8C_682/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)
20. August
Sachverhalt
Nach mehreren Knieverletzungen und Operationen lehnte die INSAI eine Invalidenrente mangels genügenden Erwerbsausfalls ab. Das kantonale Gericht ermittelte durch analoge Anwendung von Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV sowie weiterer Korrekturen einen Invaliditätsgrad von 22 % und sprach ab 1. Oktober 2024 eine Rente zu.
Erwägungen
• Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV, die Tabellenlöhne im Einkommensvergleich der Invalidenversicherung korrigieren, sind in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar.
• Da die übrigen Korrekturen und der Ausschluss einer Parallelisierung bei einem Gesamtarbeitsvertrag unangefochten blieben, genügt der verbleibende Erwerbsausfall nicht für eine Rente nach Art. 18 Abs. 1 UVG.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und der Einspracheentscheid der INSAI bestätigt; die Sache wird zur Neufestsetzung der Parteientschädigung zurückgewiesen.