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1C_38/2026

Bundesgericht

Grundrecht

Aufsichtsbeschwerde betreffend Zahlung der Gemeinde Schwyz an die CSEM SA

Veröffentlicht am 23. Oktober

Entschieden am 15. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_38/2026
Urteil vom 15. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
Urs Derendinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Schwyz,
handelnd durch den Gemeinderat, Herrengasse 17, 6430 Schwyz,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini,
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde betreffend Zahlung der Gemeinde Schwyz an die CSEM SA,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 3. Dezember 2025 (III 2025 216).
Sachverhalt:
A.
Urs Derendinger gelangte am 2. Dezember 2025 mit einer als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe im Zusammenhang mit einer Ausgabe der Gemeinde Schwyz an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Konkret stellte er folgende Anträge:
"Es sei festzustellen, ob für die spezifische Ausgabe von CHF 50'000.00 eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.
Es sei festzustellen, ob der Gemeinderat Schwyz die politischen Rechte der Bürger unterminiert hat, indem er eine neue, wiederkehrende Verpflichtung mit einem Gesamtvolumen von CHF 350'000.00 eingegangen ist, ohne hierfür die Genehmigung des zuständigen Organs (mittels Vorlage) einzuholen."
B.
Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an den Regierungsrat.
C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts gelangt Urs Derendinger mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Januar 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung als Stimmrechts- bzw. Gewaltenteilungsbeschwerde an die Vorinstanz.
Die Gemeinde Schwyz und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Urs Derendinger hält in einer Replik an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (; BGE 149 II 66 E. 1.3).
1.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (). Die Rechtsmittelfristen stehen unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (), wobei der Fristenstillstand in Stimmrechtssachen nach nicht gilt ().
1.2. Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht vor, die vorliegende Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, zumal es sich um eine Beschwerde in Stimmrechtssachen nach handle, für die kein Fristenstillstand gelte. Der Beschwerdeführer hat sich zur Frage des Stillstands und der Einhaltung der Frist weder in seiner Beschwerde noch in der Replik geäussert.
1.3. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2025 zugestellt. Handelt es sich beim vorliegenden Rechtsmittel um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach , lief die 30-tägige Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis am 2. Januar somit am 21. Januar 2026 ab (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. ). Da der Fristenstillstand beim Vorliegen einer Beschwerde in Stimmrechtssachen nach nicht anwendbar ist (; siehe oben E. 1.1), würde der letzte Tag der Rechtsmittelfrist in diesem Fall dagegen bereits auf den 5. Januar 2026 fallen.
Die vorliegende Beschwerde wurde durch den Beschwerdeführer zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post am 20. Januar 2026 übergeben. Insofern ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist entscheidend, ob es sich um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach oder um eine Stimmrechtsbeschwerde nach handelt.
1.4. Gemäss beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (lit. a), gegen kantonale Erlasse (lit. b) sowie betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (lit. c). Die Beschwerde in Stimmrechtssachen stellt dabei eine spezifische Form der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dar, ist eigenständiger Natur und hebt sich mit zahlreichen Besonderheiten, wie namentlich in Bezug auf die Anwendbarkeit des Fristenstillstands, ab. Anders als Art. 82 lit. a und b BGG knüpft sie nicht an Entscheiden und Erlassen, sondern am materiellen Kriterium und Sachbereich der politischen Rechte an (MATTLE/STEINMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 78 zu ).
1.5. Die Vorinstanz trat mit dem angefochtenen Entscheid auf die als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein, da ihr keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Gemeinden zukomme. Sie führte weiter aus, der Beschwerdeführer spreche in seinen Ausführungen zwar eine Verletzung der politischen Rechte und der Gewaltenteilung an. Er habe jedoch ausdrücklich eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht und seiner Eingabe könne kein Wille entnommen werden, dass er entgegen dem klaren Wortlaut eine Stimmrechts- bzw. Gewaltenteilungsbeschwerde hätte einreichen wollen. Selbst wenn die Eingabe als Stimmrechts- bzw. Gewaltenteilungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre - so die Vorinstanz ergänzend - wäre darauf mangels Vorliegens eines Leistungsbegehrens nicht einzutreten.
1.6. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht den Antrag, die Sache sei zur materiellen Behandlung als Stimmrechts- bzw. Gewaltenteilungsbeschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er zusammengefasst an, in seiner Eingabe an die Vorinstanz habe er unmissverständlich klargemacht, dass er eine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Stimmvolks (Finanzreferendum) rüge - mithin eine Verletzung der politischen Rechte und der Gewaltenteilung.
1.7. Im Falle eines Eintretens durch das Bundesgericht würde die Frage Streitgegenstand bilden, ob die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers als Stimmrechtsbeschwerde hätte qualifizieren müssen und insofern auf seine Eingabe im kantonalen Verfahren einzutreten gewesen wäre. Folglich betrifft die vorliegende Beschwerde den Sachbereich der politischen Rechte des Beschwerdeführers, welcher im Übrigen selbst geltend macht, bei seiner Eingabe an die Vorinstanz habe es sich um eine Stimmrechtsbeschwerde gehandelt. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um ein Nichteintreten handelt; auch Nichteintretensentscheide auf kantonale Stimmrechtsrekurse unterliegen grundsätzlich der Beschwerde nach (vgl. Urteile 1C_666/2025 vom 27. Januar 2026 E. 1; 1C_195/2025 vom 25. Juni 2025 E. 1; 1C_138/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.1 mit Hinweis; siehe auch MATTLE/STEINMANN, a.a.O., N. 85 zu ). Somit ist die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht als Beschwerde in Stimmrechtssachen nach zu betrachten.
1.8. Wie dargelegt, gilt der Fristenstillstand in Stimmrechtssachen nicht (). Der eindeutige Wortlaut von lässt dabei eine andere Auslegung nicht zu, namentlich nicht, dass der Fristenstillstand bei gewissen Beschwerden in Stimmrechtssachen gemäss doch zu berücksichtigen wäre (Urteil 1C_26/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 1.3, in: ZBl 119/2018 S. 137).
Die Frist zur Einreichung der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde gegen den dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2025 zugestellten angefochtenen Entscheid endete somit am 5. Januar 2026 (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. ), weshalb die Beschwerde mit der Postaufgabe am 20. Januar 2026 verspätet eingereicht wurde ().
2.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen

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