1C_96/2026

Bundesgericht

Politische Rechte

Stimmrecht; Zustellung von Unterlagen an den Gemeinderat

28. Mai

Sachverhalt Eine Gemeinderätin aus Roveredo focht den Beschluss des Gemeinderats betreffend die Übergangsbestimmungen zur Wasserbesteuerung an und rügte die verspätete Zustellung der Botschaft des Gemeinderats und der Einladung. Das Appellationsgericht erklärte die Beschwerde als verspätet; vor Bundesgericht stellte die Beschwerdeführerin dieses Ergebnis in Frage. Erwägungen • Der Streit betrifft ausschliesslich die interne Funktionsweise eines repräsentativen Organs und nicht unmittelbar die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Sinne von Art. 82 lit. c BGG; die besondere Legitimation nach Art. 89 Abs. 3 BGG betrifft nur Wahlen und Volksabstimmungen. • Die blosse Zugehörigkeit zum Gemeinderat belegt weder eine besondere Nähe noch ein konkretes persönliches Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG; die Beschwerde zur Wahrung des ordnungsgemässen Funktionierens des Organs oder eines allgemeinen öffentlichen Interesses ist daher nicht legitimiert. Entscheid Die Beschwerde wird mangels Legitimation als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von Fr. 1'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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