4A_150/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsöffnung

12. August

Sachverhalt Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde gegen eine definitive Rechtsöffnung nicht ein, weil der Beschwerdeführer trotz Nachfrist den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 625.-- nicht bezahlt und kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. Vor Bundesgericht rügte er insbesondere die Behandlung seines Ratenzahlungsgesuchs und eine Verletzung der Rechtsgleichheit. Erwägungen • Die Beschwerde setzte sich nicht ausreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach wegen des nicht vollständig geleisteten Kostenvorschusses auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten worden war. • Die pauschalen Vorwürfe zur Ratenzahlung, Rechtsgleichheit und unentgeltlichen Rechtspflege zeigten weder eine konkrete Bundesrechtsverletzung noch eine hinreichend begründete Grundrechtsverletzung auf; deshalb erfolgte das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Entscheid Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
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