7B_679/2026
Bundesgericht
Einstellung
4. August
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft stellte eine Untersuchung gegen B.________ wegen Veruntreuung ein. Das Obergericht trat auf A.________s dagegen gerichtete, nicht unterzeichnete Beschwerde nicht ein, nachdem eine zur Behebung des Mangels angesetzte Verfügung nicht abgeholt worden war.
Erwägungen
• Eine fehlende eigenhändige Unterschrift ist grundsätzlich innert angemessener Nachfrist zu beheben; deren Ansetzung stellt keinen überspitzten Formalismus dar.
• Da A.________ aufgrund seiner kantonalen Beschwerde im Prozessrechtsverhältnis stand, musste er die Zustellung verfahrensbezogener Post sicherstellen; die nicht abgeholte Verfügung galt als zugestellt, weshalb das Nichteintreten nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist bundesrechtskonform war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.