HOR.2024.66
Ag Handelsgericht
Konventionalstrafe für Bauleitungsverzögerung
17. August
Sachverhalt
Die Klägerin übernahm für den Bau einer chemischen cGMP-Mehrzweckanlage Planungs-, Fachbauleitungs- und Oberbauleitungsaufgaben. Wegen offener Vergütungen für die Meilensteine M8 und M9 verrechnete die Beklagte Konventionalstrafen wegen Terminverzugs; beim M9 beruhte die Verzögerung insbesondere auf falsch verlegten Trinkwasserleitungen eines Unternehmers.
Erwägungen
• Der Planervertrag ist ein Gesamtvertrag: Für die Bauleitung gilt grundsätzlich Auftragsrecht; die Klägerin haftet nicht für den Werkerfolg der Unternehmer, sondern nur für von ihr zu verantwortende Verzögerungen.
• Konventionalstrafen sichern nur die Haupttermine M8 und M9, nicht sämtliche End- bzw. Sub-Meilensteine; die Beklagte muss eine kausale Pflichtverletzung der Klägerin beweisen. Dies gelang für M8 nicht, für M9 hingegen wegen ungenügender Kontrolle der Leitungsverlegung; die Strafe von Fr. 488'720.– wurde nicht herabgesetzt.
• Art. 82 OR steht der Verrechnung nicht entgegen; die formelle Rechnungsstellung bestimmte den Verzugsbeginn der Vergütungsforderungen.
Entscheid
Die Klage wurde teilweise gutgeheissen: Die Beklagte hat Fr. 599'630.84 nebst gestaffeltem Verzugszins zu bezahlen.