4A_150/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Rechtsöffnung
12. August
Sachverhalt
Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde gegen eine definitive Rechtsöffnung nicht ein, weil der Beschwerdeführer trotz Nachfrist den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 625.-- nicht bezahlt und kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. Vor Bundesgericht rügte er insbesondere die Behandlung seines Ratenzahlungsgesuchs und eine Verletzung der Rechtsgleichheit.
Erwägungen
• Die Beschwerde setzte sich nicht ausreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach wegen des nicht vollständig geleisteten Kostenvorschusses auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten worden war.
• Die pauschalen Vorwürfe zur Ratenzahlung, Rechtsgleichheit und unentgeltlichen Rechtspflege zeigten weder eine konkrete Bundesrechtsverletzung noch eine hinreichend begründete Grundrechtsverletzung auf; deshalb erfolgte das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.