2C_32/2026

Bundesgericht

Grundrecht

Verletzung von Berufspflichten

17. Juli

Sachverhalt Eine im Zürcher Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältin vertrat eine Mandantin vor dem Kantonsgericht Luzern. Nach Beendigung des Mandats gab sie die verlangten Akten erst nach mehr als drei Wochen heraus und übermittelte der Mandantin per ungesicherter E-Mail ein nicht für sie bestimmtes Dokument mit geheimnisgeschützten Informationen über Dritte; dafür wurde sie mit Fr. 1'000.-- gebüsst. Erwägungen • Die Herausgabe der Mandatsakten mehr als drei Wochen nach Mandatsbeendigung und erster Aufforderung verletzte Art. 12 lit. a BGFA; triftige Verzögerungsgründe waren weder dargetan noch erkennbar. • Die Zustellung eines für die ehemalige Klientin nicht bestimmten Dokuments mit geheimnisgeschützten Drittinformationen verletzte Art. 13 BGFA; für die Disziplinierung genügt fahrlässiges Verhalten, sodass offenbleiben konnte, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. • Angesichts mehrfacher Berufsverletzungen und früherer disziplinarischer Sanktionen sprengte die Busse den Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde nicht; die Kostenauflage im kantonalen Verfahren war nicht willkürlich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Disziplinarbusse von Fr. 1'000.-- bleibt bestehen.
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