9C_283/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)
11. September
Sachverhalt
Dem Versicherten wurde rückwirkend ab September 2022 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, die IV-Stelle jedoch per Ende Mai 2024 wegen verbesserter Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Das kantonale Gericht bestätigte die Aufhebung; der Versicherte verlangte eine Weiterzahlung ab Juni 2024.
Erwägungen
• Das polydisziplinäre Gutachten belegte ab Februar 2024 eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit oder gegen die vorinstanzliche Feststellung einer gesundheitlichen Verbesserung bestanden nicht.
• Selbst bei Annahme einer verbleibenden 20-prozentigen Einschränkung und eines Invalideneinkommensabzugs von 20 % oder 25 % ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad; weitere Abklärungen waren daher entbehrlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Rentenaufhebung per Ende Mai 2024 bleibt bestehen.