9C_283/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)

11. September

Sachverhalt Dem Versicherten wurde rückwirkend ab September 2022 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, die IV-Stelle jedoch per Ende Mai 2024 wegen verbesserter Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Das kantonale Gericht bestätigte die Aufhebung; der Versicherte verlangte eine Weiterzahlung ab Juni 2024. Erwägungen • Das polydisziplinäre Gutachten belegte ab Februar 2024 eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit oder gegen die vorinstanzliche Feststellung einer gesundheitlichen Verbesserung bestanden nicht. • Selbst bei Annahme einer verbleibenden 20-prozentigen Einschränkung und eines Invalideneinkommensabzugs von 20 % oder 25 % ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad; weitere Abklärungen waren daher entbehrlich. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Rentenaufhebung per Ende Mai 2024 bleibt bestehen.
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