sie verurteilt wird (). Die Bestimmungen die-
ses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmever-
fahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (). Im
Rechtsmittelverfahren bestimmt sich die Kostenfolge nach der Frage des Obsie-
gens bzw. Unterliegens (). Ob bzw. inwieweit eine Partei im
Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 mit Hinweis). Die
Kostenauferlegung nach erfordert somit einen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den entstandenen Kosten. Daran
fehlt es jedoch, wenn die verurteilte Person einzig mit der ursprünglichen Tatbege-
31
hung Anlass für das nachträgliche Verfahren gegeben hat (Urteil des Bundesge-
richts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). Ebenso wenig begründen
lässt sich eine Kostenverlegung zulasten der verurteilten Person unter Hinweis
darauf, dass sie das nachträgliche Verfahren mit einer Verhaltensweise, die es im
Massnahmenvollzug gerade zu therapieren gälte, verursacht hat. In analoger An-
wendung von können der verurteilten Person demnach die
Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft
dessen Einleitung bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, nicht aber,
wenn das nachträgliche Verfahren auf Antrag der Vollzugsbehörde bzw. der
Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde (HEER/BERNARD/STUDER, in: Basler Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafporzessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 365
StGB).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens,
festgesetzt auf CHF 4'256.00 (Gebühren von CHF 1'800.00 und Auslagen von CHF
2'456.00), sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt in Anwendung von
Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskos-
ten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-
schaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'865.05.00 (Ge-
bühren von CHF 4’500.00 und Auslagen von CHF 365.05), vom Kanton Bern zu
tragen (, und , und 3
StPO).
18.
Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung
(). Diese werden praxisgemäss separat ausgeschieden.
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen
Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1
StPO). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Kollegialge-
richts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis
maximal CHF 50'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der
Aufwand im Berufungsverfahren 10 bis 50 Prozent des Aufwands vor der ersten In-
stanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemes-
sung der Parteikostenersatzes [Parteikostenvereinbarung, PKV; BSG 168.811]).
Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa-
che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehr-
wertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Der Stun-
denansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt
CHF 200.00 (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen
Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
18.1
Erstinstanzliches Verfahren
Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde von der Vor-
instanz auf CHF 2'540.00 festgesetzt. Die Berufungsführerin beantragt in ihrer Be-
rufungserklärung vom 14. Oktober 2025 die vollumfängliche Aufhebung des erstin-
stanzlichen Urteils. Die Höhe der erstinstanzlichen Entschädigung wird von ihr als-
dann indes nicht konkret beanstandet. Die von der Vorinstanz festgesetzte amtliche
32
Entschädigung gibt ohnehin zu keinen Bemerkungen Anlass und wird durch die
Kammer bestätigt. Die Rückzahlungspflicht entfällt.
18.2
Oberinstanzliches Verfahren
Betreffend das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ gemäss Kos-
tennote vom 20. Mai 2026 (Akten SK 25 466, pag. 164 f.) eine amtliche Entschädi-
gung von CHF 3'141.25 geltend (14.033h à CHF 200.00, CHF 99.50 Auslagen,
CHF 235.40 Mehrwertsteuer [8.1% von 2'905.85]), wobei für die Teilnahme an der
Verhandlung vom 21. Mai 2026 285 Minuten geschätzt und ausgewiesen werden.
Unter Berücksichtigung der effektiven Verhandlungsdauer ist dieser Aufwand um 2
Stunden bzw. 120 Minuten auf 165 Minuten zu kürzen. Die vom amtlichen Verteidi-
ger weiter geltend gemachten Aufwendungen sind nicht zu beanstanden. Entspre-
chend resultiert für das oberinstanzliche Verfahren eine vom Kanton Bern auszu-
richtende amtliche Entschädigung von CHF 2'701.95 (inkl. Auslagen und MWST).
Die Rückzahlungspflicht entfällt.
33
Dispositiv
Die 3. Strafkammer erkennt:
I.
1.
Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 21. Oktober 2024 auf
nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
gemäss anstelle der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK
21 115 vom 23. Dezember 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird abgewiesen.
2.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren
des Gerichts von CHF 1'800.00 und Auslagen von CHF 2’456.00, insgesamt bestimmt
auf CHF 4'256.00, werden vom Kanton Bern getragen.
3.
Die
oberinstanzlichen
Verfahrenskosten,
bestehend
aus
Gebühren
von
CHF 4'500.00 und Auslagen von CHF 365.05, insgesamt bestimmt auf CHF 4’865.05,
werden vom Kanton Bern getragen.
II.
1.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Verurteilten, Rechtsanwalt
B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
20.50
200.00 CHF
4’100.00
Reisezuschlag
CHF
150.00
CHF
258.10
Mehrwertsteuer 8.1%
auf CHF
4’508.10 CHF
365.15
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
4’873.25
Auslagen MWST-pflichtig
2.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Verurteilten, Rechtsanwalt
B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
12.00
200.00 CHF
2’400.00
Reisezuschlag
CHF
0.00
CHF
99.50
Mehrwertsteuer 8.1%
auf CHF
2’499.50 CHF
202.45
CHF
0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
2’701.95
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung
von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'873.25 und im oberinstanz-
lichen Verfahren mit CHF 2'701.95. Es besteht keine Rückzahlungspflicht.
34
III.
Weiter wird verfügt:
Zu eröffnen:
-
der Berufungsführerin, v.d. Fürsprecher E.________ (per Einschreiben)
-
dem Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
-
dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident M.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
-
der
Regionalen
Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau,
Staatsanwältin
N.________
(EO 19 6018 – per B-Post)
Bern, 21. Mai 2026
(Ausfertigung: 2. Juli 2026)
Im Namen der 3. Strafkammer
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Cathrein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge-
richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und
90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde-
rungen von entsprechen.
Referenzen
Bestimmungsliste
- SK 2025 466Nachträgliche therapeutische Massnahme