B-2442/2026
Bundesverwaltungsgericht
Weisungsübertragung an Partnerorganisationen
12. August
Sachverhalt
Der seit 2004 anerkannte gemeinnützige Verein A._______ setzte Zivildienstleistende aufgrund bewilligter Pflichtenhefte auch bei drei rechtlich selbstständigen Partnerorganisationen ein. Das ZIVI widerrief diese Pflichtenhefte teilweise und reduzierte die Höchstzahl gleichzeitig einsetzbarer Personen von 22 auf 13, weil eine Weisungsübertragung an juristische Personen unzulässig sei.
Erwägungen
• Art. 49 Abs. 2 ZDG schliesst juristische Personen weder als Hilfspersonen noch als Dritte aus; die Botschaft nennt mit dem Bauingenieur lediglich ein Beispiel und ist nicht abschliessend.
• Bei Hilfspersonen verbleibt das Weisungsrecht strukturell beim Einsatzbetrieb; bei Dritten ist eine beschränkte externe Delegation zulässig, sofern der Einsatzbetrieb die unübertragbare Letztverantwortung und behördlich überprüfbare Kontrolle sicherstellt.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; der Teilwiderruf wird aufgehoben und die Sache zur vertieften Prüfung der übrigen Anerkennungsvoraussetzungen und zu einem allfälligen neuen Entscheid an das ZIVI zurückgewiesen. Auf den Antrag auf Weisung zur Reorganisation wird nicht eingetreten.