7B_679/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Einstellung

4. August

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft stellte eine Untersuchung gegen B.________ wegen Veruntreuung ein. Das Obergericht trat auf A.________s dagegen gerichtete, nicht unterzeichnete Beschwerde nicht ein, nachdem eine zur Behebung des Mangels angesetzte Verfügung nicht abgeholt worden war. Erwägungen • Eine fehlende eigenhändige Unterschrift ist grundsätzlich innert angemessener Nachfrist zu beheben; deren Ansetzung stellt keinen überspitzten Formalismus dar. • Da A.________ aufgrund seiner kantonalen Beschwerde im Prozessrechtsverhältnis stand, musste er die Zustellung verfahrensbezogener Post sicherstellen; die nicht abgeholte Verfügung galt als zugestellt, weshalb das Nichteintreten nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist bundesrechtskonform war. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
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