IV.2025.00050
ZH Sozialversicherungsgericht
Invalidenrente nach Herzinfarkt
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 18. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00050
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil
vom
18. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök
HAK Rechtsanwälte
Weberstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Der türkische Staatsangehörige
X.___
, geboren 1978, absolvierte nach der Schule in der Türkei keine Berufsausbildung (
Urk.
7/1/
1
,
Urk.
7/1/5).
Im Jahr 2001 reiste er in die Schweiz ein (
Urk.
7/1/1).
Ab
dem
1.
September 2021 arbeitete
X.___
in einem 100%-Pensum als Mitarbeiter Gastronomie im Restau
rant
Y.___
in
Z.___
(
Urk.
7/1/6). Das Restaurant
Y.___
wird von der
A.___
GmbH betrieben (
Urk.
7/1/6).
X.___
ist Eigentümer der Stamm
anteile der
A.___
GmbH
(vgl. den Internet-
Handelsregistera
B
._
__
ug
vom
2
0.
Mai 2026
). Am 1
7
.
Mai 2022 (Eingangsdatum)
meldete sich
X.___
unter Hinweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch
die
Bypass-Operation
vo
m
1
8.
April 2022
(vgl.
Urk.
7/15/1)
sowie einen Diabetes und Augen
probleme (
Urk.
7/1/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (
Urk.
7/1
,
Urk.
7/4/1
).
Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher
(
Urk.
7/3,
Urk.
7/5) und medizi
nischer (
Urk.
7/11-19,
Urk.
7/21-22,
Urk.
7/25-31,
Urk.
7/33,
Urk.
7/35-37)
Hin
sicht.
Am
9.
Februar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass
aufgrund eines erneuten stationären Aufenthalts
gesund
heits
bedingt keine Eingliederungsmass
nahmen möglich seien. Sie werde die weiteren Heilbehandlungen abwarten und
hernach
prüfen, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (
Urk.
7/38/2).
In der Folge
nahm die IV-Stelle zunächst die Berichte zur Herzoperation im Uni
ver
sitätsspital
B.___
vom
7.
Februar 2023 (
Urk.
7/41) sowie
zu den darauf
folgenden
Untersuchungen und
Behand
lungen (
Urk.
7/43-44
,
Urk.
7/61-62
,
Urk.
7/76,
Urk.
7/78
) zu den Akten.
Nach Einsicht in
den Verlaufsbericht des Hausarztes des Versicherten,
Dr.
med.
C.___
, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 1
6.
November 2023 (
Urk.
7/79)
gab die IV-Stelle
ein
kardiologisch-psychiatrische
s
Gutachten
bei
der
D.___ AG
in Auftrag, das am
8.
Mai 2024
erstattet wurde
(
Urk.
7/96)
.
Dieses Gutachten bildete die Grundlage für den
Vorbescheid vom 1
1.
September 2024
,
mit welchem die
IV-Stelle dem Versicher
ten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht
stellte
(
Urk.
7/99). Dagegen erhob
X.___
am 1
1.
Oktober 2024 Einwand
,
worin
er unter anderem festhielt, dass er
Dr.
C.___
um eine Stellung
nahme und Zusendung der aktuellen medizinischen Berichte gebeten habe (
Urk.
7/106/3). Die IV-Stelle setzte dem Versicherten für die Einreichung weiterer Unterlagen eine Frist bis 2
1.
Oktober 2024
an
(
Urk.
7/108). Dieser ersuchte mit eine
r
am 2
1.
Oktober 2024
zur Post gegebenen Eingabe
um Erstreckung
der Frist (
Urk.
7/112). Die IV-Stelle erliess am 2
2.
Oktober 2024 eine leistungs
abweisende Verfügung (
Urk.
7/114). Am Folgetag hob sie diese Ver
fü
gung wiedererwä
gungs
weise auf und
sie gab
dem Versicherten
Gelegenheit zur Einreichung der medizi
nischen Berichte innert
eine
r
nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen (
Urk.
7/117). Der Ver
sicherte reichte die Unterlagen
(
Urk.
7/
120
)
mit Eingabe vom 2
2.
Novem
ber 2024
(
Urk.
7/
121
)
ein.
Nach Prüfung der
Berichte
(vgl. Urk. 7/123) wies
die IV-Stelle
das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente
mit Verfügung vom
10. Dezember 2024
ab (
Urk.
2).
2.
2.1
Dagegen erhob
X.___
am 2
7.
Januar 2025 Beschwerde (
Urk.
1). Er beantragte
(
Urk.
1 S. 2)
:
«
1.
Die Verfügung der IV vom 1
0.
Dezember 2024 sei aufzuheben und dem Beschwer
de
führer eine Rente der Invalidenversicherung au
s
richten.
2.
Eventualiter sei die Verfügung der IV vom 1
0.
Dezember 2024 aufzuheben und weitere Abklärungen zu tätigen.
3.
Subeventualiter sei die Verfügung der IV vom 1
0.
Dezember 2024 aufzuheben und die Sache an die IV zurückzuweisen, damit sie berufliche Integrationsmassnahmen prüfe.
Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).»
2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 2
7.
Februar 2025 beantragte die Beschwerde
geg
nerin Abweisung der Beschwerde (
Urk.
6, unter Beilage der IV-Akten,
Urk.
7/1-124), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
8.
Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (
Urk.
8).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
Vorab ist zum (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Integrationsmass
nahmen
(
Urk.
1 S. 2) festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerde
führers
auf berufliche Massnahmen
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü
gung vom 1
0.
Dezember 2024 (
Urk.
2)
ist
. Bei dieser Verfügung geht es um den von der Beschwerdegegnerin beurteilten Anspruch
auf eine Invalidenrente. So
wohl im eingangs genannten Betreffnis als auch in der Um
schreibung des
geprüften Gegenstandes
und
in der Begründung wird ausschliesslich zum Renten
anspruch Stellung genommen (vgl.
Urk. 2).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts
ver
hältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän
dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich — in Form einer Ver
fügung —
Stellung
genommen hat (BGE 125 V 413 E. 1a)
. Mangels Anfech
tungsobjekt ist somit auf das
Rechtsbegehren
um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Integrationsmass
nahmen nicht einzutreten (vgl.
Beschluss
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2025.00779 vom
6.
März 2026 E. 3.1).
2
.
2
.1
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
In
validenrente hat.
2.2
In d
er angefochtenen Verfügung vom
10. Dezember 2024
hielt
die Beschwerde
gegnerin
im Wesentlichen
fest
,
ein Anspruch auf eine Invalidenrente
setzte unter anderem voraus
,
dass
die versicherte Person während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnitt
lich mindestens 40
%
arbeitsunfähig sei und hernach eine voraussichtlich daue
rnde Erwerbsunfähigkeit bestehe
.
Beim Beschwerde
führer habe diese Wartezeit mit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. April 2022 begonnen. Das Wartejahr habe am 14. April 2023 geendet. G
emäss ihren medizinischen Abklärun
gen
sei der Beschwerdeführer
nach Eintritt des Gesund
heitsschadens am
15.
April 2022
bezüglich der
bisherigen
Tätigkeit
im eigenen Restaurant vorübergehend vollum
fänglich arbeitsunfähig
gewesen
. Ab Mitte Juni 2022
sei
er
zu
50
%
arbeits
fähig
gewesen
. Ab Mitte August 2022
sei
ihm die bisherige
Tätigkeit
wieder ganz
tä
g
ig zumutbar.
Allerdings sei er nur noch zu 85 % arbeitsfähig, da seine
Leistung
aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs
eingeschränkt
sei
. Diese Einschätzung
gelte
auch für eine andere Tätigkeit
auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt
.
Wenn die vorgenannten Zeiten mit ganz und teilweise bestehender Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet würden, so habe im
Wartejahr
ab 15. April 2022 eine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
von
weniger als
40
%
vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe f
olglich
das
Wartejahr nicht be
standen, weshalb
er keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente
habe (Urk. 2 S. 2)
.
Es müsse zudem festgehalten
werden
,
dass keine erwerbliche Einbusse ersichtlich sei (Urk. 2 S. 3), habe der B
eschwerdeführer
doch
mit seiner Tätigkeit im eigenen Restaurant nach Eintritt des Gesundheitsschadens mehr verdient, als dies vor dem Beginn seiner gesundheitlichen Probleme im Jahr 2022 der Fall gewesen sei (Urk.
2 S.
2-3).
2.3
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen
Folgendes
vor
:
In medizinischer Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin auf das
bidisziplinäre
Gutachten der
D.___ AG
vom 1
6.
April 2024
abgestellt. Diese Expertise sei jedoch nicht beweiskräftig.
Im psychia
tri
schen
Teilg
utachten vom 1
6.
April 2024 sei zwar erwähnt
worden
, dass
e
r spontan geäussert habe, er wolle sterben
(
«Er habe bereits ein paar Mal überlegt, mit Tabletten ewig zu schlafen»
)
.
Dieser Suizidalität
sei vom
Gutachter
aber
zu wenig Beachtung geschenkt
worden (
Urk.
1 S.
6
)
.
Gleiches gelte für die gemäss
Mini-ICF-APP
bestehende
erhebliche Beeinträch
tigung der Belast
barkeit und
Ausdauer
sowie die K
raftlosigkeit
und
Erschöpfung (
Urk.
1 S.
6
).
Des Weiteren seien die Ausführungen des kardiologischen Gutach
ters
zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und erläu
terungsbedürftig (
Urk.
1 S.
6-
7).
Es
müsste
n
die Berichte
der behandeln
den Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden.
N
icht
nur sein
Hausarzt
habe ihm
wegen de
r
verschiedenartigen gesundheitlichen
Beschwerden
für sämtliche
Tätigkeiten
eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
D
ie
in Spitälern tätige
n
Fachärzte
würden
ebens
o
von einer stark
eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus
gehen
.
In seinem Fall komme erschwerend hinzu, dass s
eine zahlreichen
Gesundheits
störungen sich gegenseitig negativ beeinflussen
würden
.
Wie aus den mit der Eingabe vom 2
2.
November 2024 eingereichten Berichten
hervorgeh
e
, befinde
er
sich in engmaschiger Behandlung. Er
habe
versucht, alle von den Ärzten vorgeschlagenen Massnah
men umzusetzen.
N
ach langer Suche
habe er nunmehr auch
einen psychiatrischen Therapieplatz gefunden
(Urk. 1 S.
6)
.
Die Beschwerde
gegnerin habe die Berichte, welche er mit dem Einwand eingereicht habe, den
E.___
-Gutachtern nicht zur Stellungnahme vorgelegt (Urk.
1
S.
7). Nach dem Vorgenannten
sei
von einer stark
eingeschränkten
Erwerbsf
ähigkeit aus
gehen
.
Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender ein höheres Einkommen
erzielen soll als vor den gesundheitlichen Beschwerden.
Bei der Bemessung des Invaliden
einkommens sei jedenfalls ein Abzug von 25
%
vorzunehmen, da er seine Er
werbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichen Einkom
men verwerten könnte (Urk.
1 S.
8).
3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Bundes
gesetzes über den Allge
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich
keiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (). Für die Beur
teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig
keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ().
3
.2
3
.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invali
denversicherung
(
IVG
)
sowie Art. 3 Abs. 1 und setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest
ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.
2.1, 130 V 396
E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit
ist jedoch nicht ohne W
eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab
hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit
gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar
beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2,
1
43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.
3.7, 13
9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. ).
3.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk
turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
3.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti
gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes
tens 40 % arbeitsunfähig () gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid () sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1
bis
und 1
ter
nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1
bis
IVG). Gemäss wird die Höhe des Renten
anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi
tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgrad
prozentualer Anteil
49 Prozent
47.5
Prozent
48 Prozent
45
Prozent
47 Prozent
42.5
Prozent
46 Prozent
40
Prozent
45 Prozent
37.5
Prozent
44 Prozent
35
Prozent
43 Prozent
32.5
Prozent
42 Prozent
30
Prozent
41 Prozent
27.5
Prozent
40 Prozent
25
Prozent
3.4
3.4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege
benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
0.
Juni 2021 E. 3.2, je
m.w.H
.).
3.4.3
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial
ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3
m.w.H
.).
3.4.4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah
rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien
tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander
seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau
tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3
m.w.H
.).
4.
4.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Gutachten vor:
4.2
Im Arztbericht vom
8.
September 2022 hielt
Dr.
C.___
insbesondere
fest, dass beim Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren ein Diabetes mellitus Typ-II,
welcher leider nicht optimal eingestellt gewesen sei, bekannt sei. Am 15. April 2022 sei es zu einem STEMI (ST-Hebungsinfarkt) bei schwerer koronarer 3-Gefässer
kran
kung
gekommen
, wobei am 18. April 2022 notfallmässig ein 4-facher AC-Bypass ange
legt worden sei. Der Verlauf sei leider protrahiert mit ausgeprägter Müdigkeit, Schwindelgefühl, unspezifischen Thoraxschmerzen, Kraft
losig
keit, Schlafstörun
gen, Angstgefühl u. ä. (
Urk.
7/11/3).
Dr.
C.___
führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Herzinfarkt seine Tätigkeit als Pizzaiolo und Kellner noch nicht habe aufnehmen können (Urk.
7/11/3).
Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten. Hingegen sei ihm eine leichte, wechsel
belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Stossen von schweren Lasten theoretisch zu ca. 30 bis 40
%
zumutbar, wobei mit häufigen krank
heitsbedingten Arbeitsausfällen zu rechnen sei (Urk. 7/11/4).
4.3
Im Verlaufsbericht vom 1
6.
November 2023
antwortete
Dr.
C.___
auf die Frage, ob sich die Befunde verändert hätten
, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ischämischen Kardiopathie mit Herzinfarkt und 4-facher AC-Bypass
-Opera
tion mehrfach im
B.___
behandelt worden sei
. Im Februar 2023
s
e
i
pro
phylak
tisch ein S-ICD (subkutan implantierbarer Kardioverter-Defibrillator)
ein
ge
setzt w
o
rden. Die kardiale Rehabilitation habe wegen des persistierenden Schwin
dels bei NYHA (New York Heart
Association
)-Stadium II bis III ab
gebro
chen
werden müssen
. Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über diffuse
Müdigkeit, Engegefühl bei körperlicher Belastung im Sinne von NYHA II bis III und zum Teil sehr störenden Schwindel (
Urk.
7/79/2).
Dr.
C.___
führte
ferner
aus
, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit — selbst eine körperlich leichte Tätigkeit —
in der freien Wirtschaft aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten (Urk.
7/79/2).
4.4
Dr.
med.
F.___
, Fachärztin Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle
,
hielt in ihrer Stellungnahme vom
6.
Dezember 2023 fest,
dass beim 46-jährigen Beschwerdeführer
gemäss dem kardiologischen Arzt
bericht
des
B.___
vom 2
6.
April 2022 eine
ischämische Kardiomyopathie bei einer koronaren 3-Gefässerkrankung mit einem akuten
Lateralwandinfarkt am 15.
April
2022 vor
liege
. Therapeutisch
sei
die notfallmässige Rekanalisation der
linken Kranzarterie und eines Seitenastes
erfolgt
. Die Herzfunktion
sei
initial grenz
wertig mittelgradig (EF 39%)
eingeschränkt
gewesen
.
Laut
dem
Arzt
bericht
von
Dr.
C.___
vom 8.
September
2022
habe d
er
Beschwerdeführer
weiterhin
über eine andauernde Müdigkeit,
Kraftlosigkeit, Angstgefühle und unspezifische Brust
schmerzen
geklagt
. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei
in einem 30 bis 40%-Pensum
möglich.
Gemäss
Echokardiogramm vom 2
3.
September
2022
habe
sich die Herzfunktion zwischenzeitlich verschlechtert
.
Es habe sich
eine
noch mittel
gradig
Einschränkung
(
Ejektionsfraktion [
EF
]
32%)
ergeben
(Urk. 7/98/8)
.
Ein
e am selben Tag durchgeführte
Positronen-Emissions-Tomografie (
PET
)
-CT
habe eine
ausgedehnte Ischämie
gezeigt. Deswe
gen
sei
am 13.
Oktober
2022 eine er
neute
Koronarangio
graphie
vorgenommen worden
.
Bei dieser Untersuchung habe
sich neu ein Verschluss des Ramus circumflexus sowie eine
Progression der Stenosen in der rechten Kran
z
arterie und
ein
peripherer Verschluss des Bypasses auf die rechte Kranzarterie
gezeigt (Urk. 7/98/8-9)
. Therapeutisch
sei
en
eine
drei
fache Stentimplantation der rechten Kranzarterie sowie
eine zwei
fache Stent
implantation der Seitenäste
erfolgt
. Die medikamentöse Therapie der Herzinsuffi
zienz
s
e
i
ausgeweitet
worden
. Laut Austrittsbericht der
J.___
Rehazentren vom 26.
Oktober
2022
habe
der
Beschwerdeführer
abschliessend 57
% der Sollleistung erreichen
können
, ohne Ischämienachweis.
Da sich im Echokardiogramm vom 24. November 2022 eine unverändert mittel- bis höhergradig eingeschränkte Herz
funktion gezeigt habe, sei die Indikation zur Implantation eines ICD-Systems gestellt und am 7. Februar 2023 durchgeführt
worden
. Analog dem Verlaufs
bericht vom
3
0.
April
2023
habe
sich ein stabiler Verlauf mit subjektiv andauern
der
Müdigkeit und or
t
hostatische
m
Schwindel
gezeigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass e
r
(ohne Pausen, vgl.
Urk.
7/62/3)
1.5 Treppen
(
bzw.
Etagen, vgl.
Urk.
7/62/3) bewältigen könne. Dies ents
preche NYHA II.
Es sei ein i
nsgesamt stabiler Verlauf bei noch andauern
der Dekonditionierung
festgestellt worden
.
Im Echokardiogramm im August 2023 sei dann eine verbesserte Herzfunktion (EF 39
%
)
sichtbar
ge
worden, bei noch unverändert andauernder rascher Ermüdung.
Der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/76/3) habe angegeben, dass d
ie stationäre Rehabilitation keine wesentliche Besserung gebracht
habe
.
Er fühle sich nicht arbeitsfähig. Gemäss dem Verlaufs
bericht von Dr.
C.___
vom
16. November
2023 sei der Versicherte wegen der raschen körperlichen
Er
schöpfung zu 100
%
arbeitsunfähig
, auch in einer ange
passten leichten Tätigkeit
(Urk. 7/76/3).
Dazu hielt
Dr.
F.___
fest, dass der Beschwerdeführer gemäss
de
n
vorliegenden A
rztberichte
n
wegen einer ischämischen Kardiomyopathie bei einer
koronaren 3-Gefässerkrankung mit St
atus
nach
einem Seitenwandinfarkt und
vier
fach-aorto
koronarer
Bypassoperation
im April
2022
in der bisherigen Tätigkeit
nachvoll
ziehbar zu 100
%
arbeitsunfähig sei.
Therapeutisch
sei
zwischenzeitlich
im Okto
ber 2022
eine mehrfache Stentimplantation bei einem ausgedehnten
Ischämie
nachweis im PET-CT
sowie
im Februar 2023
die prophylaktische Implantation eines ICD-Systems
erfolgt.
Zwischenzeitlich
habe
sich die Herzfunktion, auch unter Ausbau der medikamentösen Therapie, gebessert
. Sie sei
zuletzt noch grenzwertig mittelgradig (EF 39%) eingeschränkt
gewesen
.
E
ine volle
Arbeitsun
fähigkeit
auch in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit
könne
nicht ohne
W
eiteres
nachvollzogen werden.
Dem Dossier könne ferner entnommen werden, dass
im kardiologischen
Arztbericht
des Spital
I.___
bereits eine psy
chiatrische Therapie
empfohlen
worden sei. Sie
empfehle
daher die Durchführung einer
bidisziplinäre
n
kardiologisch-psychiatrische
n
Begutachtung
(Urk. 7/98/9)
.
4.5
4.5.1
Am
bidisziplinären
Gutachten der
D.___ AG
vom 8. Mai 2024 waren
G.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof.
Dr.
med. univ.
H.___
, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie
,
beteiligt (Urk. 7/96/3). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Urk.
7/96/6):
-
Koronare Herzerkrankung mit Status nach lateralem STEMI am 1
5.
April 2022 bei koronarer 3-Gefässerkrankung ACBP am 1
8.
April 2022 (ICD-10: I25.9)
-
Herzinsuffizienz aufgrund der koronaren Herzerkrankung mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Linksventrikelfunktion und
Zustand nach
ICD-Implantation im Februar/2023 in primärprophy
lak
tischer Indikation (ICD-10: I50.9)
-
Somatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82)
4.5.2
In ihrer «Synthese/Quintessenz aus allen Fachgebieten und funktionellen Ein
schränkungen» führten die Gutachter aus, dass kardiologisch eine koronare Herz
erkrankung mit Status nach lateralem STEMI sowie eine Herzinsuffizienz auf
grund der koronaren Herzerkrankung mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Linksventrikelfunktion und Zustand nach ICD-Implantation Februar 2023 diagnostiziert werden könne. Sie sei durchwegs adäquat behandelt w
o
rden.
V
orhandene Stellungnahmen zu einer vollständig aufgehobenen Arbeits
fähigkeit aufgrund der kardiologischen Problematik
könnten
von gutachter
lich kardio
logischer Seite her nicht nachvollzogen werden. Da zumindest ein Teil der vom
Beschwerdeführer
geäusserten Einschränkungen durch eine Dekondi
tio
nierung bedingt zu sein scheine, sollte eine erneute Rehabilitationsbehandlung erwogen werden. Psychiatrisch
könne
eine s
omatische Belastungsstörung
diag
nos
tiziert werden. Diese
sei
als
reaktiv a
uf den erlebten Herzinfarkt und insbesondere die körperlichen
Veränderungen eines vormals hoch leistungs
fähigen Menschen mit
einem hohen persönlichen
Leistungsanspruch
an
zusehen. Es st
ünden
multiple Psychotherapieverfahren zur Verfügung, welche
zeitnah begonnen werden sollten. Die Prognose
sei
grundsätzlich als günstig zu bewerten.
Hinderungs
gründe für
das Erreichen
eine
r vollständigen Arbeitsfähigkeit
seien
nicht
ersichtlich
. Daher
werde eine Rebegutachtung in 12 bis 24 Monaten emp
fohlen (
Urk.
7/96/7).
4.5.
3
Ferner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig
keit eine 85%ige Arbeitsfähigkeit (Urk.
7/96/8).
Der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit während 8.5 Stunden pro Tag verrichten, jedoch bestehe eine Einschränkung der Leistung um 15
%
wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei reduzierter psychischer Resilienz und eingeschränkter kör
per
licher Leistungsfähigkeit (Urk.
7/96/8).
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung
d
er Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass in Ermangelung
von
fachpsychiatrischen
Berichten
unter Berück
sichtigung der somatischen Aktenlage, anamnestischen Angaben und der Ergebnisse der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine jemals bestehende Ein
schrän
kung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen vor dem STEMI im April 202
2
festgestellt werden könn
t
e
n
.
Bei Myokardinfarkt und nachfolgender koronarer Bypassoperation werde bis zum 1
5.
Juni 2022 von einer aufgehobenen Arbeits
fähigkeit
und
danach im Rahmen der Rekonvaleszenz bis zum 1
5.
August 2022 von einer um 50
%
reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Danach sei die Arbeitsfähigkeit kardiologisch wie psychiatrisch um 15
%
eingeschränkt gewesen (Urk.
7/96/8).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit bezifferten die Gutachter ebenfalls mit 85
%
(
Urk.
7/96/9).
4.6
Der Beurteilung im Bericht zur Sprechstunde für Herzinsuffizienz
im
B.___
vom 2
9.
Mai 2024 ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Verlaufs
kontrolle bei ischämischer Kardiomyopathie mit zuletzt mittelschwer einge
schränkter Auswurffraktion (EF 35
%
) bei bekannter koronarer 3-Gefässer
kran
kung (Erstdiagnose [ED] April/2022)
erschienen sei
.
E
r habe sich in einem
stabilen Allgemeinzustand
präsentiert,
mit weiterhin einige Sekunden bestehen
dem Druck auf der Brust sowie Belastungsdyspnoe NYHA
II
-
III
. Laborchemisch
hab
e sich erfreulicherweise bei normwertigem Kreatinin von 78umol/l ein norm
wertiges NT-proBNP passend zum kompensierten Zustand des
Beschwerde
führers gezeigt
. Das LDL-Cholesterin
habe
mit 0.8
mmol/l im sekundär
prophylaktischen Zielbereich
gelegen
. Klinisch
habe sich der Beschwerdeführer
aktuell normotensiv und euvoläm
präsentiert
.
Er
sei erneut
zur regelmässigen Blut
druckmessung und
Gewichtsmessung sowie Dokumentation dieser Werte
ermuntert worden
.
Die pektanginösen Beschwer
den seien unter Ivabradin nicht verändert und gleich
wie
vor der letzten Herz
katheteruntersuchung im November 202
3.
Bei aktuell jedoch deutlich bes
serer Frequenzkontrolle im Ruhe-EKG mit Ruhefrequenz von 57/min und der SmartPass-OFF-Episode in der S-ICD Abfrage werde
aber
von einer Dosis
steigerung des Ivabradins abgeraten. Insgesamt würden die persistierenden atypischen anginösen Beschwerden durch eine medikamentöse Therapie als nicht gut zugänglich gesehen (Differentialdiagnose [DD
:
] mikrovaskuläre Angina), wofür jedoch die Lebensstiländerungen und Optimierungen umso wichtiger seien. Es müsse weiter festgehalten werden, dass die Therapie mit Ozempic gemäss dem Beschwer
de
führer und dem letzten endokrinologischen Bericht nicht zu einer relevan
ten Gewichtsreduktion geführt und bei Nebenwirkungen (Diarrhoe, Blähun
gen) vom
Beschwerdeführer w
ieder beendet
worden
sei
. Der HbA1c-Wert
sei
mit 8.9
% deutlich angestiegen (Vorwert 6.7% vom
2/2024)
,
sodass eine weitere Inten
sivierung der Therapie unbedingt erfolgen sollte
. Insbesondere
eine
i
ntensive
Lebens
stiländerung.
Eine solche sei b
eim Beschwerdeführer
zentral
.
Allerdings
könne der Beschwerdeführer
eine solche Lebensstiländerung
nur
selbst ini
tiieren und umsetzen.
Ihm
werde zu einer
Gewichtsab
nahme durch eine gesunde, ausgewogene und leicht
kalorienreduzierte Ernährung
geraten. Dies sollte mit regelmässiger sportlicher Betätigung inklusive Kraft- und Ausdauer
trai
ning er
gänzt werden. Dem Beschwerdeführer sei
überdies
erneut die Auf
nahme der bereits aufgegleisten wohnortsnahen ambulanten kardialen Reha
bi
lita
tion im Spital
I.___
empfohlen worden.
Psychisch wirke d
er Beschwerdeführer
trotz der bereits bestehenden Therapie mit Sertralin
durch seine Krankheits
geschichte
immer noch sehr belastet
und er lasse sich auch aktuell nicht für ein sinnvolles edukatives Gespräch abholen (er unterbreche das Gespräch immer wieder). Es werde dringend eine muttersprachliche psychologische Anbindung empfohlen und der Hausarzt werde
gebeten
,
dies zu veranlassen (
Urk.
7/120/5).
4.7
In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31.
Oktober 2024 führte Dr.
C.___
insbesondere aus, dass der
Beschwer
de
führer
aktuell über massive Müdigkeit und Schwindel, Dyspnoe bei geringster kör
perlicher Belastung
, ein
retrosternales Druckgefühl, chronische Diarrhö, Schlaf
störungen, insbesondere Einschlafprobleme,
ein
Gefühl von Insuffizienz ge
gen
über Familie und sozialem Umfeld
mit
Grübeln, Morgentief, Antriebs
losigkeit, Freudlosigkeit und
einen
passive
n
Todeswunsch
klage (Urk. 7/120/2). Dr.
C.___
hielt weiter fest, dass
d
ie psychosomatische Belastung und die damit verbundene depressive Symptomatik sich im Verlauf zunehmend verstärkt
hätten
und eine signifikante Belastung im Alltag des
Beschwerdeführers
dar
stellen würden
. Vor dem Myokardinfarkt
sei
der
Beschwerdeführer
in leiten
der Funktion im Familienrestaurant tätig
gewesen
. Sein Arbeitstag
habe
um ca. 05:00
Uhr
begonnen. Er habe
umfangreiche organisatorische und operative Tätigkeiten
ausgeführt
, die bis spätabends an
ged
auert
hätt
en (ca. 23:00 Uhr). Dies
habe
unter anderem Einkäufe, die Vorbereitung und Durchführung des Mittags- und Abendservices sowie Küchen- und Reinigungsaufgaben
umfasst
. Diese phy
sisch und psychisch anspruchsvolle Tätigkeit
könne der Beschwerdeführer
in seinem jetzigen Zustand nicht mehr
ausüben
. Aufgrund der stark eingeschränkten Herz
funktion (NYHA
II-III
) und der begleitenden kardiometabolischen und psy
chischen Komorbiditäten
sei
der
Beschwerdeführer
derzeit nicht in der Lage, in seinem bisherigen Arbeitsfeld tätig zu sein. Die aktuelle Belastbarkeit
würde
maximal für eine stark reduzierte Tätigkeit, welche auf 2 bis 2
.
5 Stunden pro Tag in einem geschützten Arbeitsumfeld beschränkt werden sollte
, ausreichen
. Ein umfang
reicheres Arbeitspensum würde
ein
Risiko
für
eine weitere Verschlech
terung des Gesundheitszustands und eine Überlastung darstellen
(Urk. 7/120/2)
.
5.
Zu den medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzu
halten, dass
erst das
von
ihr eingeholte
kardiologisch-psychiatrische Gutachten der
D.___ AG
vom 8. Mai 2024
(E. 4.5)
die
beweiskräftigen Angaben
zur Arbeits
fähigkeit des Beschwerdeführers (und insbesondere zu deren Verlauf) liefer
te
, die zur Beur
teilung des geltend gemachten
Anspruchs auf eine Invaliden
rente erforder
lich sind. Gemäss überzeugenden Ausführungen der RAD-Ärztin Dr.
F.___
vom 6.
Dezember 2023 (E.
4.4)
konnte
den
bis zur Expertise vom 8.
Mai 2024 (E.
4.5) vorliegenden Berichte
n
zwar die (hier interessierende) Krankenge
schichte des Beschwerdeführers ab Beginn seiner Herzprobleme im April 2022
entnommen werden
. Allerdings äusserte sich
— soweit ersichtlich —
einzig
der Hausarzt,
Dr.
C.___
,
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer
s
und
seine
Beurteilung vom 16. Novem
ber 2023, wonach
in jeglichen Tätigkeiten
keine Arbeitsfähigkeit mehr
bestehe (E. 4.3)
,
war für die RAD-Ärztin aufgrund der Befunde und des Therapieverlaufs nicht schlüssig. Da Dr.
F.___
den Akten Hinweise auf psychische Beschwerde
n
des Beschwerdeführers entnommen hatte (E.
4.4),
war
e
s im vorliegenden Fall
ebenfalls
angezeigt,
nicht nur die
Aus
wirkungen der
kardiologische
n
Gesundheitsstörung, sondern auch
allfällige psychisch bedingte Einsch
ränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abklären zu lassen
. Die von der Beschwerdegegnerin hierfür beauftragen Gutach
ter der
D.___ AG
erstellten ihr
e Expertise
vom 8. Mai 2024
(E.
4.5)
in Kennt
nis der Vorakten (vgl. Urk. 7/96/12-20) und nach der kardio
logischen Unter
suchung vom 28. März 2024 und
der
psychia
trischen Unter
suchung vom
16. April 2024 (samt Laboruntersuchungen, Urk. 7/96/3)
, anlässlich derer sie detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/96/25-28,
Urk. 7/96/38-39) und den Beschwerde
führer
insbesondere
auch zu dessen Beschwerden befragten (Urk. 7/96/23-25, Urk. 7/96/37-38).
Der kardiologische Gutachter hielt fest, dass sich beim Beschwerdeführer als Folge der koronaren Herzerkrankung mit Infarkt eine Herz
insuffizienz mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Links
ventrikel
funktion entwickelt habe (Urk. 7/96/40). Er hat weiter nachvollziehbar aufgezeigt, dass für den Beschwerdeführer wegen dieser Gesundheitsstörung besonders anstrenge
nde
Arbeiten, im Besonderen Arbeiten, bei welcher
er
über einen Zeitraum von über fünf Minuten so belastet wäre, dass er dabei nicht flies
send sprechen könnte, nicht geeig
net sind
. Aufgrund der koronaren Herz
er
krankung sei
, so der Gutachter weiter, selbst
bei körperlich nur leicht anstren
genden Arbeiten
von einem erhöhten Pausenbedarf au
szu
gehen (Urk. 7/96/40)
. Als schlüssig und überzeugend erweisen sich zudem
seine
Ausführungen zum zeit
lichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/96/43). Entgegen dem unsubs
tantiiert gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl.
Urk.
1 S. 7) enthält diese Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung,
denn der Gutachter hat bei seiner Einschätzung auf die Therapie und Rekonvaleszenz nach dem
Myokar
dinfarkt vom 15.
April 2022
Bezug
genommen
(Urk.
7/96/43).
Der Beschwerde
führer selbst misst den im Einwandverfahren mit
Eingabe vom 22. No
vember 2024 (Urk. 7/121) eingereichten
Berichte
n
entscheidende Bedeutung zu
(E.
2.3).
Allerdings
findet sein Vorbringen, wonach die behandelnden Ärzte einhellig von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien (E. 2.3)
,
in diesen Berichten keine Stütze. D
em Bericht des
B.___
vom 29.
Mai 2024
ist
, wie festgehalten
(E. 4.6)
, kein Arbeitsun
fähig
keitsattest zu entnehmen. Dort ist im Gegenteil von eine
m
fehlen
den Krank
heits
verständnis
und einer Selbstlimitation des Klägers die Rede (
Urk. 7/120/9, wonach der Beschwerdeführer bei der Untersuchung im
B.___
vom 29. Mai 2024 sehr aufgewühlt gewesen sei und die Ratschläge immer unter
brochen habe. Er fühle sich weiterhin sehr einge
schränkt in der Belastbarkeit. Die Reha in
I.___
wolle er eigentlich nicht wahrnehmen. Keiner verstehe, dass er einfach zu krank sei, um etwas zu leisten
).
Die
Ausführungen im Bericht des Spitals
I.___
vom 8. Mai 2024 ge
h
en in dieselbe Richtung beziehungsweise dort wurde n
ichts an
deres
festgehalten
(
vgl.
Urk. 7/12
0
/12-13).
Vor diesem Hinter
grund vermag
auch die letzte
Beurteilung
von Dr.
C.___
vom 31. Oktober 2024
(E. 4.7)
nicht zu überzeugen. Aus den genannten Gründen (E. 3.4.4) muss die Beurteilung des Hausarztes so oder anders mit Zurückhaltung gewürdigt werden.
Gegen die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters
wandte
der Beschwerde
führer zunächst ein, dass dieser die Hinweise auf eine Suizidalität
in seinen spontanen Angaben bei der Begutachtung
nicht
ausreichend gewürdigt habe
(E. 2.3).
Der Gutachter hat die entspre
chenden Äus
serung jedoch in seinem Gutachten festgehalten
(vgl. Urk. 7/96/23) und dazu insbesondere ausgeführt, dass (gemäss dem Beschwerdeführer) aktuell kein «Um
setzungs
wunsch» bestehe (Urk.
7/96/26).
D
ie Tatsache allein, dass der Gutachter
die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben
anders würdigte, als der Beschwer
deführer
selbst, vermag
keine Zweifel
an der gutachterlichen Beur
teilung zu begründen.
Dasselbe lässt sich zur gutachterlichen Auswertung des Mini-ICF-APP (vgl.
Urk. 7/96/29) sagen, womit der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen
Rügen
ebenso wenig durchdringt (
E. 2.3). Der psych
ia
trische Gutachter hielt schlüssig fest, dass die körperlichen Symptome und die damit einhergehenden Sorgen und Ängste beim Beschwerde
führer zu einer somatischen
Belastungs
störung geführt hätten (Urk.
7/96/30).
Der Gutachter
war
ebenfalls
der Ansicht
, dass die
Au
fnahme einer regelmässigen Psychotherapie
angezeigt sei.
Diesfalls
sehe
er
keine Hinderungs
gründe für das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit (Urk.
7/96/33)
.
Jedenfalls beurteilte der Fach
arzt die bei der Untersuchung vom 16. April 2024 festgestellte psychische Einschränkung (bereits vor der empfohlenen Therapie) als leicht (Urk. 7/96/29), womit er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar als nicht wesentlich eingeschränkt ansah (E. 4.5.3). Damit kann vorliegend
ein strukturiertes Beweisverfahren
unterbleiben
(E.
3.2.2
).
Gemäss den
Vorbringen in der Beschwerde vom 27. Januar 2025
muss er nunmehr mit einer Psychotherapie begonnen haben
(E. 2.3)
. Dies hat keine Konsequenzen für das vorliegende Besc
hwerdeverfahren.
Bis zum Erlass der in zeitlicher Hinsicht den Anfechtungs
gegenstand
des
Beschwerdev
erfahrens
(BGE 125 V 413 E. 1a, 121 V 362 E. 1)
bildenden angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 2) lagen un
bestrittenermassen noch keine
echtzeitlichen
Arzt
berichte
von psychiatrischen Fachpersonen
vor.
Nach dem Gesagten kommt dem
bidisziplinären
Gutachten der
D.___ AG
vom 8. Mai 2024
(E.
4.5) voller Beweiswert zu, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde
gegnerin in medizinischer Hinsicht darauf abgestellt hat.
6.
6.1
Ausgehend von den Ausführungen der
E.___
-
Gutachter
zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit (E.
4.5.3)
errechnete die Beschwerdegegnerin, dass der
Beschwerdeführer während des Wartejahres vom 1
5.
April 202
2
bis 1
4.
April 202
3
durchschnittlich
zu
35
%
arbeitsunfähig war
(Urk.
7/98/12)
. Die Berech
nung als solche blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten und es sind keine offensichtlichen Berech
nungs
fehler a
usz
umachen.
6.2
Allerdings muss
in den Zeiten, als
d
er
Beschwerdeführer
im
B.___
in
stationärer
Behandlung war (13.
bis 18.
Oktober 2022, Urk.
7/25/1,
und
7.
und 8.
Februar 2023, Urk.
7/43/1,
vgl. auch die Übersicht über die durchgeführten Therapien im Bericht des
B.___
vom 29.
Mai 2024, Urk.
7/120/9
) und sich in der stationären kardiovaskulären Rehabilitation in den
J.___
Rehazentren (18.
Oktober bis 4.
Novem
ber 2022, Urk.
7/33/5) befand
, ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsun
fähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden
. Ausgehend von der Bere
chnung der Beschwerdegegnerin (62 Tage 100
%
ige
Arbeitsunfähigkeit [AUF], 61 Tage 50
%
ige
AUF, 242 Tage 15
%
ige
AUF) ergibt sich bei zusätzlichen 25 Tagen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (13.
Oktober bis 4.
November 2022 + 7
.
bis 8.
Februar 2022)
im Wartejahr
vom 15.
April 2022 bis 14.
April 2023
eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von
41,109
%
(87 Tage 100
%
ige
AUF, 61 Tage 50
%
ige
AUF, 217 Tage 15
%
ige
AUF)
. Der Beschwerdeführer hat das Wartejahr (E.
3.3)
folglich
erfüllt
.
6.3
Im Falle des Beschwerdeführers fehlt es aber an der Voraussetzung von
Art. 28 Abs. 1
lit. c
IVG
. Er war nach von nach Ablauf des Wartejahres nicht zu mindestens 40 % invalid (). Gemäss de
n
beweiskräftigen
Fest
st
el
lungen
der
E.___
-Gutachter ist der Beschwerdeführer
seit dem
1
6.
August 2022 in der bisherigen Tätigkeit zu 15
%
eingeschränkt (E.
4.5.3).
Anders als im mit Urteil des
Bundesgericht 9C_878/2017 vom 19.
Februar
2018 beurteilten Fall
(insbes. E. 5 jenes Urteils)
bestand hier bei Ablauf des Wartejahres keine Invalidität,
war der Beschwerde
führer
doch
in der Lage
,
ein rentenausschliessen
des Einkommen zu erzielen, was er gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerde
geg
nerin (E.
2.2)
bereits während der Wartezeit
im Jahr 2022
und
bei deren Ende
im Jahr 2023 (
Jahreseinkommen in der Höhe von jeweils Fr. 110'496.--,
vgl. den IK-A
usz
ug vom 23. Mai 2024, Urk. 9/97/2)
auch
getan hat.
Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente (E.
3.3)
sind somit nicht erfüllt.
7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde
, soweit darauf einzu
treten ist.
8.
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Die Ge
richtskosten sind auf Fr.
8
00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de
m Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen
, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von
Fr.
800
.-- werden
dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Abdullah Karakök
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher
Referenzen
Bestimmungsliste
- IV.2025.00050Invalidenrente nach Herzinfarkt