1C_347/2025
Bundesgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Führerausweisentzug
11. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer kollidierte auf schneebedeckter Fahrbahn beim Einfahren in eine vortrittsberechtigte Einbahnstrasse mit einem Lieferwagen. Wegen pflichtwidriger, leicht fahrlässiger Vortrittsverletzung wurde er strafrechtlich gebüsst; das Strassenverkehrsamt entzog ihm gestützt auf einen früheren Entzug innert zwei Jahren den Führerausweis für einen Monat.
Erwägungen
• Die Kollision mit Verletzungen des Unfallgegners und erheblichen Sachschäden begründete mindestens eine konkrete Gefährdung; damit lag trotz leichten Verschuldens kein besonders leichter Fall nach Art. 16a Abs. 4 SVG vor, zumal die Busse von Fr. 300.-- den Ordnungsbussenbereich überstieg.
• Aufgrund des rechtskräftig festgestellten pflichtwidrigen Nichtgewährens des Vortritts durfte der Beschwerdeführer die Pflichtwidrigkeit nicht im Administrativverfahren neu bestreiten; Art. 16a Abs. 2 SVG schreibt nach einem früheren Entzug innert zwei Jahren einen mindestens einmonatigen Entzug zwingend vor.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.