8C_682/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)

20. August

Sachverhalt Nach mehreren Knieverletzungen und Operationen lehnte die INSAI eine Invalidenrente mangels genügenden Erwerbsausfalls ab. Das kantonale Gericht ermittelte durch analoge Anwendung von Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV sowie weiterer Korrekturen einen Invaliditätsgrad von 22 % und sprach ab 1. Oktober 2024 eine Rente zu. Erwägungen • Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV, die Tabellenlöhne im Einkommensvergleich der Invalidenversicherung korrigieren, sind in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar. • Da die übrigen Korrekturen und der Ausschluss einer Parallelisierung bei einem Gesamtarbeitsvertrag unangefochten blieben, genügt der verbleibende Erwerbsausfall nicht für eine Rente nach Art. 18 Abs. 1 UVG. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und der Einspracheentscheid der INSAI bestätigt; die Sache wird zur Neufestsetzung der Parteientschädigung zurückgewiesen.
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