7B_533/2026
Bundesgericht
Nichteintretensverfügung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Beschwerdelegitimation)
23. Juli
Sachverhalt
A.________ erstattete gegen Angestellte des Departements du territoire genevois Anzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede im Zusammenhang mit der Übermittlung und Verbreitung personenbezogener Daten. Nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, bestätigt durch die Chambre pénale de recours, gelangte er unter Berufung insbesondere auf eine Verletzung seiner Ehre und seines beruflichen Ansehens an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer hat einen auf Art. 49 CO gestützten Anspruch auf Genugtuung nicht hinreichend dargelegt, namentlich nicht die objektive und subjektive Schwere der Ehrverletzung.
• Da die angezeigten Personen als Staatsangestellte in Ausübung ihrer Funktionen handelten, würde eine allfällige Haftung ausschliesslich den Staat Genf treffen; die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche sind keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 81 LTF und können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden.
• Mangels Beschwerdelegitimation in der Sache und mangels Rüge betreffend das Antragsrecht oder Parteirechte ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde in Strafsachen wird als unzulässig erklärt.